Leitsatz (amtlich)

Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (Fortführung von BGH, Urt. v. 6.4.2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II).

 

Normenkette

ZPO § 1040 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 01.03.2016; Aktenzeichen 8 SchH 2/16)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Oldenburg vom 1.3.2016 aufgehoben.

Auf Antrag der Antragstellerinnen wird das Schiedsgericht, bestehend aus dem Obmann Dr. H. Hi. und den Schiedsrichtern H. B. und J. E., für unzuständig erklärt.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Wert des Beschwerdegegenstands: 100.000 EUR

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Antragsgegnerinnen waren Kommanditistinnen der Reederei Ba. L. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gesellschaft). Sie sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.7.2015 mit den Stimmen der Antragstellerinnen durch Einziehung der Geschäftsanteile aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerinnen unter Berufung auf die in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.1968 enthaltene Schiedsvereinbarung und den Schiedsgerichtsvertrag gleichen Datums ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts haben die Antragstellerinnen dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23.12.2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt.

Rz. 2

Die Antragstellerinnen haben beantragt,

das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hilfsweise, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen.

Rz. 3

Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen.

Rz. 4

II. Das OLG hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Rz. 5

Die Schiedsvereinbarung vom 30.12.1968 sei wirksam und binde auch die Rechtsnachfolger der damaligen Gesellschafter. Zwar hätten die Gesellschafter in der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 18.11.2013 keine Schiedsklausel mehr vereinbart. Unabhängig von der unter den Parteien streitigen Frage, ob der neue Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. wirksam beschlossen werden konnte, sei die Schiedsvereinbarung jedenfalls schon deshalb nicht durch die Neufassung entfallen, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht aufgehoben hätten. Die hier in Rede stehende Beschlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne Weiteres schiedsfähig. Die Schiedsvereinbarung genüge auch den Erfordernissen des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung.

Rz. 6

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§§ 574 Abs. 2, 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Rz. 7

1. Der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ist allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil die Antragstellerinnen nicht zu der mündlichen Verhandlung geladen worden sind, auf die er ergangen ist.

Rz. 8

a) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, zu der die Antragstellerinnen nicht geladen worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, ausweislich des Zwischenentscheids vom 17.12.2015 habe das Schiedsgericht aufgrund einer an diesem Tag abgehaltenen mündlichen Verhandlung entschieden. Die Antragstellerinnen seien zu dieser mündlichen Verhandlung nicht geladen worden. Die Antragsgegnerinnen sind dieser Darstellung der Antragstellerinnen nicht entgegengetreten. Das OLG hat keine abweichenden Feststellungen getroffen.

Rz. 9

b) Damit hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Wird eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und kann sie deswegen den Termin nicht wahrnehmen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.1965 - Ia ZB 3/64, GRUR 1966, 160 - Terminladung; Beschl. v. 14.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442 - Pharmazeutisches Präparat).

Rz. 10

c) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren ist aber nur dann erheblich, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 46 ff.). Eine solche Darlegung ist durch die Antragstellerinnen vor dem OLG nicht erfolgt.

Rz. 11

Die Antragstellerinnen haben vor dem OLG zwar die fehlende Ladung zu dem Termin vor dem Schiedsgericht gerügt. Sie haben dabei allerdings keinen Gehörsverstoß dargelegt, also nicht ausgeführt, welche entscheidungserheblichen Ausführungen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht über den von ihnen schon gehaltenen schriftlichen Vortrag hinaus gemacht hätten. Die Antragstellerinnen haben vielmehr nur die Ansicht geäußert, der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei schon wegen der fehlenden Ladung unwirksam. Unabhängig von der Rüge eines Gehörsverstoßes durch das Schiedsgericht haben die Antragstellerinnen vor dem OLG sodann Vortrag zu der ihrer Auffassung nach von den Gesellschaftern beschlossenen Aufhebung der Schiedsklausel gehalten.

Rz. 12

d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das OLG nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Antragstellerinnen darauf hinzuweisen, ihren Vortrag zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu konkretisieren.

Rz. 13

Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen haben in der unterbliebenen Ladung zum Termin nur einen Unwirksamkeitsgrund für den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts gesehen, aber nicht eine dadurch eingetretene Einschränkung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht. Unter diesen Umständen war der von der Rechtsbeschwerde vermisste gerichtliche Hinweis nicht geboten (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 139 Rz. 5). Gegen eine versehentliche Unvollständigkeit des Vortrags der Antragstellerinnen sprach aus Sicht des OLG, dass die Antragstellerinnen ihre Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in vollem Umfang und ohne Rechtsnachteil vor dem OLG geltend machen konnten.

Rz. 14

e) Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr Ausführungen dazu macht, was die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 vor dem Schiedsgericht vorgetragen hätten, kann dieser Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des OLG führen. Vor dem OLG fehlender Vortrag zur Begründung einer Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BGHZ 31, 43, 49).

Rz. 15

2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Auffassung des OLG, unabhängig davon, ob die Schiedsklausel bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags vom 18.11.2013 wirksam gestrichen werden konnte, sei der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag der Gesellschafter jedenfalls nicht aufgehoben worden.

Rz. 16

a) Das OLG hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrags schon deshalb nicht entfallen, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht aufgehoben hätten; dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18.11.2013 sei ein entsprechender Wille der Gesellschafter nicht zu entnehmen.

Rz. 17

b) Bei dieser Beurteilung hat das OLG die gebotene Auslegung des Schiedsvertrags im Zusammenhang mit der Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrags 1968 unterlassen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Auslegung selbst vornehmen, da weitere für die Auslegung maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rz. 23 m.w.N.).

Rz. 18

§ 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags 1968 lautet:

Über Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern untereinander oder zum Vollzug von Beschlüssen der Organe der Gesellschaft entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Eine entsprechende Abrede wird unter den Gesellschaftern zusätzlich durch besonderen Schiedsgerichtsvertrag vereinbart.

Rz. 19

Im Schiedsgerichtsvertrag heißt es in § 1:

Die Parteien unterwerfen sich wegen aller aus dem Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1968 entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des Rechtsweges einem Schiedsgericht.

Rz. 20

Dadurch sind der Schiedsgerichtsvertrag und die Schiedsklausel in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags von 1968 unmittelbar aufeinander bezogen und miteinander verknüpft. Schon nach seinem Wortlaut ist der Schiedsgerichtsvertrag auf eine spätere Neufassung des Gesellschaftsvertrags und daraus resultierende Streitigkeiten nicht mehr anwendbar. Hätten die Gesellschafter 1968 keine Koppelung des Schiedsgerichtsvertrags an den damaligen Gesellschaftsvertrag gewollt, hätten sie davon absehen müssen, ihn konkret auf den Gesellschaftsvertrag von 1968 zu beziehen. Wäre die Schiedsklausel in einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Anpassung des Schiedsgerichtsvertrags erhalten geblieben, so mag zwar nahe liegen, den Schiedsgerichtsvertrag auch unter Geltung des neu gefassten Gesellschaftsvertrags weiterhin anzuwenden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der neugefasste Gesellschaftsvertrag vom 18.11.2013 enthält keine Schiedsklausel.

Rz. 21

3. Der Beschluss des OLG stellt sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil es an einem wirksamen Beschluss über die Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Schiedsklausel fehlt (§ 577 Abs. 3 ZPO).

Rz. 22

a) Dabei kann dahinstehen, ob die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. der Wirksamkeit der Neufassung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 2013 entgegensteht, weil diese gem. § 16 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag 1968 nur mit Zustimmung aller anwesenden oder vertretenen Gesellschafter möglich war.

Rz. 23

b) Die Ansicht des OLG, die hier in Rede stehende Beschlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne Weiteres schiedsfähig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 24

aa) Nach der zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des BGH bestehen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen gewisse inhaltliche Mindestanforderungen, wenn sie auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen (BGH, Urt. v. 6.4.2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II).

Rz. 25

Zu diesen Mindestanforderungen gehört insb., dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; dabei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rz. 20 - Schiedsfähigkeit II).

Rz. 26

bb) Der BGH hat diese Anforderungen zwar im Zusammenhang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formuliert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt (BGHZ 180, 221 Rz. 17 - Schiedsfähigkeit II). Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rz. 18 - Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann.

Rz. 27

cc) Da der Schiedsgerichtsvertrag von 1968 keine Regelungen zum Schutz der Kommanditisten bei Beschlussmängelstreitigkeiten enthält, wird der Streitfall von der Schiedsklausel nicht erfasst. Das Schiedsgericht ist unzuständig.

Rz. 28

4. Weitere Feststellungen sind nicht mehr erforderlich, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben.

Rz. 29

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10803448

BB 2017, 1171

DB 2017, 1138

DStR 2017, 1773

NJW 2017, 9

NWB 2017, 1720

NJW-RR 2017, 876

EWiR 2017, 523

MittBayNot 2017, 505

NZG 2017, 657

StuB 2017, 727

WM 2017, 961

WuB 2018, 156

ZAP 2017, 669

ZIP 2017, 1024

ZIP 2017, 40

DNotZ 2017, 953

DZWir 2017, 350

JZ 2017, 449

MDR 2017, 774

ZInsO 2017, 1179

GWR 2017, 222

GmbHR 2017, 759

NJW-Spezial 2017, 367

NWB direkt 2017, 625

StX 2017, 382

ZNotP 2017, 194

FuS 2017, 223

SchiedsVZ 2017, 194

ZCG 2017, 217

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