Verfahrensgang
AnwGH Hamm (Entscheidung vom 24.09.2004; Aktenzeichen 1 ZU 25/04) |
Gründe
I. Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 12. Februar 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller hatte am 15. Juli 2003 die eidesstattliche Versicherung abgelegt und war daher im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. eingetragen. Ausweislich der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin, der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, betrug die Gesamthöhe seiner noch offenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufs ca. 146.000 EUR.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr hat der Antragsteller selbst in seiner Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2005 den Vermögensverfall "unstreitig gestellt". Die von ihm vorgelegte Aufstellung "Verbindlichkeiten, Stand 31.05.2005" weist - nach Abzug erbrachter Raten- und Teilzahlungen - nunmehr einen Schuldenstand von ca. 177.000 EUR aus.
3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nicht gegeben.
a) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er beabsichtige seine Kanzlei aufzugeben und bei Assessor B., der noch seine Zulassung als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D. beantragen müsse, eine Beschäftigung als freier Mitarbeiter einzugehen. Dabei sollen Vereinbarungen und Regelungen getroffen werden, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511) habe genügen lassen. Zum Nachweis hat der Antragsteller nunmehr einen mit Assessor B., der zwischenzeitlich mit Urkunde der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2005 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Land- und Amtsgericht D. zugelassen worden ist, am 9. November 2005 geschlossenen Vertrag vorgelegt, der seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in dessen neu gegründeten Kanzlei, die sich in den früheren Kanzleiräumen des Antragstellers befindet, regelt.
b) Dies ist schon deshalb nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu rechtfertigen, da die in Aussicht genommene Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Einzelkanzlei erfolgen soll. Wie der Senat in dem Verfahren AnwZ(B) 13/05 mit Beschluss ebenfalls vom heutigen Tage im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 klargestellt hat, kann bei einer Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann. In einer Einzelkanzlei ist - schon aus strukturellen Gründen - eine effektive Kontrolle in Bezug auf den Umgang mit Mandantengeldern, insbesondere in Fällen der Urlaubsabwesenheit oder Krankheit des Kanzleiinhabers nicht gewährleistet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 - AnwZ(B) 73/04). Während sich der angestellte Rechtsanwalt in einer Sozietät mehreren Rechtsanwälten gegenüber vertraglich gebunden hat und deshalb von seinen Vertragspartnern auch dann noch überwacht werden kann, wenn einer von ihnen die Kontrolle vorübergehend nicht ausüben kann, ist der in einer Einzelkanzlei angestellte Rechtsanwalt bei zeitweiliger Verhinderung des Kanzleiinhabers - faktisch - wesentlich eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen Handlungen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährden können. Dem kann der Inhaber einer Einzelkanzlei auch durch Vereinbarungen über seine Vertretung durch einen außenstehenden Rechtsanwalt (vgl. hier Ziffer 2 Abs. 5 des vorgelegten Vertrages) nicht hinreichend begegnen, weil solche Regelungen den unvorhergesehenen Ausfall des Einzelanwalts nicht in jedem Fall abfangen können.
c) Darüber hinaus stehen hier noch weitere Gesichtspunkte der Annahme eines Ausnahmefalls entgegen.
aa) Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 zugrunde liegenden Fall ist nach Ziffer 1. des vorgelegten Vertrages die beabsichtigte Tätigkeit des Antragstellers nicht die eines angestellten Rechtsanwalts, sondern die eines "freien Mitarbeiters" (vgl. hierzu Henssler/Prütting-Hartung, BRAO, 2. Aufl., § 59 a Rdn 116). Zudem ist vorgesehen, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf der Kanzlei, in deren Beschilderung und der Beschriftung von Kanzleivisitenkarten, wenn auch mit dem Zusatz "unter Mitarbeit von", erscheint. Dies birgt die Gefahr, dass nach Außen hin der Anschein einer uneingeschränkten selbständigen Berufsausübung erweckt wird, zumal die Kanzleiräume mit denen der vom Antragsteller früher allein betriebenen Kanzlei identisch sind.
bb) Weiterhin hatte der Beschwerdeführer in dem vom Senat am 18. Oktober 2004 entschiedenen Fall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Der Senat hat daher in jenem Verfahren die dort eingegangenen arbeitsrechtlichen Beschränkungen mit Blick auf die Regelungen der §§ 1 bis 3 BRAO als noch hinnehmbar bezeichnet, da davon ausgegangen werden könne, dass diese nur vorübergehender Natur sein werden, weil der Antragsteller nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erlangen werde. Auch insoweit weist der vorliegende Fall einen wesentlichen Unterschied auf. Der Antragsteller hat bisher nur in Aussicht gestellt, gegebenenfalls Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (Ziffer 4. des Vertrages). Damit ist ein Zeitpunkt, zu welchem die eingegangenen Beschränkungen wieder entfallen könnten, nicht absehbar. Dies erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die hier gegebenen, die Berufsausübung des Antragstellers in besonderem Maße beschneidenden Regelungen - nach Ziffer 2. Abs. 2 des Vertrages ist dem Antragsteller nicht einmal das Führen von Mandantengesprächen in Abwesenheit des Kanzleiinhabers gestattet - nur noch schwerlich mit dem Berufsbild und der Stellung des Rechtsanwalts, wie sie in den §§ 1 - 3 BRAO ihren Niederschlag gefunden haben, vereinbar.
cc) Schließlich hatten sich in dem am 18. Oktober 2004 entschiedenen Fall die Rechtsanwälte, die den Arbeitsvertrag mit dem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt geschlossen hatten, vertraglich verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Rechtsanwalts an den Insolvenzverwalter bzw. an einen vom Insolvenzgericht zu bestellenden Treuhänder abzuführen. Damit waren einerseits Vorkehrungen dafür getroffen worden, dass Forderungen der Gläubiger des Rechtsanwalts jedenfalls teilweise befriedigt werden konnten. Andererseits hatte die dort bereits erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber auch zur Folge, dass der Rechtsanwalt - anders als hier - für die Dauer des Insolvenzverfahrens Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger, die zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden führen können, weitgehend entzogen war (vgl. § 89 InsO).
Fundstellen