Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehörsrüge. Übergangenes Vorbringen. Grundsatz des gesetzlichen Richters. Geschäftsverteilungsplan
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 31.01.2011; Aktenzeichen 31 U 143/07) |
Tenor
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27.12.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat.
Fundstellen
Dokument-Index HI2922020 |
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