Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 15.09.2020; Aktenzeichen 9 KLs 621 Js 6980/18) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. September 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der im Rahmen eines Verständigungsvorschlags in öffentlicher Sitzung am 13. Juli 2020 erteilte und im Einzelnen begründete rechtliche Hinweis (auch) an den Angeklagten, dass das erkennende Gericht – bei unveränderter Tatsachengrundlage – eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe statt (wie angeklagt) Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für gegeben halte, genügt entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 265 Rn. 15b). Er gibt die (vorläufige) rechtliche Bewertung des erkennenden Gerichts wider und zielt entgegen der Meinung der Revision nicht etwa auf eine (unzulässige) Verständigung über den Schuldspruch.
2. Anders als in dem von der Verteidigung zitierten Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2018 (1 StR 186/18, NStZ 2019, 747; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748) wurde vorliegend in der Anklage auf die Möglichkeit von Einziehungsentscheidungen (nach neuem Recht) hingewiesen.
3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 31 BtMG in Bezug auf die im Hilfsbeweisantrag benannten weiteren Abnehmer des Angeklagten mangels Aufklärungserfolgs verneint. Die Revision belegt ihre Behauptung nicht, die Einstellung der insoweit eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO sei nicht aus tatsächlichen Gründen erfolgt, sondern aufgrund einer falschen rechtlichen Bewertung. Die Urteilsgründe (UA S. 16) und der vorgelegte Aktenvermerk des KOK M. sprechen dagegen.
4. Die Verfahrensrüge betreffend den Hilfsbeweisantrag zu überschießenden Angaben des Angeklagten bei der Vernehmung vom 21. November 2018 genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer hat es unterlassen, das Protokoll über die genannte Vernehmung vorzulegen. Die Beanstandung wäre aber auch unbegründet, weil das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht beruhen würde (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten außerhalb der zur Anwendung des § 31 BtMG führenden Angaben im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten gewichtet (UA S. 21, 22).
Der Senat schließt aus, dass die Strafbemessung noch milder ausgefallen wäre, wenn es den unter Beweis gestellten Umstand eingestellt hätte, dass aufgrund von auf Hörensagen beruhenden Angaben des Angeklagten „bei einem Beschuldigten aus K.” 500 g Methamphetamin sichergestellt werden konnten.
Unterschriften
Sander, König, Feilcke, Tiemann, Fritsche
Fundstellen
Haufe-Index 14456139 |
ZWH 2021, 268 |