Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin … B. vom 7. Juni 2006 ist gegenstandslos.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag der Nebenklägerin … B., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt … N. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. November 2005 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Fischer, Appl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2554853

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?