Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Beschwerde

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.03.2011; Aktenzeichen 4 VAs 2/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 – Az.: 4 VAs 2/11 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

 

Unterschriften

Fischer, Berger, Krehl

 

Fundstellen

Haufe-Index 2690898

StraFo 2011, 319

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