Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus dem Schuldspruch entfällt das Wort „gemeinschaftlicher” (vgl. BGHSt 27, 287, 289), aus dem Strafausspruch die Einschränkung, „soweit sie nicht durch anzurechnende Untersuchungshaft als verbüßt gilt” (vgl. § 56 Abs. 4 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Kutzer, Rissing-van Saan, Blauth, Winkler, Pfister
Fundstellen
Dokument-Index HI540625 |
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