Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

ist gegenstandslos.

 

Gründe

Rz. 1

Die vom Landgericht mit Beschluss vom 3. März 2006 bewilligte Prozesskostenhilfe für die durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99 –; Beschluss vom 31. August 1999 – 1 StR 367/99 –; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 2 StR 52/00).

 

Unterschriften

Wahl, Boetticher, Kolz, Elf, Graf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2554702

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