Entscheidungsstichwort (Thema)

sexuelle Nötigung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur richtigen Fassung der Urteilsformel in Fällen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

 

Unterschriften

Schäfer, Wahl, Schluckebier, Hebenstreit, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557847

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