Leitsatz (amtlich)
Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden (Fortführung von Senat, Urt. v. 13.2.1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschl. v. 27.1.2015 - VI ZB 40/14 NJW-RR 2015, 511 Rz. 15).
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 25.08.2020; Aktenzeichen 8 U 2063/20) |
LG München I (Urteil vom 05.03.2020; Aktenzeichen 28 O 109/19) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des OLG München - 8. Zivilsenat - vom 25.8.2020 - 8 U 2063/20 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 5.3.2020 - 28 O 109/19 -, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen hat, verworfen worden ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1), an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 289.424,07 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen.
Rz. 2
Der Kläger schloss zwischen dem 25.7.2013 und dem 15.5.2017 mit der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P. Transport-Container GmbH (im Folgenden auch: deutsche Vertriebsgesellschaften) 19 Kauf- und Verwaltungsverträge. Danach sollte er gegen Zahlung von 297.940 EUR Eigentum an 146 Containern erwerben. Ohne Besitzübertragung sollte eine Vermietung dieser Container durch die - zwischenzeitlich insolventen - deutschen Vertriebsgesellschaften stattfinden. Diese verpflichteten sich, an den Kläger die vereinbarte Miete zu bezahlen und die Container nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums zurückzuerwerben.
Rz. 3
Nach seinen Darlegungen zahlte der Kläger den vereinbarten Kaufpreis von 297.940 EUR an die Vertriebsgesellschaften; im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist das unstreitig, im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) streitig.
Rz. 4
Die Beklagte zu 1) ist Konzerngesellschaft der G. P. Gruppe; sie übernahm es für die dieser angehörenden deutschen Vertriebsgesellschaften, die verkauften Container zu vermieten. Der Beklagte zu 3) war Gründungsgesellschafter der deutschen Vertriebsgesellschaften und zunächst Direktor der Beklagten zu 1). Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist bereits in erster Instanz wieder zurückgenommen worden.
Rz. 5
Im Rahmen der Insolvenz der deutschen Vertriebsgesellschaften wurde vom Insolvenzverwalter festgestellt, dass bezogen auf die verkauften Container im Verhältnis zu den tatsächlich vorhandenen und vermieteten ein Fehlbestand von rund einer Million vorliegt. Deshalb nicht generierbare Mieten wurden aus Kaufpreiszahlungen neu angeworbener Investoren getilgt.
Rz. 6
Der Kläger, der Mieten i.H.v. 8.515,93 EUR erhalten zu haben behauptet, trägt vor, er sei über die bestehenden Zusammenhänge, die schwelenden Interessenkonflikte, die zu geringe Containerzahl und die problematische Einnahmesituation von den Beklagten nicht aufgeklärt worden. Er macht geltend, die Beklagten zu 1) und zu 3) hafteten ihm aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. aus § 826 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. erhaltener Mieten, somit auf Zahlung von 289.424,07 EUR zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den geschlossenen Kauf- und Verwaltungsverträgen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) beruft er sich außerdem auf eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie auf vorvertragliche Ansprüche.
Rz. 7
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - nach vorausgegangenem (Hinweis-)Beschluss - mit der Begründung verworfen, die Berufungsbegründung genüge nicht der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gesetzlich vorgeschriebenen Form. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Rz. 8
Rechtsbeschwerde gegen die Beklagte zu 1)
Rz. 9
1. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete, nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
Rz. 10
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verwerfung der gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat insoweit die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.
Rz. 11
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insb. ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 28.1.2014 - III ZB 32/13, juris Rz. 12; v. 26.2.2015 - III ZB 30/14, juris Rz. 11; vom 27.5.2021 - III ZB 41/20, FamRZ 2021, 1399 Rz. 7; v. 5.8.2021 - III ZB 46/20, juris Rz. 7; jew. m.w.N.).
Rz. 12
b) Hieran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Klägers, soweit mit ihr die Abweisung eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) durch das LG bekämpft wird, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Rz. 13
aa) Nachdem das LG Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint und auch vorvertragliche Ansprüche für nicht erkennbar erachtet hatte, hat es auf Seite 10 f seines Urteils Folgendes ausgeführt:
"Auch Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 826, 31 BGB bestehen nicht. Der Kläger trägt hier lediglich pauschal vor, dass die Beklagte zu 1) wegen Personenidentität in der Leitung Kenntnis von einem Containerfehlbestand hatte und aktiv entsprechende Strukturen für ein Betrugssystem geschaffen hat. ... Der Kläger trägt nicht konkret vor, inwiefern die Beklagte zu 1) durch aktives Tun Strukturen für ein Betrugssystem geschaffen hat. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass ... ... ... Auch kann der Beklagten zu 1) nach dem Vortrag des Klägers kein Unterlassen vorgeworfen werden. Eine deliktische Pflichtverletzung in Form des Unterlassens setzt voraus, dass der Schädiger für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist, d.h. wenn ihm eine sog. Garantenstellung zukommt, die ihm eine rechtliche Pflicht auferlegt, den deliktischen Erfolg zu verhindern. Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg abzuwenden, genügen hingegen nicht (BeckOK ...). Eine solche Pflicht der Beklagten zu 1) im Sinne einer Garantenstellung gegenüber den Vertragspartnern der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P. Transport-Container GmbH/'Investoren' ist von dem Kläger weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger keinerlei Kontakt bestand."
Rz. 14
bb) Dem hat die Berufungsbegründung zunächst folgendes Vorbringen entgegengesetzt:
"Auch ergeben sich Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 823 II, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 826, 31 BGB. Anders als es das Gericht beurteilt, hat die Klagepartei substantiiert zu den Voraussetzungen vorgetragen und nicht 'lediglich pauschal' (vgl. S. 10 des Urteils)."
Rz. 15
Im Weiteren hat die Berufungsbegründung den Vortrag in der Klageschrift [nahezu] wörtlich wiederholt und somit auch folgende Passage:
"Der Beklagten zu 1) war bekannt, dass Investoren wie die hiesige Klagepartei unter falschen Vorstellungen in die Verträge gelockt wurden. Vor allem da die Beklagte zu 1) hier eine nicht unerhebliche Rolle spielte und den Investoren wie der Klagepartei eine entsprechende Sicherheit bot, war der Beklagten zu 1) deutlich, dass sich diese Investoren, wie die Klagepartei, auch auf die Rolle der Beklagten zu 1) verließen. Daher hatte die Beklagte zu 1) aus dem mit der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P. Transport-Container GmbH geschlossenen Vertrag auch eine Verpflichtung den Dritten gegenüber, diese über die der Beklagten zu 1) bekannten Ungereimtheiten aufzuklären. Dass dies nicht geschehen ist, liegt auf der Hand."
Rz. 16
cc) Aus dem Hinweis in der Berufungsbegründung, dass die Beklagte zu 1) Anleger, so auch den Kläger, unter falschen Vorstellungen in die Verträge lockte, ist zu entnehmen, dass der Kläger eine Garantenstellung aus dem Gesichtspunkt vorangegangenen Tuns herleiten will. Dasselbe gilt mit Blick auf sein Vorbringen, dass den Investoren, so auch dem Kläger, die Einschaltung der Beklagten zu 1) Sicherheit bot; auch hieraus ergibt sich für ihn eine Garantenstellung der Beklagten zu 1). Nimmt man noch hinzu, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich gerügt hat, hier "substantiiert zu den Voraussetzungen vorgetragen" zu haben, wird in einer für die Zulässigkeit der Berufung hinreichend verständlichen Weise deutlich, dass der Kläger vom Berufungsgericht anhand des in der Berufungsbegründung unterbreiteten Vorbringens die Überprüfung der Auffassung des LG begehrt, wonach eine Garantenstellung der Beklagten zu 1) von ihm "weder konkret vorgetragen noch ersichtlich" sei. Eine weitere Konkretisierung des Vorbringens ist diesbezüglich zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich gewesen. Für die Zulässigkeit der Berufungsrüge, dass nach Auffassung des Klägers schlüssiger Vortrag rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert abgetan worden ist, hat hier insoweit in der Berufungsbegründung die Wiederholung des von ihm für ausreichend substantiiert erachteten Vortrags aus der Klageschrift genügt. Ob dieses Vorbringen geeignet ist, die Rüge inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des LG zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2021 - VI ZB 22/20 WM 2021, 1354 Rz. 10).
Rz. 17
dd) Soweit das LG die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen hat, ist die Sache daher gem. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senat, a.a.O., Rz. 14), wobei das Bestehen des vom Kläger gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Anspruchs unter allen rechtlichen - und nicht nur unter deliktsrechtlichen - Gesichtspunkten zu prüfen ist.
III.
Rz. 18
Rechtsbeschwerde gegen den Beklagten zu 3)
Rz. 19
Die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Rechtsbeschwerde hat indessen keinen Erfolg. Sie ist gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss insoweit, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 5.3.2020 - 28 O 109/19 - verworfen worden ist, soweit dieses die Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen hat, den Kläger weder in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Rz. 20
1. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Ist im angefochtenen Urteil erster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt worden, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28.1.2014, a.a.O., Rz. 13 und vom 27.5.2021, a.a.O., Rz. 8; BGH, Beschl. v. 3.3.2015 - VI ZB 6/14 NJW-RR 2015, 757 Rz. 6; jew. m.w.N.). Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Urteils erster Instanz die Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (Senat, a.a.O.).
Rz. 21
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers, soweit mit ihr die Abweisung eines Anspruchs gegen den Beklagten zu 3) durch das LG bekämpft wird, nicht gerecht.
Rz. 22
aa) Das LG hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3) auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus § 826 BGB verneint und dies auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt.
Rz. 23
Zum einen hat es ausgeführt, der Kläger stütze die Haftung des Beklagten zu 3) pauschal auf den Vorwurf, dieser sei zusammen mit dem Beklagten zu 2) Initiator eines kompletten Betrugssystems gewesen, dieser - streitige - Vortrag des Klägers sei jedoch unsubstantiiert.
Rz. 24
Zum anderen hat es dargelegt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, an die P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P. Transport-Container GmbH insgesamt 297.940 EUR bezahlt zu haben. Der Beklagte zu 3) habe eine Zahlung mit Nichtwissen bestritten. Das Bestreiten mit Nichtwissen sei vorliegend zulässig gewesen (§ 138 Abs. 4 ZPO), da der Beklagte zu 3) nach seinem unbestrittenen Vortrag im Zeitraum der Zeichnungen vom 25.7.2013 bis zum 15.5.2017 keine relevante Funktion bei den deutschen P. Gesellschaften oder der Beklagten zu 1) innegehabt habe. Auf den Kauf- und Verwaltungsverträgen betreffend die P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Anlagenkonvolut K 1) befänden sich zwar teilweise handschriftliche Vermerke über eine Verrechnung aus anderen Verträgen. Der Handschrift nach stammten diese Vermerke aber vom Kläger/Investor und reichten nicht zum Nachweis der Zahlung aus. Auf den Kauf- & Mietverträgen mit der P. Transport-Container-GmbH (vgl. Anlagenkonvolut K 1) befänden sich formularmäßig vorgesehene Angaben zur Verrechnung. Aus diesen Angaben gehe aber ebenfalls nicht hervor, ob die aufgrund der Verträge geschuldeten Kaufpreise in voller Höhe bereits infolge von Verrechnungen bezahlt worden seien.
Rz. 25
bb) Dem hat die Berufungsbegründung lediglich entgegengesetzt:
"Auch stehen der Klagepartei entgegen der Entscheidung des Gerichts (vgl. S. 12 des Urteils) Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) als Initiator der streitgegenständlichen Anlage aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB zu. Auch hier nimmt das Gericht fehlerhaft an, die Klagepartei hätte lediglich 'pauschal' behauptet, dass der Beklagte zu 3) Initiator eines Betrugssystems sei."
Rz. 26
Im Weiteren hat die Berufungsbegründung nur noch den Vortrag des Klägers in der Klageschrift [nahezu] wörtlich wiederholt.
Rz. 27
cc) Das genügt den Begründungsanforderungen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsvorbringen des Klägers, soweit es die Frage betrifft, ob der Beklagte zu 3) Initiator eines Betrugssystems gewesen war, die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO erfüllt. Denn diese sind - entgegen der Rechtsbeschwerde - jedenfalls insoweit nicht gegeben, als das LG die Zahlung des Kaufpreises von 297.940 EUR und somit einen Schaden des Klägers für nicht nachgewiesen erachtet hat. Insoweit hat es nicht ausgereicht, in der Berufungsbegründung die Existenz deliktischer Ansprüche lediglich nochmals zu behaupten sowie den Vortrag aus der Klageschrift nur [nahezu] wörtlich zu wiederholen und zur (erneuten) Beurteilung durch das Berufungsgericht zu stellen. Vielmehr hätte der Kläger diesbezüglich in der Berufungsbegründung außerdem darlegen müssen, weswegen das Berufungsgericht - in vom LG abweichender Würdigung des Anlagenkonvoluts K 1 - zu dem Ergebnis hätte gelangen sollen, dass die handschriftlichen Verrechnungsvermerke und/oder die formularmäßig vorgesehenen Angaben zur Verrechnung auf den genannten Unterlagen ausreichten, um einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Das aber hat er nicht getan.
Rz. 28
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deswegen, weil das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Äußerungsfrist zum (Hinweis-)Beschluss vom 23.7.2020 zurückgewiesen hat. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) - Fristablauf ist hier am 2.6.2020 gewesen - nicht mehr geheilt werden (vgl. Senat, Urt. v. 13.2.1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschl. v. 27.1.2015 - VI ZB 40/14 NJW-RR 2015, 511 Rz. 15).
Fundstellen
Haufe-Index 14946899 |
BB 2021, 2945 |
FA 2022, 25 |
IBR 2022, 103 |
AnwBl 2022, 112 |
MDR 2022, 222 |
MDR 2022, 267 |
WRP 2022, 379 |
ZInsO 2022, 114 |
ErbR 2022, 272 |
Mitt. 2022, 139 |