Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer einschlägigen Anordnung im Testament des Erblassers. Genehmigung eines Nießbrauchsvermächtnisses am Hof S.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GrdstVG § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 1; HöfeO § 16 Abs. 1 S. 2, § 14
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm - Landwirtschaftssenat - vom 8. Januar 1991 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für alle Instanzen wird auf 250.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1968 verstorbene Bauer Gottfried S. (im folgenden: Erblasser) berief durch privatschriftliches Testament vom 4. November 1958 seinen Sohn Heinrich S. zum Vorerben seines Hofes, "solange er keine leiblichen Nachkommen hat". Zur Hofnacherbin bestimmte er seine Tochter "Johanna H." (gemeint war damit Gertrud Margarethe H. geboren am ...). Der Ehefrau des Hofvorerben (Beteiligte zu 1, geboren am ...) setzte er gegenüber der Hofnacherbin als Vermächtnis ein lebenslängliches "Wirtschafts- und Nutzungsrecht am Hof" aus.
Seit 1977 sind sämtliche landwirtschaftlichen Nutzflächen des Hofes verpachtet. Der Hofvorerbe verstarb 1988 ohne Nachkommen. Aufgrund einstweiliger Anordnung des Landwirtschaftsgerichts wurde am 28. März 1989 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 1 gegen die Hofnacherbin auf Bestellung eines Nießbrauchs am Hof in das Grundbuch eingetragen. Die Hofnacherbin übertrug danach den Hof auf ihren Sohn, den Beteiligten zu 2, der seit dem 19. Juli 1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Er hat nach § 5 Abs. 2 des Übergabevertrages vom 11. November 1989 die Erfüllung des Vermächtnisses übernommen.
Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die Bestellung eines Nießbrauchs nach dem ihr mit Testament vom 4. November 1958 ausgesetzten Vermächtnis gerichtlich zu genehmigen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat der Bestellung eines Nießbrauchs zugestimmt. Dagegen wendet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 1 beantragt.
II.
Das Oberlandesgericht hält die beantragte Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO, § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrdstVG für erforderlich, da das Vermächtnis als Zuwendung eines lebenslänglichen Nießbrauchs am Hof auszulegen sei. Die Genehmigung sei auch zu erteilen, weil weder höferechtliche Hindernisse noch Belange des Grundstücksverkehrs entgegenstünden, ansonsten aber in die grundrechtlich geschützte Testierfreiheit des Erblassers nicht eingegriffen werden dürfe. Die Bestellung des Nießbrauchs bedeute keine unzulässige Aushöhlung der Hoferbfolge. Versagungsgründe für die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GrdstVG seien nicht ersichtlich.
III.
Die gemäß § 24 Abs. 1 LwVG statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Das Beschwerdegericht hat wie das Amtsgericht die einschlägige Anordnung im Testament des Erblassers als Vermächtnis auf Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs an dem Hof ausgelegt. Diese tatrichterliche Auslegung ist für den Senat grundsätzlich bindend (vgl. § 27 LwVG) und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Erfolg nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich oder nach der Erfahrung nicht möglich ist oder der Tatrichter gegen Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verstoßen, eine in Betracht kommende Auslegung überhaupt nicht erwogen oder einen wesentlichen Umstand übersehen hat. Ein Rechtsfehler in diesem Sinn ist nicht erkennbar; die Rechtsbeschwerde legt nur in unzulässiger Weise das Testament selbst aus. Sie meint, der Erblasser habe ein "Wirtschafts- und Nutzungsrecht" mit eindeutigen Bezügen zu § 14 HöfeO bestimmt und einen umfassenden Nießbrauch nicht gewollt. Das Beschwerdegericht hat - wie seine Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts (denen sich der Beschwerdeführer im übrigen ausdrücklich angeschlossen hat) zeigt - den Wortlaut des Testaments berücksichtigt, aber aus einer Reihe von Umständen den entscheidenden wirklichen Willen des Erblassers nach § 133 BGB (BGHZ 86, 41, 45) ermittelt. Es geht nicht um das allein der Ehefrau des Erblassers kraft Gesetzes zustehende Verwaltungs- und Nutznießungsrecht nach § 14 HöfeO, sondern um das durch rechtsgeschäftliche Anordnung im Testament einem Dritten, nämlich der Schwiegertochter, vermachte Recht, das in der Regel als Nießbrauch anzusehen ist (vgl. auch Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 9. Aufl., § 16 Rdn. 39).
Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Nießbrauchsbelastung nicht als Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts, sondern als deren Beschränkung angesehen (§ 16 Abs. 1 HöfeO).
a)
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Ausschluß und Beschränkung des Erbrechts muß zunächst im Grundsatz daran festgehalten werden, daß auch ein lebenslanger Nießbrauch die Rechte des Hoferben zwar erheblich einschränkt, sein Erbrecht jedoch als solches nicht ausschließt, sondern unberührt läßt. Der Erbe wird trotz der Anordnung des Nießbrauchs voller Eigentümer, und das weitere rechtliche Schicksal des Hofes richtet sich nach dem Eintritt des Erbfalles allein nach der Person des Hoferben.
Von wesentlicher Bedeutung für diese grundsätzliche Auslegung von § 16 Abs. 1 HöfeO ist auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Schon bei den Vorarbeiten zur Schaffung der Höfeordnung war vorgesehen, die Testierfreiheit des Hofeigentümers hinsichtlich der Belastung des Hofes mit schuldrechtlichen Vermächtnisverpflichtungen zu beschränken. Alle diese Beschränkungen sind aber schließlich fallen gelassen worden, weil sie nicht nur am Widerspruch der damaligen Besatzungsmacht scheiterten, sondern man sich darüber im klaren war, daß sie durch entsprechende Rechtsgeschäfte unter Lebenden leicht umgangen werden können (vgl. BGHZ 3, 391, 392). Demgemäß wurde in der Rechtsprechung schon früher auch das Vermächtnis eines lebenslangen Nießbrauchs generell nicht als Ausschließung der Erbfolge kraft Höferechts angesehen (vgl. OLG Oldenburg, MDR 1950, 162). Teilweise wird in der Literatur auch heute noch an dieser Auffassung im Grundsatz festgehalten (vgl. Faßbender/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo, HöfeO 2. Aufl., § 16 Rdn. 9 und Rdn. 26).
b)
Nachdem der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 2, 187, 191) und der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 2. März 1953, V BLw 114/52, RdL 1953, 138, 139) die testamentarische Zuwendung eines Nießbrauchs an die Ehefrau des Erblassers ohne weitere Ausführungen als zulässige Beschränkung der Hoferbfolge angesehen hatten, wurde und wird in der Literatur darüber diskutiert, ob ein lebenslanger Nießbrauch an eine nicht "hoferbenberechtigte Person" oder einen "Familienfremden" wegen "Aushöhlung der Hoferbfolge" nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtig ist (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 9. Aufl., § 16 Rdn. 29 u. 38; Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht 5. Aufl., § 16 Rdn. 37). Teilweise wird darauf abgestellt, ob die Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten wesentlich höher ist als die des Hoferben oder ob für die Einräumung des Nießbrauchs sachliche in der Person des Hoferben und seiner Schutzbedürftigkeit liegende Gründe bestehen. In diesem Rahmen bewegt sich das Beschwerdegericht, indem es mit einer Reihe von Argumenten den Nießbrauch zugunsten der Beteiligten zu 1 einem solchen zugunsten der Ehefrau des Erblassers gleichzustellen sucht.
Eine Unterscheidung allein nach der Person des Nießbrauchers (Ehefrau/Nichtehefrau - hoferbberechtigt oder nicht) ist indessen kein sachlich gerechtfertigter Ansatzpunkt. Der lebenslange Nießbrauch einer anderen Person ist für den Hoferben in jedem Fall gleich belastend, unabhängig davon, zu welchem Personenkreis der Nießbraucher gehört. Er verwehrt dem Hoferben immer auf unbestimmte Zeit die eigene Bewirtschaftung und Nutznießung des Hofes. Soweit hinter solchen Überlegungen in Wirklichkeit die mutmaßliche Lebenserwartung unter den Generationen eine Rolle spielen sollte, ist auch sie ein wenig überzeugendes, weil weitgehend vom Zufall abhängiges, Argument. Daß dem Ehegatten des Erblassers kraft Gesetzes ohnehin ein Recht zur Verwaltung und Nutznießung nach § 14 HöfeO im Regelfall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben zusteht, sagt wenig aus im Verhältnis zu einem zeitlich und sachlich umfassenderen lebenslangen Nießbrauch.
c)
Es kann offen bleiben, ob ein Nießbrauchsvermächtnis zu Lasten des Hoferben abweichend vom oben dargestellten Grundsatz überhaupt als Ausschluß der Hoferbfolge gewertet werden kann. Das könnte allenfalls in Ausnahmefällen angenommen werden, die sich nur im Spannungsfeld zwischen der Testierfreiheit und dem Zweck der Höfeordnung bestimmen lassen, wie es auch in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausdruck gekommen ist.
Bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ist die Testierfreiheit. Sie ist als Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng mit der Garantie des Eigentümers verknüpft und genießt wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen von Verfassungswegen besonders ausgeprägten Schutz (BVerfGE 67, 329, 341 m.w.N.). Das Höferecht hat die Verfügungsbefugnis des Hofeigentümers unter Lebenden und seine Testierfreiheit zwar dahin eingeschränkt, daß er über den Hof nur als Einheit verfügen und ihn nur einem Hoferben übertragen kann. Er kann den Hoferben aber im Rahmen des § 7 HöfeO grundsätzlich frei bestimmen. Mit dieser Sondernachfolge in einen bestimmten Teil des Vermögens sollen nicht etwa privatwirtschaftliche Interessen des Hoferben gefördert werden. Die Regelung dient vielmehr dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien, um die Volksernährung sicherzustellen. Sie wirkt deshalb der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe, der Zersplitterung des Bodens und der bei der Abfindung der weichenden Erben drohenden Gefahr der Überschuldung entgegen (BVerfGE 15, 337, 342). Nach diesen Grundsätzen kann aus § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO jedenfalls im vorliegenden Fall kein Anrecht des Hoferben auf Eigenbewirtschaftung und Nutznießung am Hof gegenüber dem angeordneten Nießbrauch abgeleitet werden.
d)
Von besonderer Bedeutung ist zunächst, daß hier die Nacherbin mit dem Nießbrauchsvermächtnis belastet ist. Wie das Beschwerdegericht mit Recht hervorhebt, hätte der Erblasser ohne weiteres seinen Sohn zum uneingeschränkten Hoferben bestimmen können mit der Folge, daß die Beteiligte zu 1 kraft Gesetzes (§§ 5, 6 HöfeO) oder entsprechender testamentarischer Bestimmung unbeschränkter Hoferbe hätte werden können. Statt dessen hat sich der Erblasser dafür entschieden, den Hof über die Anordnung einer Nacherbfolge (falls sein Sohn ohne Nachkommen verstirbt) in der Familie zu halten und die - nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts über 40 Jahre lang auf dem Hof lebende und arbeitende - Ehefrau seines Sohnes in ihrem Lebensabend durch einen Nießbrauch abzusichern. Darin kann jedenfalls dann kein "Ausschluß" der Hoferbfolge gesehen werden, wenn - wie das Beschwerdegericht im einzelnen weiter feststellt - auch der oben zitierte höferechtliche Zweck erfüllt ist, weil der Hof nicht gefährdet ist, vielmehr durch die jetzige Art der Nutzung, nämlich einer Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen, erhalten werden kann. Dazu kommt, daß die Nacherbin - wie das Beschwerdegericht ebenfalls feststellt - gar nicht gewillt ist, den Hof selbst zu bewirtschaften. Jede andere Lösung würde bei dieser Sachlage entgegen dem unter a) dargelegten Grundsatz § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO in Widerspruch zu Zweck und Grundgedanken der Höfeordnung ausdehnend auslegen und damit die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit des Erblassers unzulässig einschränken.
Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber auf das Alter des Beteiligten zu 2 (32 Jahre) sowie darauf abstellt, er werde bei Bestand des Nießbrauchs in den Jahren seiner größten Arbeits- und Schaffenskraft nicht mehr in der Lage sein, den Hof zur Gründung einer eigenen Existenz einzusetzen, ist dies ein unrichtiger Ansatzpunkt. Es kommt allein darauf an, ob sich der Nießbrauch gegenüber der Nacherbin als Ausschluß der Hoferbfolge darstellt.
Im übrigen setzt die Rechtsbeschwerde den Feststellungen des Beschwerdegerichts über den Zustand des Hofes und die Möglichkeit seiner Erhaltung nur gegenteilige Behauptungen entgegen, erhebt aber keine zulässigen Verfahrensrügen (vgl. § 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 561 ZPO).
3.
Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht auch keinen Grund gesehen, die Zustimmung zum Nießbrauch unter grundstücksverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten zu versagen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO).
a)
Eine Zustimmung des Gerichts zum Nießbrauchsvermächtnis ist notwendig, weil für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine Genehmigung erforderlich wäre. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrdstVG steht die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück der Veräußerung eines Grundstücks gleich, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG der Genehmigung bedarf. Zwar besteht nach § 8 Nr. 2 GrdstVG ein Genehmigungszwang, wenn der Nießbraucher mit dem Eigentümer bis zum zweiten Grad verschwägert ist. Diese Bestimmung gilt aber nach § 31 Abs. 1 GrdstVG nicht für Höfe im Sinne der Höfeordnung. Daraus entnimmt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß für einen Fall der vorliegenden Art, die Versagungsgründe des § 9 GrdstVG geprüft werden müssen (vgl. OLG Celle RdL 62, 262; OLG Köln RdL 62, 287 und 64, 268; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO 2. Aufl., § 16 Rdn. 9 u. 26; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 9. Aufl., § 16 Rdn. 41). Dem hat Stöcker (Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht 5. Aufl., § 16 Rdn. 36 und § 17 Rdn. 82) widersprochen - hinsichtlich der Übergabeverträge allerdings nur mit einer Forderung "de lege ferenda" -, weil die Rechtseinheit eine möglichst einheitliche Anwendung des Grundstückverkehrsgesetzes im gesamten Bundesgebiet erfordere. Dieses Argument bietet schwerlich eine ausreichende Grundlage dafür, sich über den ausdrücklichen Wortlaut von § 31 Abs. 1 GrdstVG hinwegzusetzen. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, weil das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG verneint hat.
b)
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf für die Veräußerung (hier Nießbrauchsbestellung) eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Was eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur ist, hat der Gesetzgeber nicht erläutert. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 73), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 94, 292, 294; 112, 86, 88) angeschlossen hat, lassen sich die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur anhand der gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes von der Bundesregierung zu erstattenden Agrarberichte ermitteln. Nach diesem Maßstab hat der Senat in langjähriger Rechtsprechung eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann angenommen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt oder an Nebenerwerbslandwirte veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist (BGHZ 94, 292, 295). Mit BGHZ 112, 86 hat der Senat unter bestimmten Voraussetzungen auch die Bevorzugung hauptamtlicher Landwirte aufgegeben. Unangefochten stellt das Beschwerdegericht fest, daß eine solche Fallgestaltung hier nicht vorliegt.
Eine unmittelbare Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 GrdstVG kommt nicht in Betracht, weil mit der Nießbrauchsbestellung der Hof weder aufgeteilt noch verkleinert wird. Offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift zu erwägen wäre. Das Beschwerdegericht verneint sie, weil nach seinen Feststellungen der landwirtschaftliche Betrieb nicht seine Lebensfähigkeit verliert, vielmehr über die Nießbrauchsbestellung und Verpachtung der Nutzfläche in seiner Leistungsfähigkeit erhalten werden könne. Es meint sogar, ein Risiko für den Hof würde im Gegenteil allenfalls in einer Wiederaufnahme der Eigenbewirtschaftung liegen. Auch diesen Feststellungen setzt die Rechtsbeschwerde nur gegenteilige Behauptungen entgegen, ohne entsprechende Rügen gegen die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu erheben.
Unterschriften
Hagen
Vogt
Wenzel
Fundstellen
Haufe-Index 1456086 |
BGHZ, 361 |
NJW 1992, 2827 |