Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Aus dem Schuldspruch entfällt das Wort „gemeinschaftlicher” (vgl. BGHSt 27, 287, 289), aus dem Strafausspruch die Einschränkung, „soweit sie nicht durch anzurechnende Untersuchungshaft als verbüßt gilt” (vgl. § 56 Abs. 4 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Kutzer, Rissing-van Saan, Blauth, Winkler, Pfister

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540625

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