Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin … M., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin I. beizuordnen, ist gegen- standslos.

 

Gründe

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 20. März 2003 Rechtsanwältin I. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 2002 – 2 StR 390/02 – m.w.N.).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Otten, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558164

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