Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsschutz bei Pfändung des dem Schuldner gem. § 667 BGB zustehenden Auszahlungsanspruchs gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen
Leitsatz (amtlich)
Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gem. § 667 BGB zustehenden Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen.
Normenkette
ZPO § 765a
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 18.01.2007; Aktenzeichen 6 T 274/06) |
AG Stolzenau (Beschluss vom 11.01.2006; Aktenzeichen 8a M 571/05) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Verden vom 18.1.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
[1] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung i.H.v. 238,32 EUR.
[2] Wegen dieser Forderung erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners gem. § 667 BGB auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto unterhält, werden die ihm ggü. der Agentur für Arbeit zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. monatlich 680,08 EUR auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen.
[3] Das AG - Vollstreckungsgericht - hat auf den Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeändert und angeordnet, dass Zahlungen der Agentur für Arbeit an den Drittschuldner in Höhe eines Betrages von monatlich 680,08 EUR nicht der Pfändung unterliegen. Das LG hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss des Einzelrichters am 11.1.2006 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin diesen Beschluss im Hinblick auf die in fehlerhafter Besetzung getroffene Zulassungsentscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
[4] Das LG hat nach Übertragung der Sache auf die Kammer die sofortige Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss vom 18.1.2007 erneut zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners erreichen.
II.
[5] Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
[6] 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dem Schuldner sei hinsichtlich der Pfändung des gegen den Drittschuldner bestehenden Auszahlungsanspruchs zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gem. § 765a ZPO Vollstreckungsschutz im Umfang von 680,08 EUR monatlich zu gewähren. Die dem Schuldner in dieser Höhe gewährten Sozialleistungen entsprächen dem notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. § 850 f Abs. 1a) ZPO. Der Schuldner habe durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, allein der Umstand, dass er aufgrund vorausgegangener Pfändungen sein Bankkonto verloren habe, sei der Grund dafür, dass die laufenden Sozialleistungen auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen würden. Bei der gem. § 765a ZPO vorzunehmenden Abwägung sei deshalb vorrangig darauf abzustellen, aus welchem Rechtsgrund dem Schuldner der Betrag ursprünglich zugestanden habe.
[7] 2. Die Rechtsbeschwerde hält eine Vollstreckungsschutzanordnung nach § 765a ZPO für unzulässig. Der Umfang des vom Schuldner zu beanspruchenden Pfändungsschutzes sei in den § 55 SGB I und § 851k ZPO abschließend geregelt.
[8] 3. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
[9] Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gem. § 667 BGB zustehenden Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen.
[10] a) § 765a ZPO gilt grundsätzlich neben den übrigen vollstreckungsrechtlichen Schutzvorschriften (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rz. 1281; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765a Rz. 38; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 765a Rz. 6; OLG Nürnberg v. 11.12.2000 - 4 W 3614/00, MDR 2001, 835 = OLGReport Nürnberg 2001, 133 = Rpfleger 2001, 361; LG Mönchengladbach v. 1.4.2005 - 5 T 114/05, Rpfleger 2005, 614; LG Essen v. 25.9.2001 - 11 T 293/01, Rpfleger 2002, 162; LG Berlin v. 14.10.1991 - 81 T 662/91, Rpfleger 1992, 128, 129; a.A. MünchKomm/ZPO-Heßler, 2. Aufl., § 765a Rz. 13 m.w.N.). Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall auch die in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen sind.
[11] b) Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt allerdings nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765a Rz. 13; Schuschke/Walker, a.a.O.; OLG Zweibrücken v. 14.2.2002 - 3 W 6/02, OLGReport Zweibrücken 2002, 312 = MDR 2002, 720 = NJW-RR 2002, 1664). Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Schuldner Pfändungsschutz hinsichtlich des gepfändeten Auszahlungsanspruchs weder nach § 55 Abs. 1, 4 SGB I beanspruchen noch durch einen auf § 850k ZPO gestützten Antrag erlangen kann.
[12] Nach § 55 Abs. 1, 4 SGB I sind Forderungen aus einer Gutschrift einer auf ein Konto des Berechtigten überwiesenen Sozialleistung nach Ablauf von sieben Tagen insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Pfändungsschutz nach § 55 SGB I besteht dagegen nicht für Forderungen aus der Gutschrift auf dem Konto eines Dritten, den der Berechtigte als Zahlungsempfänger der Geldleistung angegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1987 - II ZR 98/87, MDR 1988, 294 = NJW 1988, 709, 710).
[13] Eine Aufhebung der Pfändung im Umfang des gem. § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kommt in entsprechender Anwendung des § 850k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Betracht, die auf ein bei einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Schuldners überwiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2006 - VII ZB 56/06, BGHReport 2007, 364 = MDR 2007, 608 = NJW 2007, 604). § 850k ZPO ist dagegen nicht entsprechend anwendbar, wenn die laufenden Sozialleistungen auf Weisung des Schuldners auf ein Konto eines Dritten überwiesen werden und der Gläubiger den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfändet (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850k Rz. 5; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 850k Rz. 3; LG Berlin v. 14.10.1991 - 81 T 662/91, Rpfleger 1992, 128, 129).
[14] c) Ermessensfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass dem Schuldner nach den gegebenen Umständen zur Vermeidung einer unangemessenen Härte i.S.d. § 765a ZPO ein für seinen notwendigen Lebensunterhalt erforderlicher Betrag i.H.v. 680,08 EUR monatlich zu belassen ist.
[15] Der Schuldner hat mit der Anweisung an den Sozialversicherungsträger, die ihm zustehenden Sozialleistungen an den Drittschuldner auszuzahlen, keine Verfügung zugunsten eines Dritten getroffen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts dient das Konto des Drittschuldners dazu, dem Schuldner, der selbst keine Kontoverbindung besitzt, eine banktechnische Abwicklung der Leistungsbeziehung mit dem Sozialversicherungsträger zu ermöglichen.
[16] Die Gläubigerin wird dadurch, dass der Auszahlungsanspruch gegen den Dritten in Höhe des für den notwendigen Lebensbedarf des Schuldners erforderlichen Betrags von der Pfändung ausgenommen wird, nicht unangemessen benachteiligt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist davon auszugehen, dass der Schuldner für die dem Auszahlungsanspruch zugrunde liegenden Leistungen der Agentur für Arbeit in voller Höhe Pfändungsschutz beanspruchen könnte. Durch die Anwendung des § 765a ZPO wird daher hier einer unzumutbaren Härte entgegengewirkt, die daraus resultiert, dass der Schuldner, der auf die betreffenden Beträge existentiell angewiesen ist, über kein eigenes Bankkonto verfügt.
Fundstellen