Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht – Jugendrichter – Marburg/Lahn zuständig.

 

Gründe

Rz. 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

Rz. 2

„Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht – Jugendrichter – Marburg/Lahn. Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 109 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 – 2 ARs 96/03 –, 19. Januar 2005 – 2 ARs 430/04 – und vom 10. Mai 2006 – 2 ARs 176/06). Solche erheblichen Erschwernisse können zwar grundsätzlich darin erblickt werden, dass mehrere Zeugen lange Anreisen zum Gerichtsort in Kauf nehmen müssen. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts Marburg/Lahn spricht dem gegenüber entscheidend, dass nach Aktenlage eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten in Betracht kommt, und es zweckmäßig ist, mit der Begutachtung einen Sachverständigen aus dem räumlichen Umfeld des jetzigen Aufenthaltsortes des Angeklagten zu beauftragen, der zur Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung nicht nach Hamburg anreisen müsste.”

Rz. 3

Dem tritt der Senat bei. Der Senat geht davon aus, dass, nachdem inzwischen über mehr als 1 ½ Jahre wegen der Abgabestreitigkeiten zwischen verschiedenen Amtsgerichten keine Verfahrensförderung stattgefunden hat, dies nunmehr mit der gebotenen Beschleunigung geschehen wird.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, RiBGH Rothfuß ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan, Fischer, Roggenbuck, Appl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553067

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