Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten vom 19. Dezember 2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten – nachdem vorangegangene landgerichtliche Entscheidungen in Teilen des Strafausspruchs jeweils durch Beschlüsse des Senats aufgehoben worden waren – durch Urteil vom 18. Juli 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Wertersatzverfall angeordnet.
Rz. 2
1. Gegen dieses Urteil hatten beide Verteidigerinnen des Verurteilten form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese – auch innerhalb der dafür maßgeblichen Frist – mit der ausgeführten Sachrüge begründet. Rechtsanwältin S. hatte in ihrer Revisionsbegründung zusätzlich eine Verfahrensrüge erhoben.
Rz. 3
Auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2017 hat der Senat – ungeachtet der Ankündigung einer Erwiderung zur Gegenerklärung des Generalbundesanwalts von Rechtsanwältin S., „aufgrund von Arbeitsüberlastung und einem bevorstehenden Urlaub” für die 50. Kalenderwoche – die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 7. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017, also zu Beginn der 51. Kalenderwoche, hat Rechtsanwältin S. für den Verurteilten „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” beantragt, die auch „unter dem Aspekt der Nachholung rechtlichen Gehörs” zu gewähren sei. Zugleich hat sie Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht.
Rz. 4
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als unzulässig zurückzuweisen.
Rz. 5
Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung. Bei der genannten zweiwöchigen Frist, die keine Ausschlussfrist ist, handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne von § 44 Satz 1 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496).
Rz. 6
Sollte der Verurteilte insgesamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das durch den Rechtskraft herbeiführenden Verwerfungsbeschluss des Senats vom 7. Dezember 2017 abgeschlossene Verfahren begehren, wäre auch dieser Rechtsbehelf unzulässig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu unten 3.) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine wie hier rechtskräftige Sachentscheidung nicht mehr möglich (vgl. BGH, aaO).
Rz. 7
3. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2017 bestand (§ 356a StPO), ist zurückzuweisen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Verurteilten wurde nicht verletzt. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden. Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie – hier von einer der beiden den Verurteilten im Revisionsverfahren vertretenden Verteidigerinnen – in Aussicht gestellt worden ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
Rz. 8
4. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2017 auch unter Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens vom 19. Dezember 2017 nicht anders ausgefallen wäre.
Unterschriften
Schäfer, Krehl, Bartel, Grube, Schmidt
Fundstellen
Dokument-Index HI11653300 |