Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.
Normenkette
InsO § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des LG Hamburg vom 25.2.2011 wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Rz. 2
1. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die dreijährige Sperrfrist für einen neuen Restschuldbefreiungsantrag auch dann, wenn im ersten Verfahren die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grunde mangels Masse gem. § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist (BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - IX ZA 45/09, ZVI 2010, 100 Rz. 7; v. 18.2.2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rz. 6). Dem Umstand, dass vorliegend der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtskraft des Versagungsbeschlusses des AG zurückgenommen hat, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 12.5.2011 (IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rz. 7) ausgesprochen, dass die Grundsätze über die dreijährige Sperrfrist selbst dann maßgeblich sind, wenn der Schuldner im Erstverfahren einen gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt, um hierdurch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern.
Rz. 3
2. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Fallgestaltung, bei der Kostenstundung wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wurde und diese Entscheidung durch eine nachfolgende Rücknahme des Eröffnungsantrags einschließlich des Stundungsantrags nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auch insoweit ist maßgeblich, dass es nicht im Belieben des Schuldners steht, neue Verfahren einzuleiten, wenn er bereits zuvor seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Damit scheidet auch insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Fundstellen
NJW 2011, 6 |
EBE/BGH 2011 |
WM 2011, 2187 |
DZWir 2012, 87 |
MDR 2011, 1447 |
NZI 2011, 948 |
Rpfleger 2012, 97 |
ZInsO 2011, 2198 |