Verfahrensgang

OLG Hamburg (Entscheidung vom 03.06.2022; Aktenzeichen 13 Kap 25/19)

LG Hamburg (Entscheidung vom 11.09.2019; Aktenzeichen 318 OH 2/19)

 

Tenor

Die Musterbeklagte zu 6, die S.                          GmbH & Co. KG i.L., wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den am 3. Juni 2022 verkündeten Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (13 Kap 25/19), ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 22/22) durch den Musterkläger und eine Musterbeklagte Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger und der Musterbeklagten zu 6 am 3. Juni 2022 zugestellt und am 13. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und die Musterbeklagte zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 6 ist am 1. Juli 2022, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 4. Juli 2022 (Montag) eingegangen.

II.

Rz. 2

Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 6 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

Rz. 3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Rz. 4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger     

Grüneberg     

Menges

Derstadt     

Ettl     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15391092

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge