Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 27.02.2013) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. Februar 2013
- im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte K. des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und die Angeklagte B. des erpresseri- schen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,
- in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3 und II. 4 und die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen erpresseri- schen Menschenraubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, im anderen Fall darüber hinaus in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Angeklagte B. hat es wegen erpresserischen Menschen- raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, im anderen Fall darüber hinaus in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten festgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagte B. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rz. 2
Die von der Angeklagten B. erhobenen verfahrensrechtlichen Bean- standungen bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2013 erfolglos.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Die von den Angeklagten jeweils erhobene Sachrüge führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchberichtigung sowie zur Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3 und 4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafaussprüche. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
Rz. 4
1. Das Landgericht hat in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe Folgendes festgestellt:
Rz. 5
Die Angeklagten, die von einem Dritten beauftragt worden waren, beim Geschädigten eine angebliche Forderung in Höhe von 750 Euro einzutreiben, fassten den Entschluss, den Geschädigten in ihre Gewalt zu bringen, in ihrer Wohnung über Nacht festzuhalten und unter Einsatz von Gewalt die Zahlung eines höheren Geldbetrages von – zunächst – 1.500 Euro zu fordern, wobei sie zumindest den überschießenden Betrag für sich behalten wollten. Nachdem es der Angeklagten B. gelungen war, den Geschädigten dazu zu bewegen, mit in ihre Wohnung zu kommen, hielten beide Angeklagte ihn dort entsprechend ihrem Plan über Nacht fest, konfrontierten ihn unter Schlägen, Drohungen und Fesselung an Händen und Füßen mit der Geldforderung und schlossen ihn über mehrere Stunden in einem Schrank im Keller ein, um ihrer Forderung weiteren Nachdruck zu verleihen. Da der Geschädigte den Geldbetrag nicht mit sich führte, was die Angeklagten wussten, beabsichtigten sie, ihn unter dem Eindruck des Geschehens zu veranlassen, das geforderte Geld von seinen Eltern zu erlangen und dann an sie, die Angeklagten, auszuhändigen. Zu diesem Zweck begleitete die Angeklagte B. den Geschädigten am Morgen des darauffolgenden Tages bis vor das Haus seiner Eltern. Um sich dem weiteren Zugriff der Angeklagten zu entziehen, ging dieser kurz allein in die Wohnung seiner Eltern und kehrte etwa fünfzehn Minuten später ohne das Geld mit dem Bemerken zu ihr zurück, es sei nicht genügend Geld in der Wohnung. Daraufhin verlangte die vor dem Haus wartende Angeklagte B. von dem Ge- schädigten, noch am selben Tage mit ihr zu seinem Arbeitgeber zu fahren, um von diesem einen Gehaltsvorschuss in entsprechender Höhe zu verlangen. Da der Arbeitgeber den erbetenen Vorschuss verweigerte, wurde der Geschädigte von den Angeklagten angewiesen, sich noch am Abend desselben Tages in ihrer Wohnung einzufinden, um weitere Möglichkeiten zur Beschaffung des Geldes zu erörtern, worauf der Geschädigte indes nicht einging. Daher brachten die Angeklagten den Geschädigten entsprechend einem zuvor gefassten Entschluss erneut in ihre Gewalt, misshandelten ihn in ihrer Wohnung und forderten nunmehr unter Berücksichtigung eines „Strafzuschlags” wegen der Verzögerung die Zahlung von 2.700 Euro. Letztlich stellten die Eltern dem Geschädigten, der bis zur Übergabe des Geldes an die Angeklagten unter deren ununterbrochener Bewachung stand, die geforderten 2.700 Euro aus ihren Mitteln zur Verfügung.
Rz. 6
2. Danach leiden die Schuldsprüche in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe in zweifacher Hinsicht an durchgreifenden Rechtsfehlern.
Rz. 7
a) Zum einen hält die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes im Fall II. 3 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar haben sich die Angeklagten des Geschädigten im Sinne von § 239a Abs. 1 Fall 2 StGB bemächtigt, nachdem es der Angeklagten B. gelungen war, ihn dazu zu bewegen, mit in ihre Wohnung zu kom- men. Denn sie hielten ihn in ihrer Wohnung über Nacht fest, schlossen ihn für mehrere Stunden in dem zu der Wohnung gehörenden Kellerabteil in einem Holzschrank ein und forderten ihn während dieser Bemächtigungslage unter Schlägen, Fesselung an Händen und Füßen sowie Drohungen zur Zahlung von 1.500 Euro auf. Es fehlt aber an dem erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung und zugleich subjektiv auch an der erforderlichen Absicht des „Ausnutzens” im Sinne von § 239a Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. April 2005 – 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508 sowie Senatsbeschluss vom 28. November 1995 – 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5). Im vorliegenden Fall sollte die Geldzahlung – auch nach der Vorstellung der Angeklagten – erst nach Beendigung der Bemächtigungslage erfolgen, nachdem der Geschädigte frei gelassen wurde, um die Wohnung seiner Eltern aufzusuchen und das Geld dort zu beschaffen.
Rz. 8
b) Zum anderen begegnet die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe, die das Landgericht als zwei rechtlich selbständige Taten gewertet hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 9
aa) Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung darstellen (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 467/06, BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; SSW-StGB/Eschelbach, § 52 Rn. 36). Eine solche sukzessive Tatausführung kann auch dann vorliegen, wenn der Täter zunächst davon ausgeht, den angestrebten Taterfolg durch eine Handlung erreichen zu können, sich dann aber umgehend zu weiteren Tathandlungen entschließt, die auf die vorhergehende Handlung aufsetzen, nachdem die ins Auge gefasste Handlung keinen oder nur einen Teilerfolg erbracht hat (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5). Für den Straftatbestand der Erpressung ist insoweit anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert wird, im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 aaO mwN).
Rz. 10
bb) So verhält es sich hier, weshalb die Angeklagten in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe lediglich als Mittäter wegen eines erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit einer (vollendeten) räuberischen Erpressung sowie mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Rz. 11
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die beiden Angeklagten ihre ursprüngliche Geldforderung über das mehraktige Tatgeschehen hinweg unter Bekräftigung der ursprünglichen Drohungen und durch Anwendung weiterer Gewalt im Sinne eines sukzessiven Geschehens lediglich weiter verfolgt. Beide Einwirkungen auf die Willensfreiheit des Geschädigten in der Wohnung der Angeklagten dienten ersichtlich der Erzeugung und weiteren Aufrechterhaltung des Drucks zur Erlangung des geforderten Geldbetrages. Die zweite Bemächtigungssituation stellte sich dabei gerade nicht als vollständig neuer Anlauf zur Erreichung des ursprünglich angestrebten Erfolges dar, sondern als eine aus Sicht der Angeklagten den konkreten Umständen geschuldete Anpassung und Aktualisierung der anfänglichen Drohung, was insbesondere durch die Erhöhung der geforderten Summe wegen angeblichen Zahlungsverzugs zum Ausdruck kommt.
Rz. 12
Auch die zeitlichen Intervalle stellen die Annahme einer rechtlichen Bewertungseinheit nicht in Frage. Dass die Angeklagten während der Tatausführung zu dem Schluss gekommen sein könnten, ihr Vorhaben sei endgültig gescheitert, ist nach den Feststellungen fern liegend. Beendet waren das Tatgeschehen und damit die rechtliche Bewertungseinheit daher erst mit dem Eintritt des vollständigen, von Anfang an erstrebten Taterfolgs (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. November 2011 aaO; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 aaO; Eschelbach aaO, Rn. 37).
Rz. 13
c) Der Senat kann die Schuldsprüche für beide Angeklagte vor dem Hintergrund der zum Tatgeschehen umfassend getroffenen Feststellungen selbst abändern; weitere entscheidungserhebliche Feststellungen in einer neuen Verhandlung sind nicht zu erwarten. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätten.
Rz. 14
3. Die Schuldspruchänderung hat bei beiden Angeklagten die Aufhebung der in den Fällen II. 3 und II. 4 jeweils verhängten Einzelstrafen zur Folge. Damit ist auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage entzogen.
Rz. 15
Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Festsetzung einer neuen, schuldangemessenen Einzelstrafe die Summe der weggefallenen Einzelstrafen nicht überschritten werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2).
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Mutzbauer, Bender
Fundstellen
Haufe-Index 6424783 |
StV 2014, 284 |