Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Gründe

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor.

Zwar handelt es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, so daß sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 621 a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern – in entsprechender Anwendung – nach § 36 Nr. 6 ZPO richtet (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 – IVb ARZ 33/88 – FamRZ 1988, 1160). Indessen setzt § 36 Nr. 6 ZPO – auch in seiner entsprechenden Anwendung bei Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit – voraus, daß ein Verfahren anhängig geworden ist, das unter Einbeziehung aller materiell Beteiligten eine abschließende Klärung der Zuständigkeitsfrage und gegebenenfalls eine bindende Verweisung nach § 281 ZPO an das zuständige Gericht ermöglicht. Dazu ist die Zustellung oder, soweit dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt, die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an alle materiell Beteiligten erforderlich (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Januar 1995 – XII ARZ 1/95 – BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 7). Daran fehlt es hier, weil die Antragsschrift der Antragsgegnerin bisher weder zugestellt noch sonst zur Kenntnis gebracht wurde.

Im übrigen liegen auch deshalb keine rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärungen der beiden beteiligten Gerichte im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO vor, weil der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hildesheim der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt worden ist und die Weigerung des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau, die Sache zu übernehmen, sogar ein gerichtsinterner Vorgang geblieben ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1992 – XII ARZ 9/92 – BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 5).

Die Sache ist daher an das Gericht zurückzugeben, das sie dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Das ist das Amtsgericht Hildesheim.

Für das weitere Verfahren wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau örtlich zuständig sein dürfte. Die Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG folgt gemäß § 11 Abs. 1 VAHRG i.V.m. § 621 Abs. 2 S. 2 ZPO aus § 45 FGG (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 58; vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 a.a.O.). Nach dieser Bestimmung richtet sich die Zuständigkeit in erster Linie nach dem letzten gemeinsamen Aufenthalt der (geschiedenen) Ehegatten (§ 45 Abs. 1 FGG). Ist ein Ehegatte verstorben, ist der Aufenthalt des überlebenden Ehegatten maßgebend (§ 45 Abs. 3 FGG). Das ist, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt, der Überlebende der geschiedenen Ehegatten, zwischen denen der Versorgungsausgleich, um dessen Abänderung es geht, stattgefunden hat, und nicht etwa die Witwe bzw. der Witwer des verstorbenen Ehegatten. Danach ist hier der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsgegnerin für die Zuständigkeit entscheidend.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Hahne, Gerber, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1530790

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