Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.10.2005; Aktenzeichen 25 T 269/05) |
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.04.2005; Aktenzeichen 504 IK 75/00) |
Gründe
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren kann im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert von 4.000 EUR herangezogen werden, wenn - wie hier - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. Rn. 2961).
Fundstellen
Haufe-Index 2962106 |
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