Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligte an der Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Grundstück im Grundbuch eingetragen
Normenkette
ZVG § 9 Nr. 1, § 2 Abs. 2, §§ 18, 63
Tenor
Der Antrag der Beteiligten Erna Stensch-Bock, das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für die beantragte Teilungsversteigerung der im Rubrum genannten beiden Grundstücke zum gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die im Rubrum bezeichneten Grundstücke liegen im Bereich der Amtsgerichte Hannover und Berlin-Schöneberg. Das gemeinsame Obergericht ist der Bundesgerichtshof.
In dem Verfahren wegen der Versteigerung eines Grundstücks gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner, diejenigen, für welche ein Recht im Grundbuch eingetragen ist (§ 9 Nr. 1 ZVG). Die Beteiligte und Antragstellerin Erna St.-B. ist im Grundbuch als Miterbin in ungeteilter Erbengemeinschaft aufgrund Erbscheins eingetragen worden. Die für sie geltende Testamentsvollstreckung hindert ihren Antrag nach § 2 Abs. 2 ZVG, bei einem Gericht alle Grundstücke zu versteigern, nicht; denn Beteiligte im Zwangsversteigerungsverfahren sind alle, für die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
II.
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gemäß §§ 2, 18 ZVG zum gemeinsamen Vollstreckungsgericht zu bestellen.
1.
Voraussetzung für die Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist es, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 18 ZVG, über dessen Voraussetzungen der Senat im Rahmen einer Bestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG mitentscheidet (Senatsbeschl. v. 3. Mai 1984 - IX ARZ 5/84, NJW 1984, 2166 = Rpfl 1984, 363). § 18 ZVG läßt die Versteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zu, wenn sie wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts betrieben wird. Um ein solches dingliches Recht handelt es sich hier bei dem Eigentum der Erbengemeinschaft, die durch Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundbesitzes auseinandergesetzt werden soll.
2.
Sind die Voraussetzungen des § 18 ZVG erfüllt, so ist die gemeinsame Durchführung mehrerer Versteigerungsverfahren von einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung abhängig. Dies erfordert die Abwägung der Interessen aller Beteiligten.
Der Senat hält in dem vorliegenden Fall die Versteigerung der Grundstücke in ein und demselben Verfahren nicht für zweckmäßig.
Es sind keine Tatsachen erkennbar oder vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß bei gemeinsamer Versteigerung des Grundstücks in B. zusammen mit dem Grundstück in Hannover ein nach § 63 ZVG mögliches Gesamtausgebot ein höheres Meistgebot erbringen werde als die bei gemeinsamer Versteigerung ohnehin verbindlichen Einzelausgebote. Das läge nur nahe, wenn der Grundbesitz insgesamt eine wirtschaftliche Einheit bildete oder wenn er so beschaffen wäre, daß er in Zukunft von einem Ersteher einheitlich genutzt werden könnte. Für letzteres spricht bei den in verschiedenen Städten belegenen Grundstücken wenig. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß ein Ersteher, der zum Zwecke einer Geldanlage erwerben will, für den in Hannover belegenen Grundbesitz wesentlich mehr bieten würde, wenn er gleichzeitig das Grundstück aus Berlin erwerben könnte. Im Gegenteil ist zu erwarten, daß der Interessentenkreis für Gebote bei einem Zwangsversteigerungsverfahren des in H. gelegenen Grundstücks beim dortigen Vollstreckungsgericht größer sein wird, als er wäre, wenn die Versteigerung in B. stattfinden würde. Für das B. Grundstück gilt sinngemäß das gleiche. Der Umstand, daß Testamentsvollstreckung für zwei der Miterben bei beiden Grundstücken angeordnet ist, ist für die Anordnung einer gemeinsamen Versteigerung der Grundstücke nicht ausschlaggebend. Nach Ansicht des Senats hat es vielmehr bei getrennten Versteigerungsverfahren, wie sie das Zwangsvollstreckungsrecht eigentlich vorsieht, zu verbleiben.
Unterschriften
Merz
Melullis
Fundstellen