Tenor

Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gegenstandslos.

 

Gründe

Rz. 1

Die vom Landgericht mit Beschluss vom 25. November 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe für die vor dem Landgericht durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99 –; Beschluss vom 31. August 1999 – 1 StR 367/99 –; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 2 StR 52/00).

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Kolz, Elf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2554639

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