Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Hamburg übertragen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Angeschuldigten wurden am 13. September 2016 festgenommen und befinden sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2016 (2 BGs 612/16 – 614/16) in Untersuchungshaft.
Rz. 2
Gegenstand der Haftbefehle ist jeweils der Vorwurf, die Angeschuldigten hätten sich jedenfalls in der Zeit von Mitte September 2015 (der Angeschuldigte H.) bzw. von Anfang Oktober 2015 (die beiden anderen Angeschuldigten) bis zumindest Dezember 2015 – die Angeschuldigten M. und H. als Jugendliche mit Verstandesreife (§§ 1, 3 JGG) – an der Vereinigung „Islamischer Staat” als Mitglied beteiligt und damit an einer Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 VStGB) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
Rz. 4
1. Die Angeschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
Rz. 5
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Rz. 6
aa) Der „Islamische Staat” ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham” – die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat” zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam” begreift; die Tötung solcher „Feinde” oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
Rz. 7
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats” im Juni 2014 aus „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien” in „Islamischer Staat” umbenannte – wodurch sie von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein „Großsyrien” Abstand nahm –, hat der „Emir” Abu Bakr al-Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum „Kalifen” erklärt wurde, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister” als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister” und ein „Propagandaminister”. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Shura-Räte”. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung „Al-Furqan” produziert und über die Medienstelle „al-I'tisam” verbreitet, die dazu einen eigenen Twitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel”, einem weißen Oval mit der Inschrift: „Allah – Rasul – Muhammad”, auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister” unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Rz. 8
Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien, die Verantwortung übernommen.
Rz. 9
bb) Die Angeschuldigten sind in Syrien geboren. Der zur Tatzeit 16-jährige Angeschuldigte H. schloss sich spätestens Mitte September 2015, die zur Tatzeit 25 bzw. 17 Jahre alten Angeschuldigten A. und M. schlossen sich spätestens Anfang Oktober 2015 in Syrien dem IS an. Der Angeschuldigte H. erhielt in der syrischen Stadt Raqqa, einer Hochburg des IS, zumindest eine kurze Unterweisung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff. Zusammen mit weiteren Rekruten des IS hielt er sich in einer Wohnung in Raqqa auf; alle Bewohner hatten sich für Operationen des IS einschließlich Selbstmordattentaten zur Verfügung gestellt und hielten sich zum jederzeitigen Abruf durch Vorgesetzte bereit. Für den Angeschuldigten H., der in Raqqa auch unter dem Decknamen F. in Erscheinung trat, und die anderen in der genannten Wohnung aufhältigen IS-Rekruten war S. verantwortlich, ein mutmaßlich im Februar 2016 getöteter hochrangiger IS-Funktionär, der zudem für Operationen und Anschläge außerhalb des vom IS kontrollierten Gebiets zuständig war.
Rz. 10
Diesem gegenüber verpflichteten sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch Anfang Oktober 2015, alle drei Angeschuldigten, sich nach Europa zu begeben, um dort entweder einen ihnen bereits mitgeteilten Auftrag zu erledigen oder auf weitere Weisungen zu warten. Um ihnen die Reise nach Europa zu ermöglichen, ließ S. Passbilder der Angeschuldigten aufnehmen und sandte diese an einen im Auftrag des IS arbeitenden Passfälscher. Neben den von diesem hergestellten gefälschten und auf Aliaspersonalien lautenden Ausweispapieren erhielten die Angeschuldigten größere Bargeldbeträge in US-amerikanischer Währung sowie Mobiltelefone, auf denen der „Messengerdienst” Telegram vorinstalliert war; mit diesem sollte der weitere Kontakt zu S. aufrecht erhalten werden.
Rz. 11
So ausgestattet begaben sich die Angeschuldigten über die Türkei und Griechenland nach Deutschland, wo sie am 18./19. November 2015 eintrafen und auf weitere Anweisungen warteten. Nachdem sie kurzzeitig voneinander getrennt waren, trafen sie am 2. Dezember 2015 in der Erstaufnahmeeinrichtung in Boostedt wieder zusammen und versicherten sich gegenseitig ihre Bereitschaft, weiter für den IS tätig sein zu wollen. Ob die Angeschuldigten in der Folge konkrete Anweisungen oder Aufträge erhielten, konnte nicht festgestellt werden.
Rz. 12
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigung IS aus Auswertungen des Bundeskriminalamtes und insbesondere aus Gutachten des Sachverständigen Dr. St..
Rz. 13
Die Angeschuldigten haben sich bislang im Strafverfahren nicht zur Sache eingelassen. Der dringende Verdacht, dass sie sich in der dargestellten Art in den IS eingliederten und im Auftrag des hochrangigen IS-Funktionärs S. mit gefälschten Pässen und Bargeld ausgestattet nach Deutschland begaben, ergibt sich aus einer Gesamtschau folgender Beweismittel:
Rz. 14
Die Angeschuldigten H. und A. sind von einem Zeugen, der sich ebenfalls unter dem Kommando von S. in der genannten Wohnung in Raqqa aufhielt, als IS-Kämpfer (der Angeschuldigte H.) bzw. als Helfer oder Kamerad von S. identifiziert worden. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass H. Anfang November 2015 von Mitgliedern des IS aus der Wohnung in Raqqa abgeholt worden sei; er habe den Eindruck vermittelt, als habe er damit gerechnet und nur auf seinen Auftrag gewartet. Aus mehreren Behördenzeugnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz ergibt sich, dass S. mit der Passfälschung für die Angeschuldigten denselben Passfälscher beauftragte, der auch die Fälschung der Pässe von IS-Mitgliedern besorgte, die zu den Attentätern vom 13. November 2015 in Paris gehörten und vor dem Stade de France als Selbstmordattentäter von ihnen getragene Sprengstoffgürtel zur Detonation brachten. Auch mit Blick auf die Ausstattung der Angeschuldigten einerseits mit hohen Bargeldbeträgen, gestückelt in 100 US$-Noten, und andererseits mit Mobiltelefonen, auf denen der „Messengerdienst” Telegram vorinstalliert war, ergeben sich Parallelen zu den Attentätern von Paris bzw. zu zeitgleich mit diesen aus Syrien ausgeschleusten IS-Mitgliedern, die in Europa auf weitere Weisungen ihrer Vorgesetzten vom IS warten sollten: Wie bei jenen haben auch bei den Angeschuldigten M. und A. hohe Geldbeträge in identischer Stückelung sichergestellt werden können (1.500 US$ in 100 US$-Noten); die Angeschuldigten H. und M. wurden von ihren Auftraggebern mit Mobiltelefonen ausgestattet, auf denen Telegram vorinstalliert war. Aus Chat-Protokollen, die auf dem Mobiltelefon des Angeschuldigten H. gefunden worden sind, ergeben sich zudem weitere dringende Hinweise auf seine Einbindung in die Strukturen des IS. Aus Telekommunikationsdaten, die auf den Mobiltelefonen der Angeschuldigten gesichert worden sind, ergibt sich zudem, dass sie während der Reise nach Deutschland Kontakt untereinander hielten und spätestens am 2. Dezember 2015 in einer Aufnahmeeinrichtung in Boostedt wieder zusammentrafen, in der ihnen ein gemeinsames Zimmer zugewiesen wurde. Am folgenden Tag berichtete wiederum der Angeschuldigte … H. in einem Chat von diesem Treffen dahingehend, dass sie sich auf alles geeinigt hätten, woraus sich der dringende Verdacht ergibt, dass sich die Angeschuldigten gegenseitig ihres gemeinsamen Auftrags oder jedenfalls ihrer Bereitschaft dazu, einen solchen auszuführen, versicherten. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Verdachtslage nimmt der Senat Bezug auf die Darstellungen in den Haftbefehlen sowie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts gegen die Angeschuldigten vom 26. Januar 2017.
Rz. 15
2. In rechtlicher Hinsicht besteht danach der dringende Tatverdacht, dass sich die Angeschuldigten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie sich in den IS eingliederten und in dessen Auftrag nach Deutschland reisten, um hier jedenfalls auf weitere Weisungen zu warten. Bei dem IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ob sich die Angeschuldigten daneben auch wegen der Begehung von Urkundsdelikten strafbar gemacht haben, wovon der Generalbundesanwalt in der Anklageschrift ausgeht, und wie dies gegebenenfalls konkurrenzrechtlich zu beurteilen wäre, kann der Senat im Rahmen dieser Haftprüfung offen lassen, weil der Haftbefehl darauf nicht gestützt ist und schon der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung die Haftfortdauer trägt.
Rz. 16
Deutsches Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil die Angeschuldigten sich in Deutschland befinden (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – AK 52/16, juris Rn. 34 ff.). Jedenfalls einen Teil der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen begingen sie zudem in Deutschland, so dass unabhängig von der Frage, ob ein ihnen gegebenenfalls erteilter Auftrag sich auf Aktionen in Deutschland bezog, auch § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB einschlägig ist.
Rz. 17
Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien” sowie als „Islamischer Staat” bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegt – als Neufassung der bisherigen Verfolgungsermächtigung – seit dem 13. Oktober 2015 vor.
Rz. 18
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Rz. 19
Die Angeschuldigten haben im Fall ihrer Verurteilung wegen Mitgliedschaft im IS, bei dem es sich um eine besonders gefährliche und grausame terroristische Vereinigung handelt, mit einer empfindlichen Freiheits- oder Jugendstrafe zu rechnen, von der ein hoher Fluchtanreiz ausgeht. Diesem stehen keine fluchthindernden Umstände gegenüber. Die Angeschuldigten, die mutmaßlich im Auftrag des IS als Flüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, verfügen hier über keine sozialen Bindungen.
Rz. 20
Daneben liegt angesichts des bestehenden dringenden Verdachts einer Straftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB auch der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. Die genannten Umstände begründen die Gefahr, dass die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung der Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Vorschrift auch bei ihrer gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) anzuwenden ist.
Rz. 21
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
Rz. 22
Nach der Festnahme der Angeschuldigten am 13. September 2016 sind weitere Ermittlungen erforderlich gewesen, insbesondere die Auswertung der bei den Angeschuldigten sichergestellten Mobiltelefone und anderer umfangreicher elektronischer Asservate. Ergänzend haben weitere Zeugen vernommen werden müssen. Das Bundeskriminalamt hat die Akten zwei Monate nach der Verhaftung dem Generalbundesanwalt vorgelegt und weitere Aktenteile mit mehreren Nachlieferungen noch bis Ende Dezember 2016 nachgereicht. Der Generalbundesanwalt hat die Anklageschrift am 26. Januar 2017 fertig gestellt; sie ist am 1. Februar 2017 beim Oberlandesgericht Hamburg eingegangen. Der Vorsitzende des dortigen 3. Strafsenats hat noch am selben Tag die Zustellung der Anklage verfügt und ihre Übersetzung in die arabische Sprache in Auftrag gegeben; zugleich hat er eine Erklärungsfrist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO gesetzt, die am 20. April 2017 abläuft. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens soll die Hauptverhandlung am 13. Juni 2017 beginnen und in der Folge an jeweils zwei Verhandlungstagen pro Woche stattfinden.
Rz. 23
Angesichts dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
Rz. 24
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen.
Unterschriften
Becker, Gericke, Tiemann
Fundstellen
Dokument-Index HI10682323 |