Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargetan, hält dies jedenfalls aus den Gründen zu II 2 a und b (BU 14 bis 16) der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Büscher

 

Fundstellen

Dokument-Index HI666348

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