Leitsatz (amtlich)
Zum Wert des Abänderungsbegehrens hinsichtlich einer Zug-um-Zug-Tenorierung "gegen Übertragung der vom Kläger ... gezeichneten Beteiligung".
Normenkette
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 544
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 6.5.2011 wird als unzulässig verworfen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 60 % und der Kläger 40 %, von den außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte 87 % und der Kläger 13 % (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1, 565 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 66.132,74 EUR, wovon 57.250 EUR auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten und 8.882,74 EUR auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers entfallen.
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die gem. § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Grenze von 20.000 EUR nicht übersteigt.
Rz. 2
Unter der Geltung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, dass er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, erstreben will (BGH, Beschl. v. 14.4.2005 - IX ZR 278/02, juris Rz. 3; v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Dies ist hier nicht der Fall.
Rz. 3
1. a) Das Interesse des Klägers an der Abänderung der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen (BGH v. 6.7.2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rz. 10 m.w.N.). Dabei sind zwar grundsätzlich auch mögliche Erschwernisse bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Übertragung seiner wirtschaftlichen Beteiligung gegenüber Komplementären, Treuhänder und Darlehensgeber zu berücksichtigen, wobei allerdings Schwierigkeiten bei der Realisierung der Übertragung ohnehin zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2007 - III ZR 214/06, juris Rz. 3). Dass es solche Erschwernisse hier tatsächlich gibt, legt die Beschwerde indes ebenso wenig dar, wie sie Ausführungen dazu macht, wie diese Erschwernisse im Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO wirtschaftlich zu bewerten wären.
Rz. 4
b) Entgegen der Auffassung des Klägers läuft er nicht Gefahr, wegen der Zug-um-Zug-Tenorierung ein nicht vollstreckbares Urteil zu erhalten. Die vom LG aufgrund der Formulierung des Hilfsantrages des Klägers vorgenommene Tenorierung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dahin auslegbar und auch auszulegen, dass sich die "Übertragung der vom Kläger ... gezeichneten Beteiligung" nur auf die Rechtspositionen beziehen kann, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat (vgl. BGH v. 6.7.2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rz. 14). Aus den vom Kläger angeführten Fällen XI ZR 271/10, XI ZR 272/10, XI ZR 276/10 und XI ZR 305/10 ergibt sich nichts anderes. In diesen Fällen hat der Senat die Revision zugelassen, weil dort - anders als hier - eine solche Auslegung aufgrund der Ausführungen des dortigen Berufungsgerichts nicht möglich ist.
Rz. 5
Darüber hinaus stehen der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs des Klägers schon deswegen keine Schwierigkeiten entgegen, weil im Tenor des landgerichtlichen Urteils, das insofern vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, der Annahmeverzug der Beklagten mit der Entgegennahme der Gegenleistung festgestellt worden ist. Dadurch wird dem Kläger ermöglicht, das Urteil hinsichtlich der von der Beklagten Zug-um-Zug zu leistenden Zahlung zu vollstrecken, ohne seine eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen; nach §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO genügt vielmehr die Zustellung des Urteils, einer öffentlichen Urkunde, in dessen Entscheidungsformel der Annahmeverzug der Beklagten festgestellt ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1987 - VIII ZR 206/86, WM 1987, 1496, 1498; v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98, WM 2000, 1965, 1967).
Rz. 6
c) Der Wert der Beschwer des Klägers in Bezug auf die Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung übersteigt demnach nicht die 500 EUR, die das Berufungsgericht für das entsprechende Berufungsbegehren des Klägers festgesetzt hat.
Rz. 7
2. Soweit der Kläger sich weiter gegen die Abweisung seines Begehrens auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 52.500 EUR seit dem 10.9.2003 bis zum 6.9.2007 wendet, so handelt es sich allerdings im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers um Zinsen aus einer nicht mehr im Streit stehenden Hauptforderung, die nach § 4 Abs. 1 ZPO bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rz. 7 m.w.N.). Die Beschwer beträgt insofern aber lediglich 8.382,74 EUR, so dass auch unter Hinzurechnung dieses Betrages lediglich eine Beschwer von insgesamt 8.882,74 EUR erreicht wird.
Fundstellen
Haufe-Index 3131182 |
NJW 2012, 8 |
EBE/BGH 2012 |
NJW-RR 2012, 1087 |
WM 2012, 1427 |
MDR 2012, 1057 |
PAK 2012, 184 |
RVG prof. 2012, 199 |