Tenor
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendrichter – Altenburg zuständig.
Gründe
Rz. 1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat u. a. ausgeführt:
Rz. 2
„Der Angeklagte hat nach Erhebung der Anklage seinen Wohnort nach Altenburg verlegt. Wird das Verfahren vor dem Amtsgericht Altenburg geführt, wird dem im Jugendstrafverfahren geltenden Grundsatz der Entscheidungsnähe Rechnung getragen werden können (vgl. Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 5. Aufl. § 42 Rdnr. 16). Er gilt auch für Verfahren gegen Heranwachsende vor den Jugendgerichten (vgl. Schoreit a.a.O. Rdnr. 2). Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 557/06). Derartige Erschwernisse sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist durch das gesamte Verfahren hindurch – einschließlich der ersten Hauptverhandlung – geständig gewesen, sodass es voraussichtlich der Ladung von Zeugen nicht bedarf. Zusätzlich spricht für eine Entscheidung in Altenburg, dass im dortigen Gerichtsbezirk auch eine Betreuung für ihn durchgeführt wird (Bl. 91R, 105 d. A.). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht Eisleben bereits mit der Sache vertraut ist, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 547/06).”
Rz. 3
Dem tritt der Senat bei.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Fischer, Roggenbuck, Cierniak, Schmitt
Fundstellen
Dokument-Index HI2564325 |
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