Rz. 21
Mit den Worten "Im Übrigen" in Abs. 3 sind die Angelegenheiten gemeint, die in den vorangegangenen Absätzen 1 und 2 nicht geregelt worden sind. "Im Insolvenzverfahren" ist ungenau und umfasst auch das Insolvenzeröffnungsverfahren. Danach verbleibt als Anwendungsbereich:
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bei der Gebühr nach VV 3317 die Vertretung anderer Personen als des Gläubigers oder des Schuldners (z.B. des Insolvenzverwalters; VV 3317). |
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bei der Gebühr gemäß VV 3500 die Vertretung des Gläubigers oder des Schuldners, soweit es nicht um den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht, sowie die Vertretung sonstiger Personen in allen Beschwerdeverfahren. |
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die Vertretung irgendeines Beteiligten im Rahmen des Verfahrens über einen Antrag auf Restschuldbefreiung, der Versagung oder des Widerrufs der Restschuldbefreiung (VV 3321) oder im Verfahren über einen Insolvenzplan (VV 3319). Im Versagungsverfahren ist jedoch zu differenzieren:
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Vertritt der Rechtsanwalt den versagungsantragstellenden Gläubiger, ist dessen wirtschaftliches Interesse nach dem wirtschaftlichen Wert der diesem Gläubiger ohne die Erteilung der Restschuldbefreiung verbleibenden Forderung zu bestimmen. |
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Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner, richtet sich dessen wirtschaftliches Interesse hingegen nach der wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Bestandes sämtlicher unerfüllter Verbindlichkeiten am Ende der Wohlverhaltensperiode. In beiden Fällen kann gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 S. 2 der Wert von 5.000 EUR herangezogen werden, wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des jeweiligen Auftraggebers fehlen, soweit nicht die verbleibende Forderung des Versagungsantragstellers bzw. die verbleibende Gesamtverschuldung noch darunter liegen. |
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Beauftragung eines Sonderinsolvenzverwalters mit der Prüfung einer angemeldeten Forderung. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 InsVV ist der Sonderinsolvenzverwalter für seine Tätigkeit wie ein beauftragter Rechtsanwalt zu vergüten. Zur Bestimmung des Gegenstandswerts einer solchen Tätigkeit ist daher im Anwendungsbereich von § 28 Abs. 3 – hypothetisch – auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, das der Insolvenzverwalter mit der entsprechenden Beauftragung eines Rechtsanwalts verfolgt hätte. Dieses Interesse ist bei der Prüfung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung in der Regel mit der zu erwartenden Befriedigungsquote gleichzusetzen. |
Rz. 22
Nicht anzuwenden ist die Norm hingegen bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen.
Rz. 23
Im gesamten Anwendungsbereich des Abs. 3 ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen (nicht rechtlichen) Interesses des jeweiligen Auftraggebers im Insolvenzverfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 S. 2). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Restschuldbefreiung nur insgesamt und nicht bezogen auf einzelne Forderungen erteilt werden kann, andererseits die Frage der Realisierung der offenen Forderungen im Hinblick auf die konkrete wirtschaftliche Situation des Schuldners von Bedeutung ist. Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, kann der Wert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 mit 5.000 EUR angesetzt werden, nach Lage des Falles auch höher oder niedriger, jedoch nie höher als 500.000 EUR.
Beispiele:
1. |
Bei einer Vertretung des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzplans, der den Erhalt eines Teils des Schuldnervermögens vorsieht, der Verkehrswert dieses zu erhaltenden Vermögens; |
2. |
bei einer Vertretung des Gläubigers im Rahmen eines Insolvenzplans die Differenz zwischen der im Insolvenzplan vorgesehenen und der vom Gläubiger gewollten höheren Quote; |
3. |
im Falle der Vertretung des Schuldners im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldbefreiung der Betrag der Summe der Verbindlichkeiten, von denen der Schuldner Befreiung begehrt; ist der Schuldner nur zu geringen Zahlungen in der Lage, reduziert sich der Betrag auf die Hälfte der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bzw. ist bei einem qualifizierten Nullplan mangels anderweitiger Schätzungsmöglichkeiten mit dem "Regelwert" von 5.000 EUR anzusetzen; |
4. |
im Falle der Vertretung des Gläubigers im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldbefreiung der Teil der Forderung des Gläubigers, von dem der Schuldner befreit würde. |