Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin … G., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. B. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 15. April 2002 Rechtsanwältin Dr. B. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2001 – 2 StR 476/00 – m.w.N.).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Detter, Bode, Otten, Rothfuß
Fundstellen
Dokument-Index HI2559623 |
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