Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin L. L., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin K. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 25. September 2006 Rechtsanwältin K. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 – 2 StR 390/02 – m.w.N.).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Bode, Otten, Fischer, Roggenbuck
Fundstellen
Dokument-Index HI2553642 |
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