Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 27.08.2014; Aktenzeichen 4 VAs 30/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. August 2014 – Az.: 4 VAs 30/14 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Kammergericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Kammergericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 – Az. 2 ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

 

Unterschriften

Fischer, Appl, Schmitt

 

Fundstellen

Haufe-Index 7490895

NStZ-RR 2017, 197

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge