Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. September 2022 - 2 Not 1/22 - wird zugelassen.
2. Die Beiladung der Notarkammer Bremen wird aufgehoben.
Gründe
Rz. 1
1. Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2022 - NotZ(Brfg) 4/22, juris Rn. 1). Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rz. 2
2. Die in erster Instanz erfolgte Beiladung der Landesnotarkammer ist für das Berufungsverfahren aufzuheben. Es spricht schon viel dafür, dass die rechtlichen Interessen der Landesnotarkammer durch die Entscheidung nicht berührt werden und daher die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotSt(B) 1/20, BGHZ 226, 239 Rn. 6 ff. mwN). Das kann indes dahinstehen. Denn im Hinblick auf die im Berufungsverfahren zu klärenden, die bundesweit geltende Altersgrenze gemäß § 48a BNotO betreffenden Fragen ist die Beteiligung der Landesnotarkammer jedenfalls nicht zweckmäßig, zumal die Einholung oder Verwertung eines Gutachtens der Bundesnotarkammer gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 BNotO in Betracht kommt (vgl. Kintz in BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2022, § 65 Rn. 28 f.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 65 Rn. 38 aE; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2022, § 65 Rn. 31; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 65 Rn. 31, Rn. 170 f.).
Belehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie muss von dem Notar selbst (§ 111b Abs. 3 BNotO) oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
Herrmann |
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Roloff |
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Pernice |
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Brose-Preuß |
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Frank |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15669178 |