Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung des auf die Ehezeit entfallenden Kürzungsbetrages, wenn in die Ruhensberechnung Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes einzubeziehen sind.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 6 Halbs. 2; BeamtVG § 55
Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 21.02.1985) |
AG Bergisch Gladbach |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 21. Februar 1985 abgeändert, soweit er den Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland betrifft.
Zu Lasten dieser Anwartschaft auf Beamtenversorgung werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto … H 514 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 702,97 DM, bezogen auf den 31. August 1983, begründet.
Bei der Entscheidung über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges bleibt es. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Bundesrepublik Deutschland.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben am 5. Januar 1960 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 13. September 1983 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Januar 1960 bis 31. August 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien ausgleichspflichtige Versorgungsanrechte erworben. Für den Ehemann besteht eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von insgesamt 1.201,80 DM mit einem Ehezeitanteil von 1.008,55 DM, gerundet 1.008,60 DM – monatlich und bezogen auf den 31. August 1983. In der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes besitzt er gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) eine Anwartschaft auf eine – statische – Versicherungsrente in Höhe von monatlich 173,53 DM; sie beruht in voller Höhe auf Beitragsleistungen während der Ehezeit und entspricht einem dynamischen Wert von 39,30 DM. Seit dem 5. März 1981 ist der Ehemann Beamter der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 2). Bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 13. Die Ehefrau hat eine Rentenanwartschaft gegenüber der BfA erworben, deren Ehezeitanteil mit monatlich 186 DM, bezogen auf den 31. August 1983, festgestellt worden ist.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 411,30 DM übertragen; ferner hat es für sie zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von 669,77 DM sowie zu Lasten seiner Anwartschaft auf Versicherungsrente der VBL solche in Höhe von 86,77 DM begründet – alle Beträge monatlich und bezogen auf den 31. August 1983.
Die VBL hat Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Anwartschaft auf Versicherungsrente der Zusatzversorgung dürfte nur mit ihrem dynamisierten Wert in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, so daß sich insoweit ein Ausgleich von nur 39,30 DM : 2 = 19,65 DM ergebe. Die Ehefrau hat Anschlußbeschwerde eingelegt und eine Erhöhung der für sie zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes begründeten Rentenanwartschaften von monatlich 669,77 DM auf monatlich 703,32 DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat nach den Anträgen der Beschwerde und der Anschlußbeschwerde entschieden.
Mit der – zugelassenen – weiteren Beschwerde wendet sich die Bundesrepublik Deutschland gegen die Erhöhung der zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften. Sie vertritt den Standpunkt, bei der Ruhensberechnung sei die Versicherungsrente der Zusatzversorgung mit ihrem statischen Wert zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos.
1. Mit ihrer Rechtsauffassung, die Versicherungsrente der VBL sei mit ihrem statischen Betrag in die Ruhensberechnung einzustellen, dringt die weitere Beschwerde nicht durch. Bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen. Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 – FamRZ 1987, 798) entschieden. Dabei hat er die für die Gegenmeinung ins Feld geführten Erwägungen, die auch die weitere Beschwerde anstellt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; darauf wird verwiesen.
2. Die rechnerische Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes ergibt jedoch ein geringfügig von dem angefochtenen Beschluß abweichendes Ergebnis:
Nach der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten, rechtlich und rechnerisch insoweit unbedenklichen Auskunft der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West vom 2. Februar 1984 beträgt das fiktive Ruhegehalt des Ehemannes vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften monatlich 3.491,33 DM. Zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (290,94 DM) ergibt sich ein Betrag von 3.782,27 DM.
Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion zutreffend mit 3.576,71 DM angegeben. Sie gilt für die Monate Januar bis November; für den Monat Dezember ist sie auf 7.153,42 DM zu verdoppeln.
Danach gilt hier die folgende Ruhensberechnung:
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Januar-November: |
Dezember: |
a) |
Höchstgrenze: |
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3.576,71 DM |
7.153,42 DM |
b) |
ungekürzte Versorgung: |
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3.491,33 DM |
6.982,66 DM |
c) |
aa) BfA-Rente: |
1.201,80 DM |
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bb) VBL-Rente: |
39,30 DM |
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1.241,10 DM |
1.241,10 DM |
1.241,10 DM |
d) |
Summe aus b) und c): |
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4.732,43 DM |
8.223,76 DM |
e) |
davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: |
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1.155,72 DM |
1.070,34 DM |
Es ergibt sich – auch nach der Berechnung des Oberlandesgerichts – ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von
(1.155,72 DM × 11 + 1.070,34 DM)/12 = 1.148,61 DM.
Von dieser Kürzung ist nur der durch die ehezeitlich begründeten Versorgungsanrechte verursachte Anteil zu berücksichtigen. Er läßt sich nach dem Verhältnis der Summe der – nicht aufgerundeten – Ehezeitanteile der kürzungsursächlichen Rentenbeträge zu der Summe dieser Rentenbeträge bestimmen, aber auch, wie die Wasser- und Schiffahrtsdirektion in ihrer Auskunft vom 2. Februar 1984 und das Oberlandesgericht gerechnet haben, über das Verhältnis der Werteinheiten:
Von der durchschnittlichen monatlichen Kürzung in Höhe von 1.148,61 DM entfallen auf die BfA-Rente
(1.148,61 DM × 1.201,80 DM)/1.241,10 DM = 1.112,24 DM
und auf die VBL-Rente
(1.148,61 DM × 39,30 DM)/1.241,10 DM = 36,37 DM.
Von diesen Ruhensbeträgen sind durch ehezeitlich erworbene Renten verursacht vom BfA-Anteil:
(1.112,24 DM × 3.170,03 WE)/3.777,53 WE = 933,37 DM
und der VBL-Anteil vollständig: |
36,37 DM |
insgesamt also |
969,74 DM. |
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
3.782,27 DM – 969,74 DM = 2.812,53 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert:
(2.812,53 DM × 20,91 Jahre)/41,83 Jahre = 1.405,93 DM.
Das Oberlandesgericht und die weitere Beschwerde haben im Nenner des vorstehenden Bruches irrig 41,43 Jahre statt 41,83 Jahre angesetzt.
In Höhe der Hälfte von 1.405,93 DM, also von 702,97 DM, waren zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
Unterschriften
Lohmann, Portmann, Blumenröhr, Zysk, Nonnenkamp
Fundstellen
Haufe-Index 1502473 |
Nachschlagewerk BGH |