Leitsatz (amtlich)
Zur Auswirkung der Anrechnung sog. Vordienstzeiten auf die Unverfallbarkeit auszugleichender betrieblicher Versorgungsanwartschaften.
Normenkette
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 19.12.1980) |
AG Wennigsen (Deister) (Beschluss vom 01.08.1979) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 18. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 1980 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Wennigsen vom 1. August 1979 dahin abgeändert, daß vom Versicherungskonto Nr. 10 070241 B 069 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 20,33 DM, bezogen auf den 30. September 1978, auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen werden.
Im übrigen werden die Rechtsmittel der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges haben Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden in diesem Rechtszug nicht erstattet. Von den Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin 8/9, der Antragsgegner 1/9; von den Kosten der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin 19/20, der Antragsgegner 1/20.
Beschwerdewert: 2.300 bis 2.400 DM.
Tatbestand
I.
Die im Jahre 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der in Jahre 1941 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 23. Dezember 1968 die Ehe geschlossen. Am 13. Oktober 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 30. September 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 309,30 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 262,10 DM, Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat sie – bezogen auf das Ende der Ehezeit – nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts folgende Anwartschaften erlangt: Eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 94,85 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 58,03 DM. Nach der Auskunft der VBL an das Amtsgericht vom 7. Juni 1979 lagen die Voraussetzungen der qualifizierten Versicherungsrente nach dem Betriebsrentengesetz und der Besitzstandsrente nicht vor. Für den Ehemann besteht ferner eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei dem N. R. (N.), bei dem er seit 15. September 1971 beschäftigt ist. Zuvor war er bei der Firma T. tätig. Die während dieser Beschäftigungszeit erworbene Betriebsrentenanwartschaft ist jedoch verfallen.
Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich später dahin geregelt, daß es die Ehefrau verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 23,83 DM – bezogen auf den 30. September 1978 – zugunsten des Ehemannes einen Betrag von 4.063 DM an die BfA zu zahlen. Dabei hat es die Anwartschaft des Ehemannes auf die betriebliche Altersversorgung beim N. unberücksichtigt gelassen, dagegen auf seiten der Ehefrau deren Anwartschaft auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung in den Ausgleich einbezogen.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes erstrebt.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.
1. Ebenso wie das Amtsgericht hat auch das Oberlandesgericht die beim N. erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung als noch verfallbar angesehen und sie deshalb nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt gelassen. Dabei hat es sich auf die Auskunft des N. gestützt, die dieser mit Schreiben vom 8. Januar 1979, 6. März 1980 und 4. Juli 1980 – unter Übersendung der für die Arbeitnehmer des N. maßgebenden Versorgungsvereinbarung vom 1. November 1973 – erteilt und in der er als Zeitpunkt der Versorgungszusage den 15. September 1974 angegeben und ausgeführt hat, daß das Arbeitsverhältnis des Ehemannes bis zum 15. September 1981 dauern müsse, damit die Unverfallbarkeit eintrete. Einen früheren Eintritt der Unverfallbarkeit im Hinblick auf § 3 der Versorgungsvereinbarung des N. hat das Oberlandesgericht verneint. Diese Bestimmung, die die Wartezeit regelt, sieht in Ziffer 3 a vor, daß „Beschäftigungszeiten in einem Angestelltenverhältnis, sofern diese berufsfördernd für die Tätigkeit beim N. waren”, auf sieben Jahre der (zehnjährigen) Wartezeit angerechnet werden. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Beschäftigungszeit des Ehemannes bei der Firma T. nach dieser Regelung auf die Wartezeit anzurechnen sei; für die Beurteilung der Unverfallbarkeit ergäben sich daraus jedenfalls keine Folgen.
Demgegenüber vertritt die weitere Beschwerde den Standpunkt, die Regelung über die Anrechnung von Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit in § 3 Ziffer 3 a der Versorgungsvereinbarung sei auch als Vereinbarung darüber anzusehen, daß diese Zeiten in gleichem Umfang auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. 1974 I S. 3610 – BetrAVG) anzurechnen seien. Unter entsprechender Einrechnung der Beschäftigungszeit des Ehemannes bei der Firma T. habe das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG und damit die Unverfallbarkeit seiner betrieblichen Versorgungsanwartschaften beim N. bejahen müssen.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Zutreffend hat es das Oberlandesgericht offen gelassen, ob im Falle der Anrechnung der Beschäftigungszeit bei der Firma Telefunken die Wartezeit für die Versorgungsanwartschaft beim N. erfüllt wäre; denn die Erfüllung der Wartezeit selbst hat auf den Eintritt der Unverfallbarkeit der betreffenden Versorgungsanwartschaft keinen Einfluß (vgl. BAG Urteil vom 7. Juli 1977 – 3 AZR 422/76 und 570/76 – BB 1977, 1252 sowie vom 13. Juli 1978 – 3 AZR 278/77 – AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Wartezeit S. 37; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG Band I, 2. Aufl. § 1 Rdn. 243 f.).
Darüber hinaus könnte die für eine Anrechnung nach § 3 Ziffer 3 a der Versorgungsvereinbarung in Betracht kommende Beschäftigungszeit des Ehemannes bei der Firma T. aber auch nicht der Betriebszugehörigkeit zugerechnet werden, wie sie für den Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft beim N. vorausgesetzt wird.
Bringt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf das bei ihm begründete Arbeitsverhältnis anderweitige Beschäftigungszeiten gut (Anrechnung von sogenannten Vordienstzeiten, vgl. Höhne, a.a.O. Rdn. 165), so ist bei der Frage, ob sich daraus Wirkungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft ergeben, zu unterscheiden, ob die Anrechnungsklausel aus der Zeit vor der Einführung der Unverfallbarkeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des BAG vom 10. März 1972 – 3 AZR 278/71 – DB 1972, 1486 = BB 1972, 1005) bzw. durch das BetrAVG stammt oder nicht. Im Falle von Anrechnungsklauseln aus der Zeit vor der genannten Grundsatzentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der der Senat folgt, in der Regel davon auszugehen, daß die Parteien die Auswirkung einer solchen Anrechnung für die Unverfallbarkeit, insbesondere die Bedeutung der Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeit, nicht bedacht haben. In derartigen Fällen ist die Auswirkung für die Unverfallbarkeit nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Unverfallbarkeit zu beurteilen (vgl. BAG, Urteile vom 16. Juni 1978 – 3 AZR 1051/77 – BetrAV 1978, 239, 240 f. sowie insbes. v. 25. Januar 1979 – 3 AZR 1096/77 – BetrAV 1979, 164, 165). Demgegenüber gilt für Anrechnungsklauseln aus der Zeit nach dem Bekanntwerden der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig, daß die Parteien des Arbeitsvertrages die Bedeutung der Klausel auch für die Unverfallbarkeit erkennen und sich bei ihren vertraglichen Abreden darauf einstellen konnten. Da es dem Arbeitgeber freisteht zu bestimmen, ob er überhaupt Vordienstzeiten gutbringt, kann er auch festlegen, mit welcher Wirkung dies bei einer Anrechnung erfolgen soll. Insbesondere bestehen gegen eine Abrede, daß die angerechneten Zeiten nicht als Betriebszugehörigkeit für die Aufrechterhaltung der Anwartschaften zählen sollen, keine rechtlichen Bedenken. Demgemäß kann die Anrechnung dahin erfolgen, daß ihre Wirkung auf die Erfüllung der Wartezeit und/oder die Verbesserung der Leistungshöhe der betrieblichen Altersversorgung beschränkt wird. Beabsichtigt der Arbeitgeber, die Anrechnung der Vordienstzeit in dieser Weise zu beschränken und ihre Geltung für die Unverfallbarkeit auszuschließen, muß er dies jedoch klar zum Ausdruck bringen. Geschieht dies nicht und wird bei der Anrechnung der Vordienstzeit keine Einschränkung vereinbart, so ist das als das Versprechen zu werten, die angerechnete Zeit als Betriebszugehörigkeit auch für die Unverfallbarkeit zu berücksichtigen (BAG, a.a.O. 1979, 165; Höhne a.a.O. Rdn. 178).
Die hier maßgebende Versorgungsvereinbarung des N. ist am 1. November 1973, also rund 1 1/2 Jahre nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts, geschlossen worden. In ihr ist dem Rechtszustand, wie er durch den im Wege richterlicher Rechtsfortbildung aufgestellten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts zur Einführung der Unverfallbarkeit eingetreten war, bereits Rechnung getragen. So sieht § 11 Ziff. 3 der Versorgungsvereinbarung des N. vor, daß dem Berechtigten nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren und Erreichen eines Lebensalters von 50 Jahren anstelle der ihm bei seinem Ausscheiden sonst zustehenden Abfindung auf Antrag die Versorgungsanwartschaft erhalten bleibt. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, läßt diese Bestimmung, die allerdings hinsichtlich der Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit inzwischen durch § 1 Abs. 1 BetrAVG überholt und insoweit hinfällig geworden ist (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG), erkennen, daß die in § 3 Ziff. 3 a der Versorgungsvereinbarung enthaltene Abrede über die Anrechnung von Vordienstzeiten nicht für die Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung der Unverfallbarkeit gelten soll. So wird in § 11 Ziff. 3 der Versorgungsvereinbarung ausdrücklich auf eine (mindestens 20-jährige) „Beschäftigungszeit im Sinne des § 4 Ziff. 4” abgestellt. Als Beschäftigungszeit nach § 4 Ziff. 4 der Versorgungsvereinbarung gelten außer der Dienstzeit beim N. selbst noch diejenige beim früheren NW. oder NWR. sowie bei anderen deutschen Rundfunkanstalten und beim Senderdienst der Post. Die sonstigen, in § 3 Ziff. 3 a der Versorgungsvereinbarung erfaßten Vordienstzeiten werden indessen gerade nicht einbezogen. Hingegen bestimmt § 3 Ziff. 2 der Versorgungsvereinbarung, daß die gemäß § 4 Ziff. 4 als Beschäftigungszeiten geltenden Zeiten in voller Höhe auf die Wartezeit angerechnet werden. Auch bei der Berechnung der Höhe der Versorgungsleistung wird deutlich, daß Wartezeit und Beschäftigungszeit verschieden berechnet werden. So bestimmt § 5 Ziff. 1 der Versorgungsvereinbarung, daß die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente nach Ablauf der (10-jährigen) Wartezeit 35/100 des ruhegeldfähigen Einkommens beträgt und sich nach dem vollendeten zehnten Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100, nach dem vollendeten fünfzehnten Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1,5/100 und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Beschäftigungsjahr um 1/100 bis zur Höchstgrenze von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens erhöht. Während der Sockelbetrag von 35/100 mithin aufgrund der für die Wartezeit vorgesehenen Anrechnung der Vordienstzeiten bereits nach einer kürzeren als zehnjährigen Beschäftigung anfallen kann, treten die Erhöhungen erst nach der angeführten Anzahl von Beschäftigungsjahren ein.
Damit ergibt sich, daß die Versorgungsvereinbarung des N. zwischen der Berechnung der Wartezeit und der Bemessung der Beschäftigungszeit unterscheidet und daß die in § 3 Ziff. 3 a erfaßten Vordienstzeiten allein auf die Wartezeit anzurechnen sind, nicht dagegen auf die Beschäftigungszeit, auch soweit sie für die Unverfallbarkeit zu berücksichtigen ist. Daher kann sich auch die Beschäftigungszeit des Ehemannes bei der Firma T. lediglich auf die Erfüllung der Wartezeit, nicht aber auf die Unverfallbarkeit oder die für deren Eintritt maßgebliche Dauer der Betriebszugehörigkeit auswirken.
Hiernach ist das Oberlandesgericht zutreffend zu dem Schluß gelangt, daß im Zeitpunkt seiner Entscheidung (19. Dezember 1980) als dem für die Beurteilung der Unverfallbarkeit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 – IVb ZB 747/80 – FamRZ 1982, 1195) die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vor gesehenen Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nicht erfüllt waren, weil weder die Versorgungszusage 10 Jahre bestand noch der Beginn der Betriebszugehörigkeit 12 Jahre zurücklag. Dabei ist es im Ergebnis ohne Belang, daß an der Richtigkeit der Auskunft des N., auf die sich das Oberlandesgericht gestützt hat, teilweise Zweifel bestehen. So ist im Schreiben vom 8. Januar 1979 als Zeitpunkt der Versorgungszusage der 15. September 1974 angegeben, obwohl die maßgebliche Versorgungsvereinbarung des N. vom 1. November 1973 datiert und sie nach § 1 Ziff. 1 „für alle Arbeitnehmer des N., die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des N. das 55. Lebensjahr … noch nicht vollendet haben”, gilt. Von einen Vorbehalt, daß die Vereinbarung hinsichtlich jedes einzelnen bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses noch in Kraft zu setzen sei, ist nicht die Rede. Diese Umstände sprechen dafür, daß der Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgungsvereinbarung auch als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage zu gelten hat (vgl. auch Höhne a.a.O. Rdn. 114). Das ändert aber an dem Ergebnis nichts, da auch dann, wenn von 1. November 1973 auszugehen ist, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BetrAVG erforderliche 10-Jahresfrist seit Bestehen der Versorgungszusage noch nicht verstrichen ist. Darüber hinaus erscheint der in der Auskunft des N. angegebene Zeitpunkt der Unverfallbarkeit (15. September 1981) unzutreffend. Die nach der 1. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erforderliche 10-Jahresfrist läuft, wie dargelegt, (frühestens) Ende Oktober 1983 ab. Die 2. Alternative der Bestinnung sieht vor, daß der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegen und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden haben muß. Danach müßte das Arbeitsverhältnis in vorliegenden Fall bis zum 15. September 1983 andauern, damit die Unverfallbarkeit eintritt. Offensichtlich hat der N. die beiden in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Fristen verwechselt und ist davon ausgegangen, daß bereits eine 10-jährige Beschäftigungszeit genüge. Dafür spricht insbesondere das Schreiben des N. vom 4. Juli 1980, in den es heißt, die Versorgungsabrede werde gemäß § 11 Ziff. 3 der Versorgungsvereinbarung unverfallbar nach einer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit für Arbeitnehmer, die zu diesen Termin das 50. Lebensjahr überschritten hätten. Unabhängig von dieser Regelung werde gemäß gesetzlicher Bestimmung eine Versorgungszusage für Arbeitnehmer, die das 35. Lebensjahr vollendet hätten, nach einer 10-jährigen Beschäftigungszeit unverfallbar. Das unter dem 8. Januar 1979 mitgeteilte Datum der Unverfallbarkeit (15. September 1981) beziehe sich auf diese gesetzliche Norm. Danach dürfte die nach der 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erforderliche Dauer der Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren erst am 15. September 1983 erreicht sein.
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann jedoch insofern keinen Bestand haben, als es die Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zugunsten der ausgleichsberechtigten Ehefrau unter Hinweis auf ihre Versorgungsrentenanwartschaft bei der VBL ausgeschlossen hat. Es hat hierzu ausgeführt, daß als unverfallbar im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB und damit ausgleichspflichtig zwar nur ihre Mindestversorgungsrente in Höhe von umgerechnet 6,55 DM anzusehen sei. Dennoch müsse auf selten des Ausgleichsberechtigten die noch verfallbare Versorgungsrentenanwartschaft in die Berechnung einbezogen werden. Nur dadurch könne vermieden werden, daß jetzt ein Ausgleich von Anwartschaften vorgenommen werde, der sich eventuell später, wenn das Anrecht auf die Versorgungsrente der Ehefrau unverfallbar werde, als unberechtigt erweise.
Diese Rechtsansicht hat der Senat mit Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) abgelehnt. Danach ist beim Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung des öffentlichen Dienstes auf seiten sowohl des Ausgleichsverpflichteten als auch des Ausgleichsberechtigten nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente – mit dem jeweils höchsten Wert – als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Wird bei Eintritt des Versicherungsfalles die höhere Versorgungsrente unverfallbar, so unterliegt die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente und der öffentlich-rechtlich ausgeglichenen – mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisierten – Versicherungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Der Senat ist in der Lage, aufgrund der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen selbst in der Sache zu entscheiden. Zu dem für die Frage der Unverfallbarkeit maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts war auf selten der Ehefrau lediglich die statische Versicherungsrente in Höhe der Mindestversorgungsrente unverfallbar. Die Voraussetzungen für die qualifizierte Versicherungsrente gemäß § 44 a VBLS i.V. mit § 1 BetrAVG lagen schon deshalb nicht vor, weil die Ehefrau am 19. Dezember 1980 erst 34 Jahre alt war. Daß die Ehefrau inzwischen das erforderliche Lebensalter erreicht hat, rechtfertigt es nicht, – abweichend vom Senatsbeschluß vom 29. September 1982 (aaO) – nunmehr die qualifizierte Versicherungsrente zu berücksichtigen, da die Anwartschaft auf diese Rente nicht nur vom Erreichen des erforderlichen Lebensalters, sondern auch davon abhängt, daß die Ehefrau bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nicht aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Darüber aber bedürfte es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, die der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht treffen kann.
Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht nach Umrechnung mit 6,55 DM festgestellte Höhe der Mindestversorgungsrente sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 309,30 DM steht somit auf Seiten der Ehefrau die Summe aus ihren gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 262,10 DM und ihrer Mindestversorgungsrente in Höhe von 6,55 DM gegenüber, welche gemäß § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB in die Verrechnung mit einzubeziehen ist. Gemäß § 1587 b Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 Satz 3 BGB sind danach in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes, die sich auf 20,33 DM beläuft, Rentenanwartschaften auf die Ehefrau zu übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a, 97 Abs. 1 und 3 ZPO.
Unterschriften
Lohmann, Seidl, Blumenröhr, Richterin Dr. Krohn ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Lohmann, Zysk
Fundstellen
Haufe-Index 1502477 |
Nachschlagewerk BGH |