Leitsatz (amtlich)
Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.
Normenkette
VBVG § 5 Abs. 1 (in der bis zum 26.7.2019 geltenden Fassung), Abs. 2 (in der bis zum 26.7.2019 geltenden Fassung), Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 02.10.2019; Aktenzeichen 89 T 71/19) |
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Entscheidung vom 20.12.2018; Aktenzeichen 54 XVII 99/17) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 89. Zivilkammer des LG Berlin vom 2.10.2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Wert: 726 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Betreuervergütung.
Rz. 2
Der Beteiligte zu 1) wurde mit Beschluss des AG B. vom 16.2.2017 für den am 29.8.2019 verstorbenen, zum damaligen Zeitpunkt mittellosen und nicht in einem Heim lebenden Betroffenen zum vorläufigen Betreuer bestellt. Die bis zum 16.8.2017 befristete vorläufige Betreuung umfasste zunächst den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zur Heilbehandlung. Nach Abgabe des Verfahrens an das AG K. wurde der Aufgabenkreis des vorläufigen Betreuers um die Angelegenheiten Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden sowie Wohnungsangelegenheiten erweitert. Nachdem das Verfahren im August 2017 an das AG P. abgegeben worden war, bestellte dieses den Beteiligten zu 1) mit einem am 6.10.2017 zugestellten Beschluss zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden und Einrichtungen mit einer Überprüfungsfrist bis zum 1.10.2024.
Rz. 3
Mit Verfügung vom 18.1.2018 setzte das AG die aus der Staatskasse zu entrichtende Vergütung des Beteiligten zu 1) für den Zeitraum der vorläufigen Betreuung (17.2.2017 bis 16.8.2017) antragsgemäß auf 1.650 EUR fest. Dabei legte es seiner Entscheidung einen Stundenansatz für die ersten drei Monate der vorläufigen Betreuung von jeweils sieben Stunden monatlich und für die zweiten drei Monate jeweils von fünfeinhalb Stunden monatlich zugrunde.
Rz. 4
Für die Zeit vom 7.10.2017 bis zum 6.10.2018 hat der Beteiligte zu 1) die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung i.H.v. 2.970 EUR auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 EUR und eines nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG in der bis zum 26.7.2019 geltenden Fassung (nachfolgend: VBVG a.F.) gestaffelten Stundenansatzes, ausgehend von einem Betreuungsbeginn am 7.10.2017, beantragt.
Rz. 5
Das AG ist davon ausgegangen, dass die Betreuung bereits am 17.2.2017 begonnen hatte, und hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von fünf bzw. dreieinhalb Stunden pro Monat gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 VBVG a.F. nur i.H.v. 2.244 EUR stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das LG die Vergütung für den Zeitraum vom 7.10.2017 bis zum 6.10.2018 antragsgemäß in voller Höhe festgesetzt.
Rz. 6
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
Rz. 7
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Rz. 8
1. Das LG hat die Bestellung des Beteiligten zu 1) zum Betreuer mit Wirkung zum 7.10.2017 als Erstbetreuung i.S.v. § 5 Abs. 2 VBVG a.F. gewertet und zur Begründung seiner in Rpfleger 2020, 153 veröffentlichten Entscheidung Folgendes ausgeführt.
Rz. 9
Die Einrichtung der vorläufigen Betreuung durch Beschluss vom 16.2.2017 könne nicht als Beginn der Betreuung i.S.v. § 5 Abs. 2 VBVG a.F. angesehen werden. Denn diese nur befristet angeordnete Betreuung habe am 16.8.2017 geendet, ohne dass sich eine Anordnung der Betreuung im Hauptsacheverfahren zeitnah angeschlossen habe. Zwar enthalte das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren sei, wenn nach dem Ende einer im Eilverfahren eingerichteten Betreuung erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Betreuung in der Hauptsache angeordnet werde. Aus der Gesetzesbegründung gehe jedoch hervor, dass in Fällen der Vakanz einer Betreuung - vorbehaltlich von Missbräuchen, für die hier keine Anhaltspunkte bestünden - grundsätzlich von einer Erstbetreuung auszugehen sei. Dafür spreche auch der mit der Pauschalvergütung verfolgte Zweck, ein einfaches und streitvermeidendes Vergütungssystem zu schaffen. Gründe, die vorliegend eine Abweichung von dieser Regel begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Der zeitliche Abstand zwischen dem Ablauf der vorläufigen und der Anordnung der Betreuung in der Hauptsache sei nicht unerheblich. Zudem beruhe die Vakanz darauf, dass die Ermittlungen des AG zur Anordnung einer Betreuung in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Betreuung noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Dass der Beteiligte zu 1) bereits zum vorläufigen Betreuer bestellt gewesen sei, müsse aufgrund des Zwecks des pauschalen Vergütungssystems ebenso unberücksichtigt bleiben wie der Umfang des Aufgabenkreises der jeweiligen Betreuung.
Rz. 10
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
Rz. 11
Zu Recht hat das LG die dem Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 7.10.2017 bis zum 6.10.2018 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 2.970 EUR festgesetzt und dabei für die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG a.F. auf den Zeitpunkt der Bestellung des Beteiligten zu 1) zum Betreuer im Hauptsacheverfahren am 7.10.2017 abgestellt. Endet eine vorläufige Betreuung - wie hier - durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 VBVG a.F. grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich.
Rz. 12
a) Nach §§ 1 Abs. 2, 5 VBVG a.F. steht dem Berufsbetreuer für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Der zu vergütende Zeitaufwand ist abhängig von der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsort des Betreuten sowie davon, ob der Betreute bemittelt oder mittellos ist. Danach betrug in der hier relevanten Zeit der dem Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer zu vergütende Zeitaufwand für die Betreuung des bemittelten, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb (Nr. 2), im siebten bis zwölften Monat fünf (Nr. 3) und danach dreieinhalb Stunden im Monat. Welche Auswirkungen es auf die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 VBVG a.F. hat, wenn es nach der Beendigung einer vorläufigen Betreuung erst mit einer zeitlichen Verzögerung zu der Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren kommt, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden.
Rz. 13
b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird in diesen Fällen maßgeblich auf den Zeitraum abgestellt, in dem die Betreuung unterbrochen war. So hat es das OLG München bei einer zeitlichen Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren abgelehnt, für die Bemessung des Stundenansatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG a.F. auf den Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache abzustellen, wenn dieser in dem vakanten Zeitraum tatsächlich tätig wurde und einen einheitlichen Vergütungsantrag eingereicht hat (FamRZ 2007, 83, 84). In einem Fall, in dem eine vorläufige Betreuung infolge Zeitablaufs endete und zweieinhalb Monate später ein Betreuer in der Hauptsache bestellt wurde, hat das OLG Karlsruhe hingegen angenommen, dass dieser als Erstbetreuer anzusehen sei, wenn nicht die Umstände des konkreten Einzelfalls dagegen sprechen (NJW-RR 2007, 1086 f.). Nach Auffassung des OLG Zweibrücken soll bei einer zeitlichen Lücke von neun Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren von einer (erneuten) Erstbetreuung auszugehen sein, die die Zubilligung der erhöhten Anfangsvergütung rechtfertigt (NJW-RR 2006, 725, 726). In einem Verfahren, in dem die Bestellung einer ehrenamtlichen vorläufigen Betreuerin durch Zeitablauf endete und sieben Wochen und drei Tage später endgültig eine Berufsbetreuerin in der Hauptsache bestellt wurde, hat das OLG Frankfurt entschieden, dass diese für die Bemessung ihrer Vergütung den erhöhten Stundenansatz der Anfangsbetreuung beanspruchen kann (FamRZ 2009, 1708).
Rz. 14
In der veröffentlichten Rechtsprechung der LG wird bei kurzzeitigen Unterbrechungen einer Betreuung für die Bemessung des Stundenansatzes nach § 5 VBVG a.F. grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Betreuerbestellung abgestellt, wenn diese im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 300 FamFG erfolgte (vgl. einerseits LG Koblenz Beschl. v. 25.1.2007 - 2 T 14/07 - juris zu einer Vakanz von weniger als zwei Monaten; LG Meiningen Beschl. v. 14.4.2008 - 3 T 260/07 - juris für eine zeitliche Lücke von wenigen Tagen; LG Bückeburg FamRZ 2009, 1709, und andererseits LG Kassel BtPrax 2018, 121, 122 bei einer Vakanz von zwei Wochen).
Rz. 15
Auch das Schrifttum hält in diesen Fällen vornehmlich die Dauer der zeitlichen Unterbrechung der Betreuung für entscheidend und stellt für die Bemessung des Stundenansatzes nach § 5 VBVG a.F. jedenfalls dann auf den Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Betreuers ab, wenn sich die Betreuung in der Hauptsache nahtlos an die vorläufige Betreuung anschließt (Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 6. Aufl., § 5 VBVG Rz. 6; BtKomm/Dodegge 5. Aufl. Teil F Rz. 188) oder nur eine kurze zeitliche Vakanz zwischen dem Ende der vorläufigen Betreuung und der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache liegt (BeckOGK/Bohnert [1.12.2018] § 5 VBVG Rz. 35; jurisPK/BGB/Jaschinski 9. Aufl., § 5 VBVG Rz. 56; vgl. auch Götz in Palandt BGB, 79. Aufl., § 5 VBVG Rz. 7; Fröschle in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 5 VBVG Rz. 25; zum Betreuerwechsel vgl. BMJV Abschlussbericht "Qualität in der rechtlichen Betreuung" [2019] Seite 614).
Rz. 16
c) Nach Auffassung des Senats bewirkt eine zeitliche Vakanz zwischen einer durch Zeitablauf beendeten vorläufigen Betreuung und der späteren Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich, dass mit dessen Bestellung die Berechnung der Betreuungszeit i.S.v. § 5 VBVG erneut beginnt. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der Betreuer in der Hauptsache personengleich sind.
Rz. 17
aa) Das Gesetz verhält sich zu der Frage, welche Auswirkungen zeitliche Lücken in der Betreuung auf die Berechnung des Stundenansatzes nach § 5 VBVG a.F. haben, nicht. Der Gesetzeswortlaut, der auf die "ersten drei Monate der Betreuung" abstellt, spricht allerdings dafür, dass für die Berechnung der Dauer der Betreuung nach § 5 VBVG a.F. auf den Lauf der eingerichteten Betreuung als solcher abzustellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.2012 - XII ZB 481/11 FamRZ 2012, 1211 Rz. 12) und somit der Berechnungszeitraum grundsätzlich mit der Anordnung der Erstbetreuung beginnt (vgl. BGH v. 11.11.2015 - XII ZB 347/12 - BtPrax 2016, 78 Rz. 8 m.w.N.; v. 9.5.2012 - XII ZB 481/11 FamRZ 2012, 1211 Rz. 11) und mit der Aufhebung der Betreuung oder bei einer vorläufigen Betreuung mit Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist (§ 302 FamFG) endet. Denn die Aufhebung der Betreuung (§ 1908d BGB) sowie das Ende der Betreuung durch Fristablauf (§ 302 FamFG) stellen eine Veränderung der Umstände dar, die gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG a.F. dazu führt, dass der Betreuer keine Vergütung mehr erhält. Dies spricht dafür, dass damit auch das Ende des Berechnungszeitraums eintritt.
Rz. 18
bb) Anhaltspunkte für dieses Verständnis des § 5 VBVG a.F. lassen sich auch den Gesetzesmaterialien zum Entwurf des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes entnehmen. Dort heißt es, dass im Einzelfall zu klären sei, ob es sich jeweils wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handele, grundsätzlich aber von einer Erstbetreuung auszugehen sein dürfte. Missbräuchen könne das Vormundschaftsgericht begegnen (BT-Drucks. 15/2494, 35).
Rz. 19
cc) Schließlich spricht auch der Zweck des § 5 VBVG a.F. für ein solches Verständnis.
Rz. 20
(1) Mit der Einführung der pauschalierten der Vergütung der Berufsbetreuer durch das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21.4.2005 (BGBl. I 1073) wollte der Gesetzgeber ein Abrechnungssystem schaffen, das einfach, Streit vermeidend, an der Realität orientiert und für die Berufsbetreuerinnen und -betreuer auskömmlich ist (BT-Drucks. 15/2494, 20, 31). Grundlage der zu bewilligenden Vergütung ist nicht mehr der dem Betreuer im Einzelfall tatsächlich entstandene, von ihm konkret darzulegende Zeitaufwand, sondern ein pauschaler, von dem tatsächlichen Zeitaufwand unabhängiger Stundenansatz, dessen Umfang nur von der Betreuungsdauer, dem Aufenthaltsort des Betreuten und davon abhängt, ob der Betreute bemittelt oder nicht bemittelt ist. Die Bildung der Fallgruppen und die Festlegung der Stundenansätze für die Fallgruppen beruhen auf Durchschnittswerten, die unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer rechtstatsächlichen Studie ermittelt worden sind, die das damalige Bundesministerium der Justiz bei dem Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.2012 - XII ZB 481/11 FamRZ 2012, 1211 Rz. 14). Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, hat der Gesetzgeber die Ausnahmen von dem Pauschalierungssystem soweit wie möglich begrenzt (vgl. BT-Drucks. 15/2494, 34).
Rz. 21
(2) Mit diesem pauschalierten Vergütungssystem ist es nicht zu vereinbaren, bei der Prüfung, ob der Betreuungszeitraum i.S.v. § 5 VBVG a.F. neu beginnt, maßgeblich auf den verstrichenen Zeitraum oder darauf abzustellen, ob der in dem späteren Betreuungsverfahren bestellte Betreuer aus der Tätigkeit des früheren Betreuers Vorteile ziehen kann. Denn das Pauschalierungssystem will gerade den geringeren oder höheren Zeitaufwand eines Betreuers durch eine Mischkalkulation kompensieren. Das schließt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung aus. Zeiten einer vorläufigen Betreuung können daher lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen bei den Vergütungszeiträumen des § 5 VBVG a.F. zu berücksichtigen sein, etwa wenn sich die Betreuerbestellung im Hauptsacheverfahren unmittelbar an die vorläufige Betreuung anschließt.
Rz. 22
d) Danach hat das LG für die Bemessung des Stundenansatzes für die Betreuungszeiträume nach § 5 Abs. 2 VBVG a.F. zu Recht auf den Zeitpunkt der Bestellung des Beteiligten zu 1) zum Betreuer im Hauptsacheverfahren am 7.10.2017 abgestellt und die für den Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 7.10.2017 bis zum 6.10.2018 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 2.970 EUR festgesetzt. Da der betreuungsfreie Zeitraum im vorliegenden Fall ca. sieben Wochen betrug, bestand auch kein Anlass, ausnahmsweise die Zeit der vorläufigen Betreuung bei der Bemessung des Stundenansatzes für die Vergütungszeiträume zu berücksichtigen.
Fundstellen
FamRZ 2020, 1309 |
FuR 2020, 590 |
FGPrax 2020, 277 |
JurBüro 2020, 432 |
BtPrax 2020, 145 |
JZ 2020, 470 |
MDR 2020, 885 |
Rpfleger 2020, 582 |
FF 2020, 330 |
FamRB 2020, 6 |