Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin vom 22. März 2006 und vom 12. Juli 2006 ist gegenstandslos.

 

Gründe

Rz. 1

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt … W. aus … beizuordnen, bedarf es nicht, da Rechtsanwalt W. bereits durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 8. Februar 2006 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist.

Rz. 2

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Otten, Solin-Stojanović, Roggenbuck, Appl

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560183

RVGreport 2008, 40

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