Tenor

Das Amtsgericht in Biedenkopf wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO), da der Abänderungsantrag nach § 850g ZPO kein neues Vollstreckungsverfahren einleitet (vgl. OLG München, RPfl. 1985, 154, 155).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI638107

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