Leitsatz (amtlich)
Zu den Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Beauftragung eines am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts mit der Einlegung eines Rechtsmittels (hier: unzweideutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers).
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2, § 233
Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Urteil vom 06.11.2003) |
AG Bernau |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen OLG v. 6.11.2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.824 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Das AG hat die Beklagte, die Mutter der Klägerin, zu monatlichen Unterhaltszahlungen i. H. v. 249 EUR verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert und die Unterhaltspflicht für die Zeit ab September 2003 auf monatlich 97 EUR herabgesetzt. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Das Berufungsurteil ist der Klägerin am 28.11.2003 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hatte ihr Verfahrensbevollmächtigter zunächst namens der Beklagten Revision eingelegt, die er mit Schriftsatz v. 25.2.2004 wieder zurückgenommen hat. Mit Schriftsätzen v. 26.2.2004 hat er für die Klägerin Revision eingelegt und diese begründet. Zugleich hat er wegen der Verwechslung der Parteien Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
II.
Die Revision ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt worden ist und eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist nicht in Betracht kommt (§§ 552, 230 ff. ZPO).
1. Für die Klägerin ist eine Revision gegen das Berufungsurteil nicht rechtzeitig eingelegt worden. Zur wirksamen Einlegung einer Revision gehört auch die unzweideutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers (BGH, Beschl. v. 13.7.1988 - VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528; v. 18.12.1985 - VIII ZR 278/85, VersR 1986, 471; und v. 25.6.1986 - IVb ZB 67/86, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung Nr. 1). Danach konnte die - später folgerichtig zurückgenommene - Revision v. 23.12.2003 die Revisionsfrist für die Klägerin nicht gewahrt haben, weil darin die Parteirollen gerade vertauscht waren und die Beklagte als Revisionsklägerin bezeichnet wurde. Zwar ist den Belangen der Rechtssicherheit des Verfahrens auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausschließt (BGH BGHZ 21, 168 [173]). Das ist hier indes nicht der Fall. In der Revisionsschrift v. 23.12.2003 war nicht die Klägerin, sondern die Beklagte als Revisionsklägerin bezeichnet worden. Auch aus dem beigefügten Urteil des Brandenburgischen OLG ließ sich nicht entnehmen, dass die Revision für die Klägerin eingelegt werden sollte. Durch das angefochtene Urteil waren sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beschwert. Innerhalb der Revisionsfrist war nicht festzustellen, dass tatsächlich nicht die Beklagte, sondern die Klägerin Revision einlegen wollte.
2. Der Klägerin kann auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbegründungsfrist gewährt werden, weil die Fristversäumung auf einem ihr zurechenbaren Verschulden ihres in zweiter Instanz tätigen Rechtsanwalts beruht.
Nach ständiger Rechtsprechung trifft den in der Vorinstanz aufgetretenen Prozessbevollmächtigten bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrags die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung der für die Einlegung des Rechtsmittels notwendigen Förmlichkeiten (BGH, Beschl. v. 13.2.2001 - VI ZB 34/00, MDR 2001, 707 = BGHReport 2001, 396 = NJW 2001, 1579). Entscheidend hierfür ist, dass sich der Rechtsmittelanwalt insoweit auf seine Angaben verlassen muss, weil ihm - solange keine Handakten vorliegen - die notwendige anwaltliche Überprüfung der Förmlichkeiten nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - VI ZR 362/95, MDR 1996, 967 = NJW 1996, 1968 m. w. N.). Diese Sorgfalt muss auch für die Angabe der richtigen Parteibezeichnung an die Revisionsanwälte verlangt werden (BGH, Beschl. v. 24.11.1981 - VI ZB 11/81, VersR 1982, 191; und v. 21.9.1981 - II ZB 6/81, VersR 1981, 1178). Insoweit war der in zweiter Instanz aufgetretene Rechtsanwalt noch als Prozessbevollmächtigter der Klägerin tätig; sein Verschulden ist daher gem. § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zuzurechnen.
Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hinsichtlich der Fristversäumung schuldhaft gehandelt, indem er dem am BGH zugelassenen Rechtsanwalt eine falsche Partei als Revisionsklägerin bezeichnet hat. Nach dem Vortrag der Klägerin ist der Auftrag zur Einlegung der Revision am 22.12.2003 telefonisch erteilt worden; dabei ist die Revisionsklägerin nicht konkret benannt worden. Die fehlerhafte Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten im Berufungsurteil war ihm ausweislich der eigenen eidesstattlichen Versicherung seinerzeit selbst nicht aufgefallen. Deswegen hat er in seinem Schreiben an den Revisionsanwalt v. 22.12.2003 fehlerhaft die Beklagte statt der Klägerin als Revisionsklägerin bezeichnet. Zwar ist in dem Schreiben selbst lediglich "die Übernahme der Vertretung in der Revisionsinstanz" erwähnt, ohne die Person der Revisionsklägerin konkret zu benennen. Der Bezug auf das beigefügte Berufungsurteil sprach aber eindeutig für die Beklagte als Revisionsklägerin, weil beide Parteien durch das Urteil beschwert waren und die Beklagte im Rubrum als seine Mandantin bezeichnet war. Nur das war für den Revisionsanwalt ersichtlich. Das Verschulden des Instanzanwalts liegt darin, dass er nicht zuvor, spätestens bei Erteilung des Rechtsmittelauftrags, die Formalien des angefochtenen Urteils geprüft hat. Ein Rechtsmittelauftrag unter Hinweis auf das übersandte anzufechtende Urteil genügt den Sorgfaltsanforderungen nur dann, wenn dessen Formalien zuvor als zutreffend festgestellt worden sind. Diese Aufgaben darf der Rechtsanwalt auch nicht seinem Büropersonal übertragen, mag dieses auch noch so gut geschult und überwacht sein, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu prüfen (BGH, Beschl. v. 13.7.1988 - VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528; v. 29.4.1982 - I ZB 2/82, VersR 1982, 769).
Fundstellen
Haufe-Index 1159890 |
BGHR 2004, 1195 |
FamRZ 2004, 1020 |
NJW-RR 2004, 1148 |
MDR 2004, 1074 |
VersR 2005, 246 |
PA 2004, 152 |
BRAK-Mitt. 2004, 159 |
ProzRB 2005, 237 |