Leitsatz (amtlich)
Allein der Verstoß gegen die Pflicht zur Beeidigung des Dolmetschers nach § 189 GVG berührt nicht die Grundlagen der Anhörung.
Normenkette
GVG § 189; FamFG § 420 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 20.04.2016; Aktenzeichen 8 T 11/16) |
AG Hannover (Entscheidung vom 08.01.2016; Aktenzeichen 43 XIV 3/16 B) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Hannover vom 20.4.2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Frühjahr 2014 in das Bundesgebiet ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde er ohne Ausweisdokumente angetroffen. Er verbüßte bis zum 8.12.2015 eine Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt Vechta. Mit Verfügung vom 26.11.2015 wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; ihm wurde zudem die Abschiebung in die Türkei angedroht. Auf Antrag der beteiligten Ausländerbehörde ordnete das AG Vechta am 4.12.2015 Sicherungshaft bis zum 8.1.2016 an und übertrug "weitere erforderliche Entscheidungen über die Fortdauer der Abschiebungshaft (...) dem AG (...), in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der der Betroffene untergebracht ist." Die Abschiebungshaft wurde in dem Bezirk des AG Hannover vollstreckt.
Rz. 2
Die für den 7.1.2016 terminierte Abschiebung konnte wegen passiven Widerstands des Betroffenen nicht durchgeführt werden. Das AG Hannover hat daraufhin am 8.1.2016 auf Antrag der beteiligten Behörde die angeordnete Sicherungshaft bis längstens zum Ablauf des 22.1.2016 verlängert. Hiergegen hat der Betroffene, der einen Asylantrag gestellt hat und am 18.1.2016 aus der Haft entlassen worden ist, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung festzustellen. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
Rz. 3
Das Beschwerdegericht bejaht die Zuständigkeit des AG Hannover und meint, die Verlängerung der Sicherungshaft sei rechtmäßig. Der Betroffene sei zwar nicht zur Abgabeentscheidung des AG Vechta gehört worden. Es sei aber nicht dargetan und nicht ersichtlich, inwiefern eine Anhörung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die unterlassene Benachrichtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen von dessen Anhörung vor Verlängerung der Sicherungshaft führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft. Der Betroffene habe sich ohne Vorbehalt geäußert und nicht kundgetan, dass er einen Verfahrensbevollmächtigten habe. Das sei weder der beteiligten Behörde noch dem AG Hannover bekannt gewesen. Rechtswidrig sei die Haft auch nicht wegen des Erlöschens der allgemeinen Beeidigung des Dolmetschers. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Dolmetscher, der davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Einreichung von Unterlagen zur erneuten Beeidigung um eine reine Formalie handele, nicht treu und gewissenhaft übertragen habe. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherungshaft vorgelegen.
III.
Rz. 4
Die gem. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Rz. 5
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Betroffene im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens an das AG Hannover (§ 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Eine Anhörung wäre zwar erforderlich gewesen (vgl. dazu BVerfGK 15, 180, 184). Die Zuständigkeit des AG Hannover für die Entscheidung über die Verlängerung der Haft war aber unabhängig von der Abgabeentscheidung des AG Vechta gegeben. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ist für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft das Gericht am Haftort nach §§ 416 Satz 2, 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf (Beschl. v. 2.3.2017 - V ZB 122/15, zur Veröffentlichung bestimmt). § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nach dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes (vom 17.12.2008, BGBl. I, 2586) am 1.9.2009 nur für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG.
Rz. 6
2. Die Haftanordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Betroffene während seiner Anhörung durch das AG nicht anwaltlich vertreten war.
Rz. 7
a) Allerdings garantiert der Grundsatz des fairen Verfahrens einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (BGH, Beschl. v. 10.7.2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rz. 8; Beschl. v. 20.5.2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rz. 6 u. 20 m.w.N.). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies, anders als das Beschwerdegericht meint, ohne Weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht. Das gilt auch für die Verlängerung der Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft, auf die nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Erstantrag, also auch diejenigen über die Anhörung, uneingeschränkt anzuwenden sind.
Rz. 8
b) Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt worden ist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen wurde zwar nicht zu der Anhörung geladen, das ist aber nicht auf einen Verfahrensfehler des AG Hannover zurückzuführen. Nach dem von dem Beschwerdegericht wiedergegebenen Nichtabhilfebeschluss war dem Haftrichter, auch nach den von ihm durchgeführten Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG), nicht bekannt, dass der Betroffene für das Haftverlängerungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt hatte. Der Haftrichter hat ausgeführt, den Verfahrensbevollmächtigten, der sich im Haftanordnungsverfahren für den Betroffenen bestellt hatte, von dem Anhörungstermin telefonisch in Kenntnis gesetzt zu haben. Von diesem sei mitgeteilt worden, er habe das Mandat abgegeben und ein anderer Rechtsanwalt habe es übernehmen wollen. Der Haftrichter hat weiter ausgeführt, eine Mandatsübernahme sei nicht mitgeteilt worden. Er habe sich unmittelbar vor Beginn des Anhörungstermins explizit bei dem Vertreter der beteiligten Behörde erkundigt, ob ein Verfahrensbevollmächtigtenwechsel angezeigt worden sei, was dieser verneint habe. Bei dieser Sachlage konnte der Haftrichter nicht wissen, dass es einen Verfahrensbevollmächtigten gab, der zu laden gewesen wäre.
Rz. 9
3. Die Anordnung der Haftverlängerung war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der bei der Anhörung des Betroffenen hinzugezogene Dolmetscher (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG) sich auf seine allgemeine Vereidigung berufen hat, obwohl diese zum Zeitpunkt der Anhörung wegen Fristablaufs erloschen war.
Rz. 10
a) Richtig ist allerdings, dass der Dolmetscher einen Eid dahin zu leisten hat, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde (§ 189 Abs. 1 Satz 1 GVG). Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid (§ 189 Abs. 2 GVG). Diese Möglichkeit entfällt, wenn die allgemeine Beeidigung erloschen ist. Das war hier nach § 31 Abs. 1 NJG (Nds. GVBl. 2014, 436) der Fall. Der Dolmetscher hätte deshalb vor der Anhörung des Betroffenen den Eid leisten müssen, was nicht erfolgt ist.
Rz. 11
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt aber allein der Umstand, dass eine Beeidigung des Dolmetschers unterblieben ist, nicht zu einem Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Verfahrensfehler bei der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 Abs. 1 FamFG verletzen den Betroffenen in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen betreffen und ihr den Charakter einer "Nichtanhörung" verleihen (Senat, Beschl. v. 18.2.2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rz. 26 m.w.N.; Beschl. v. 20.5.2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rz. 10). Zu diesen zählt die unterbliebene Beeidigung des Dolmetschers nicht. Eine treue und gewissenhafte Übersetzung durch den Dolmetscher ist für die Anhörung des Betroffenen zwar unverzichtbar. Dass dem Dolmetscher seine Verpflichtung zu einer solchen Übertragung vor der Anhörung nicht (erneut) vor Augen geführt worden ist, lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Übertragung insgesamt unzuverlässig und daher als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung ungeeignet war. Nur dann wäre es gerechtfertigt, eine - ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führende - "Nichtanhörung" anzunehmen. Auf einen solchen Sachverhalt stützt sich die Rechtsbeschwerde jedoch nicht.
IV.
Rz. 12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Fundstellen
FGPrax 2017, 186 |
InfAuslR 2017, 292 |
JZ 2017, 450 |