Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin L. L., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin K. beizuordnen, ist gegenstandslos.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 25. September 2006 Rechtsanwältin K. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 – 2 StR 390/02 – m.w.N.).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Otten, Fischer, Roggenbuck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553642

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