Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 05.09.2017)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die richterliche Sachkunde reicht in der Regel nicht aus, um, wie es das Landgericht getan hat, ohne Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen eine sexuelle Präferenzstörung zu diagnostizieren und, in Verbindung mit „Vereinsamung und Altersabbau”, im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zu gewichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 – 4 StR 535/88, BGHR StGB § 21 Sachverständiger 8; Beschluss vom 10. Januar 2000 – 5 StR 638/99, NStZ 2000, 437; LK StGB/Schöch, 12. Aufl., § 20 Rn. 236 mwN). Jedoch ist der Angeklagte durch die Annahme verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht beschwert. Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit kann der Senat ausschließen.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es im Ausnahmefall strafmildernd zu berücksichtigen sein, wenn zwischen dem Täter und dem Kind einvernehmliche sexuelle Kontakte im Rahmen eines besonders nahen, auch vom Tatopfer als „Liebesbeziehung” empfundenen Verhältnisses erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – 4 StR 95/05, StV 2005, 387, 388 mwN). Abgesehen davon, dass ein von Seiten des Opfers so empfundenes „Liebesverhältnis” nicht festgestellt ist, läge ein solcher Ausnahmefall hier schon deswegen nicht vor, weil das geschädigte Mädchen, wie dem knapp 60 Jahre alten Angeklagten bewusst war, zu den Tatzeiten höchstens elf Jahre alt und lernbehindert war.

 

Unterschriften

Mutzbauer, Sander, Dölp, König, Mosbacher

 

Fundstellen

Haufe-Index 11538011

NStZ-RR 2019, 38

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