Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 04.12.2017) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Soweit das Landgericht die Ablehnung eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 Var. 1 StGB darauf gestützt hat, nach der eigenen Einlassung des Angeklagten seien nicht ehrverletzende Äußerungen des Tatopfers, sondern die angebliche Notwehrlage Anlass für die tödlichen Stiche gewesen, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht in seiner Beweiswürdigung die Einlassung gerade für widerlegt erachtet hat.
Gleichwohl hält die Ablehnung eines minder schweren Falles des Totschlags im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, da das Landgericht zutreffend auch ein Handeln des Angeklagten „ohne eigene Schuld” im Sinne des § 213 Var. 1 StGB verneint hat.
2. Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich – wie es hier der Fall war – der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und – unnötigerweise – als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird der Inhalt der Erklärung nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; vom 10. November 2008 – 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom 27. Februar 2007 – 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349). Die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten birgt vielmehr die Gefahr eines Verstoßes gegen § 261 StPO (vgl. LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 174 [für eine Erklärung des Angeklagten]; BGH, Beschluss vom
22. November 1988 – 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 [für das Schreiben eines Zeugen]; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 3 OLG 130 Ss 30/18, juris [für Protokolle über die Vernehmung einer Zeugin]).
Im Übrigen ist das Tatgericht – unabhängig davon, wie die Einlassung des Angeklagten erfolgt ist – gehalten, sie im Urteil tunlichst unter Beschränkung auf ihren wesentlichen Inhalt mitzuteilen.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Bender, Feilcke
Fundstellen
Haufe-Index 12475099 |
NJW 2019, 1159 |
NStZ 2019, 168 |