Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 12.07.2016) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- im Fall II.1. der Urteilsgründe
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung”, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen entschlossen sich die Angeklagten Wi., W. und D., eine Geldforderung in Höhe von 100,00 Euro, die dem Angeklagten W. gegen den Geschädigten aus einem Drogengeschäft zustand, gewaltsam einzutreiben. Sie kamen überein, den Geschädigten R. in seiner Wohnung aufzusuchen und durch massive Einschüchterung, erforderlichenfalls auch mit Gewalt, zur Begleichung der Schuld zu veranlassen. Weil er den Angeklagten W. „hingehalten” hatte, sollte der Geschädigte 400,00 Euro bezahlen; ersatzweise sollte er zur Übergabe von Gegenständen in einem entsprechenden Gegenwert als Pfand gezwungen werden, die er gegen Zahlung der geforderten Geldsumme zurückerhalten sollte.
Rz. 3
In Umsetzung dieses Tatentschlusses kündigte der Angeklagte Wi., der mit dem Geschädigten R. befreundet war, diesem mit einer Kurznachricht an, dass er ihn in seiner Wohnung aufsuchen werde, weil „er etwas mit ihm zu bereden habe”. Alle drei Angeklagten begaben sich daraufhin zur Wohnung des Geschädigten R.. Dabei führte der Angeklagte W. mit Wissen und Billigung der beiden Mitangeklagten ein in eine Stabtaschenlampe integriertes Elektroschockgerät mit sich, das ebenso wie eine Pistolenattrappe, die einer der drei Angeklagten mit sich führte, zur Einschüchterung des Geschädigten eingesetzt werden sollte.
Rz. 4
Der Angeklagte Wi. klingelte an der Haustür des Geschädigten, während die anderen beiden Angeklagten sich in der Nähe des Wohnanwesens verbargen. Nachdem der Geschädigte aus dem Fenster geschaut und sich vergewissert hatte, dass der Angeklagte Wi. alleine vor dem Eingang des Mehrfamilienhauses stand, öffnete er die Haustüre und ließ den Angeklagten Wi. in die Wohnung ein. Wie vorab mit den Mitangeklagten verabredet, begab sich der Angeklagte Wi. sodann unter einem Vorwand zur Wohnungstür, betätigte den Türöffner für die Haustür und öffnete die Wohnungstüre, um den beiden Mitangeklagten unbemerkt den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Anschließend kehrte er in das Wohnzimmer zurück und unterhielt sich mit dem ahnungslosen Geschädigten, der zu Abend aß. Wenig später „stürmten” die Angeklagten W. und D. in das Wohnzimmer. Der Angeklagte W. schrie den Geschädigten an („was soll das, Du Fotze”) und betätigte deutlich optisch und akustisch wahrnehmbar das Elektroschockgerät. Einer der Angeklagten ergriff das Handy des Geschädigten und legte es weit entfernt vom Geschädigten ab, um zu verhindern, dass er Hilfe herbeihole. Einer der Angeklagten zog demonstrativ die Pistolenattrappe und legte sie – für den Geschädigten, der hierdurch eingeschüchtert werden sollte, deutlich wahrnehmbar – auf einem Schreibtisch ab. Der Angeklagte D. versetzte dem Geschädigten zwei Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht, wodurch dieser eine leichte Schwellung im Gesicht erlitt. Sodann forderte der Angeklagte W. den Geschädigten auf, 400,00 Euro herauszugeben. Nachdem dieser erklärt hatte, nicht über einen solchen Geldbetrag zu verfügen, „sahen die Angeklagten sich jetzt im Wohnzimmer nach Wertgegenständen um” und bemerkten sofort die Spielkonsole „Playstation 4”, woraufhin der Angeklagte D. deren Herausgabe forderte. Der Geschädigte R. packte daraufhin unter dem Eindruck des Geschehens und aus Furcht vor weiteren Übergriffen die Spielekonsole nebst Zubehör in eine Plastiktüte und händigte sie dem Angeklagten D. aus. Der Angeklagte W. erklärte R., dass „er die Gegenstände zurückerhalten würde, sofern er bis zum Ende des Monats 400,00 Euro zahlen würde”. Anschließend verließen die Angeklagten die Wohnung.
Rz. 5
2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte Wi. sich der mittäterschaftlich begangenen (besonders) schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht habe. Anhaltspunkte dafür, dass er irrig von einer tatsächlich bestehenden Geldforderung des Angeklagten W. in Höhe der geforderten 400,00 Euro ausgegangen sein könnte, bestünden nicht.
Rz. 6
3. Dies hält – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat – rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 7
a) Der Täter, der die Herausgabe eines Gegenstands als Pfand für eine tatsächlich nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19). Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter irrig vom Bestehen einer Forderung ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 – 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 – 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl. § 253 Rn. 29; differenzierend Bernsmann, NJW 1982, 2214). Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei Bestehen einer fälligen und einredefreien Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1989 – 2 StR 540/89, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 – 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 – 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236).
Rz. 8
b) Vor diesem Hintergrund ist für eine Strafbarkeit des Angeklagten Wi. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) entscheidend, welche Vorstellungen er in Bezug auf die dem Angeklagten W. gegen den Geschädigten R. zustehenden Geldforderung hatte. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte W. den Angeklagten Wi. vor der Tat darüber informiert habe, dass der Geschädigte R. ihm „aus einem Drogengeschäft” 100,00 Euro schulde. Diese Feststellung findet jedoch in den Beweiserwägungen keine Stütze.
Rz. 9
Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„a) Weder der Angeklagte noch die Mitangeklagten W. und D. haben ausweislich ihrer in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassungen eingeräumt, dass der Hintergrund und die tatsächliche Höhe der Forderung im Vorfeld der Tat erörtert wurden. Der Angeklagte hat erklärt, ihm sei bekannt gewesen, „dass W. von R. Geld zurück haben wollte und von R. vertröstet wurde” (UA 30). W. hat erklärt, dass der Angeklagte gewusst habe, dass der Geschädigte aufgesucht werden sollte, „um die Rückzahlung des Geldes zu fordern”; auch gegenüber D. habe er geäußert, dass er „von R. noch Geld bekomme” (UA S. 24). D. hat sich dahingehend eingelassen, dass ihm „die konkreten Angelegenheiten” zwischen W. und dem Geschädigten nicht bekannt gewesen seien; er habe nicht gewusst, in welcher Höhe der Geschädigte Schulden bei W. gehabt habe und woraus diese resultierten (UA S. 36/37).
b) Dass der Geschädigte – auf dessen Bekundungen sich das Landgericht maßgeblich stützt – Angaben zu den Absprachen der Angeklagten vor der Tat gemacht hat, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor und liegt im Hinblick darauf, dass diese in seiner Abwesenheit erfolgten, auch fern.
c) Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen in der Wohnung des Geschädigten (UA S. 17-20) lassen nicht erkennen, dass die Herkunft der Forderung von W. aus „Drogenschulden” und die Differenz zwischen dem geschuldeten und dem verlangten Geldbetrag zumindest während der Tat zur Sprache gekommen sind.
d) In Anbetracht der Besonderheiten des Falls versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte wusste oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnete, dass die Tat der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung diente. Vor dem Hintergrund, dass W. nach den Feststellungen tatsächlich einen – wenn auch im Vergleich zu der geforderten Summe geringeren und zivilrechtlich nicht durchsetzbaren – Anspruch gegen den Geschädigten hatte, ist es nicht fernliegend, dass er den Angeklagten und D. – entsprechend der von der Strafkammer nicht gewürdigten Einlassungen der Angeklagten – lediglich pauschal darüber informierte, der Geschädigte habe Schulden bei ihm, und die Angeklagten daraufhin übereinkamen, deren Bezahlung gemeinsam mit Nötigungsmitteln einzufordern. Da das Landgericht sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt hat, liegt ein Erörterungsmangel vor, der dem Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung die Grundlage entzieht.
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung […] Der neue Tatrichter wird hinsichtlich dieses Tatvorwurfs zu bedenken haben, dass die mittäterschaftliche Beteiligung an einer (gefährlichen) Körperverletzung einen Tatbeitrag voraussetzt, der zwar nicht in der eigenhändigen Vornahme von Verletzungshandlungen bestehen, für die Tat jedoch objektiv förderlich sein (Senat, Urteil vom 5. Februar 1986 – 2 StR 640/85, BeckRS 1986, 31101559) und ebenso wie der auf die gemeinsame Begehung der Tat gerichtete Tatentschluss auf Grundlage einer nachprüfbaren Beweiswürdigung festgestellt werden muss.”
Rz. 10
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Rz. 11
Diese Erörterungsmängel führen zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe und zum Wegfall der Gesamtstrafe.
Rz. 12
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Unterschriften
Krehl, Zeng, Bartel, Grube, Richter am BGH Schmidt ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl
Fundstellen
Dokument-Index HI11128210 |