Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin … B. vom 7. Juni 2006 ist gegenstandslos.
Gründe
Rz. 1
Der Antrag der Nebenklägerin … B., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt … N. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. November 2005 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Fischer, Appl
Fundstellen
Dokument-Index HI2554853 |
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