Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 29.07.2011; Aktenzeichen V ZA 35/10)

BGH (Beschluss vom 19.05.2011; Aktenzeichen V ZA 35/10)

OLG München (Urteil vom 26.10.2010; Aktenzeichen 5 U 2320/10)

LG München I (Entscheidung vom 04.03.2010; Aktenzeichen 22 O 21972/99)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29. Juli 2011 gibt keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch die von dem Antragsteller gegen das Berufungsurteil vorgebrachte Argumentation zur „Kompensation“ berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Lemke                  Schmidt-Räntsch                  Stresemann

          Brückner                        Weinland

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15282982

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