Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.06.2011; Aktenzeichen 2 AR 164/14) |
Tenor
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Freiburg – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Juni 2011 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des
Gründe
Rz. 1
1. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg hatte mit Beschluss vom 14. Juni 2011 die Vollstreckung einer Reststrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. In der Folgezeit wurde der Verurteilte am 18. Juli 2013 in anderer Sache zur Strafvollstreckung zunächst in das Justizkrankenhaus Hohenasperg aufgenommen und befindet sich seit dem 10. Februar 2014 in der zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen gehörenden Justizvollzugsanstalt Rottenburg.
Rz. 2
Mit Beschluss vom 7. November 2013 hatte die Vollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg antragsgemäß die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Auf die Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 20. Mai 2014 den Bewährungswiderruf aufgehoben mit der Begründung, das Landgericht Freiburg sei nach Aufnahme des Verurteilten in eine im Bezirk des Landgerichts Tübingen gelegenen Vollzugseinrichtung örtlich nicht mehr zuständig gewesen; eine Vorbefassung hinsichtlich des später erfolgten Bewährungswiderrufs habe es nicht gegeben. Das Landgericht Tübingen hat die Übernahme abgelehnt.
Rz. 3
2. Zuständig ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg. Diese war mit der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung schon vor Verlegung des Verurteilten in eine Vollzugseinrichtung im Landgerichtsbezirk Tübingen „mit der Sache befasst”.
Rz. 4
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt:
Rz. 5
„Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung – hier einen Widerruf – unter Umständen erforderlich machen (BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden bereits vor Beginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am 18. Juli 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO) örtlich zuständig war. Am 18. Februar 2013 wurde zum Bewährungsheft die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hechingen vom 22. Januar 2013 nach Nr. 13 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen mitgeteilt …, in der dem Verurteilten eine versuchte Erpressung zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin zur Last gelegt wurde. Diese Anklage gab Anlass, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Die damit vorliegende Befassung der Strafvollstreckungskammer Freiburg mit dem Bewährungswiderruf blieb bestehen, auch nachdem der Verurteilte in die zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen gehörende Justizvollzugsanstalt Rottenburg aufgenommen wurde (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 462a Rn. 13).”
Rz. 6
Dem schließt sich der Senat an.
Unterschriften
Appl, Schmitt, Eschelbach, Ott, Zeng
Fundstellen
Haufe-Index 7278413 |
NStZ-RR 2017, 197 |