Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 07.05.1981) |
AG Marl (Urteil vom 07.03.1979) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 1981 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Juni 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 7. März 1979 stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die am 15. Dezember 1931 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 16. Oktober 1929 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 8. August 1956 die Ehe geschlossen. Am 19. Mai 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. August 1956 bis 30. April 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 776,50 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 6,90 DM. Außerdem besteht für jeden Ehegatten eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, für den Ehemann bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und für die Ehefrau bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW). Nach der von dem Oberlandesgericht übernommenen Auskunft des Versorgungsträgers hat der Ehemann, bezogen auf die Ehezeit, aus der Zusatzversorgung eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente in Höhe von monatlich 255,57 DM erworben; die Anwartschaft auf die ehezeitlich erlangte Versicherungsrente (= Mindestversorgungsrente) beträgt monatlich 104,24 DM und die Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente monatlich 57,51 DM. Die Höhe der Anwartschaft auf eine sogenannte qualifizierte Versicherungsrente (§ 44 a der VBL-Satzung, – in der Fassung der 17. Satzungsänderung – VBLS) ist nicht festgestellt.
Nach der für die Ehefrau erteilten Auskunft beträgt der auf die Ehezeit entfallende Anteil der für sie bei der ZKW begründeten Anwartschaft auf eine Versorgungsrente monatlich 22,27 DM und der ehezeitliche Anteil der Anwartschaft auf eine Versicherungsrente (= Mindestversorgungsrente) monatlich 2,34 DM. Die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Umlagemonaten – als Voraussetzung für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage für beide Rentenanwartschaften (§§ 29, 28 Abs. 1 der ZKW-Satzung, ZKWS) – ist jedoch noch nicht abgelaufen. Sie wird bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses am 1. Dezember 1982 erfüllt sein. Eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente hat die Ehefrau nicht erworben. Die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente (vgl. § 35a ZKWS) werden bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses am 1. Dezember 1987 gegeben sein.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 384,80 DM auf das Konto der Ehefrau übertragen hat. Zum Ausgleich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Familiengericht unter Einbeziehung der beiderseitigen Versorgungsrenten-Anwartschaften den Ehemann verurteilt, einen Betrag von 19.391,71 DM zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 116,65 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau einzuzahlen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Verurteilung zur Beitragszahlung abgeändert und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 3,75 DM einen Betrag von 623,39 DM – bemessen unter Berücksichtigung einer im Jahre 1979 abgegebenen Bereiterklärung nach § 1304 b Abs. 1 Satz 3 RVO – an die LVA Westfalen zugunsten des Versicherungskontos der Ehefrau zu leisten. Das Oberlandesgericht hat dabei auf Seiten des Ehemannes die (nach der Barwertverordnung abgezinste) Versicherungsrente und auf Seiten der Ehefrau die Versorgungsrente in den Wertausgleich einbezogen.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der – zugelassenen – weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Sie macht geltend, die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente sei, da er die Wartezeit erfüllt habe, als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Hingegen dürfe ihre eigene Anwartschaft bei der ZKW noch nicht einbezogen werden, weil die nach der Satzung vorgesehene Wartezeit noch nicht abgelaufen und die Anwartschaft daher nicht unverfallbar sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
A.
1. Das Oberlandesgericht hat bei dem nach § 1587 b Abs. 3 BGB vorgenommenen Ausgleich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienste auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes nicht die höhere (dynamische) Versorgungsrente von 255,57 DM, sondern die niedrigere (statische) Versicherungsrente von 104,24 DM – nach Umrechnung auf der Grundlage der Barwertverordnung in einen Betrag von 29,76 DM – zur Grundlage der Beitragsentrichtung gemacht. Zur Begründung hierfür hat es ausgeführt:
Die Anwartschaft auf die Versorgungsrente sei nicht unverfallbar im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB selbst wenn die fünfjährige Wartezeit nach § 38 VBLS abgelaufen sei oder auch die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BetrAVG, vom 19. Dezember 1974, BGBl I 3610; § 1; Erreichung des 35. Lebensjahres und 10 Jahre bestehende Versorgungszusage oder drei Jahre bestehende Versorgungszusage bei 12jähriger Betriebszugehörigkeit) erfüllt seien. Unverfallbarkeit trete nach der Satzung der VBL nur ein, wenn der Versicherte die Wartezeit erfüllt habe und darüber hinaus im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch im öffentlichen Dienst tätig sei.
2. Das Oberlandesgericht hat sich damit einer verbreiteten Auffassung angeschlossen, nach der bei der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes – ebenso wie bei der privaten betrieblichen Altersversorgung nach §§ 1 und 2 BetrAVG – grundsätzlich zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grund nach und der Unverfallbarkeit der Höhe nach zu unterscheiden ist. Nach dieser Auffassung sollen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten nur diejenigen Rentenanwartschaften einbezogen werden, die nach Grund und Höhe unverfallbar sind, dem Versicherten also auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nach Art und Höhe verbleiben. Diesem Erfordernis genügt nach der genannten Auffassung bei den Anwartschaften nach der VBL-Satzung nur die Anwartschaft auf die – von der künftigen Entwicklung unabhängige – statische Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, weil sich im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorhersehen läßt, ob der Bedienstete bei Eintritt des Versicherungsfalles noch im öffentlichen Dienst tätig sein und infolgedessen die – an diese Voraussetzung geknüpfte – Versorgungsrente erhalten wird. Falls der Versicherte im öffentlichen Dienst verbleibt und demgemäß bei Eintritt des Versicherungsfalles in den Genuß der Versorgungsrente kommt, soll der sodann erforderlich werdende restliche Wertausgleich unter Einbeziehung der bisher nicht ausgeglichenen Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfolgen (OLG Celle 18. ZivS FamRZ 1980, 164; OLG Schleswig 3. FamS FamRZ 1980, 600 und 12. ZivS NJW 1980, 2359; OLG Hamm 2. FamS FamRZ 1980, 1016 und 4. FamS 1019 – LS; OLG Düsseldorf 4. FamS FamRZ 1980, 1018; OLG Nürnberg 10. ZivS NJW 1980, 62; OLG Hamburg 1. FamS FamRZ 1981, 567; OLG Karlsruhe 16. ZivS FamRZ 1981, 570; OLG Köln 4. ZivS FamRZ 1981, 570 – LS; OLG Koblenz 15. ZivS FamRZ 1981, 795; AG Esslingen Die Justiz 1980, 82).
Eine andere Auffassung lehnt eine Aufspaltung der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in einen dem Grunde nach und einen der Höhe nach unverfallbaren Teil ab, weil es sich insgesamt um eine einheitliche Anwartschaft handele. Sie läßt statt dessen für die Einbeziehung der Anwartschaften in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die Unverfallbarkeit dem Grunde nach genügen und geht davon aus, daß in den Fällen, in denen sich der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung noch im öffentlichen Dienst befindet, grundsätzlich – bei Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen – die Versorgungsrente als unverfallbar zu behandeln und deshalb öffentlichrechtlich auszugleichen sei (OLG Stuttgart 17. ZivS FamRZ 1980, 1019, 1020; OLG Koblenz 13. ZivS FamRZ 1980, 1022, 1023; OLG Saarbrücken 6. ZivS FamRZ 1981, 681, 682; AG München FamRZ 1981, 797; MünchKomm/Maier BGB Ergänzungsband § 1587 a Rdn. 220; Soergel/Zimmermann BGB 11. Aufl. § 1587 a Rz. 128; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976, § 1587 a BGB Anm. III 3 c) bb), S. 30 und 162; zweifelnd Strehhuber, Die Probleme des Versorgungsausgleichs in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, FamRZ 1979, 764, 767; unklar Zimmermann, Der Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung 1978, 291, 292 einerseits, 312 andererseits). Im einzelnen gehen allerdings die Auffassungen über den Eintritt der Unverfallbarkeit dem Grunde nach auseinander. Teilweise wird die Anwartschaft auf die Versorgungsrente bereits dann als unverfallbar behandelt, wenn die satzungsmäßige Wartezeit – im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: 60 Beitrags- oder Umlagemonate – abgelaufen ist (OLG Stuttgart 17. ZivS FamRZ 1979, 831 und FamRZ 1980, 1019, 1020; OLG Bamberg 2. ZivS FamRZ 1980, 161 und FamRZ 1981, 569 – LS; OLG München 4. ZivS FamRZ 1980, 598; OLG Zweibrücken 6. ZivS FamRZ 1980, 804-LS; OLG Saarbrücken 6. ZivS FamRZ 1981, 681; Palandt/ Diederichsen BGB 41. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziffer 3; Kohl, Die VBL-Rente im Versorgungsausgleich, SchlHA 1979, 25, 27; Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung 1982, Rdn. 97; Schmalhofer, Versorgungsausgleich für öffentliche Bedienstete 1978, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Rdn. 10 b S. 76, 77; sowie: Träger der Zusatzversorgungen, vgl. Strehhuber FamRZ 1979, 767). Zum Teil wird Unverfallbarkeit in Anlehnung an die Regelung bei den privaten Betriebsrenten erst angenommen mit der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 BetrAVG (OLG München 4. ZivS FamRZ 1979, 601; AG Mannheim, Vorlagebeschluß FamRZ 1979, 1032; Soergel/Zimmermann § 1587 a Rz. 164, 127, 128). Schließlich wird auch die Ansicht vertreten, Unverfallbarkeit trete erst ein mit der Unkündbarkeit des konkreten Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von 15 Dienstjahren und Vollendung des 40. Lebensjahres des Versicherten (vgl. die Übersichten bei Bergner, Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Die Sozialversicherung – SozVers – 1980, 199, 201, 202, und bei Strehhuber FamRZ 1979, 766; sowie insgesamt Ruland a.a.O. Rdn. 86 ff, der darauf hinweist, daß sich in diesem Bereich ein Ergebnis, das „gerecht” sei und den Interessen beider Parteien voll Rechnung trage, nicht werde finden lassen, a.a.O. Rdn. 91).
3. Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung.
Sie wird dem erkennbaren Sinn und Zweck der in § 1587 b Abs. 3 i.V. mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 B getroffenen Regelung über den Versorgungsausgleich für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes – unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten – am ehesten gerecht.
a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB finden für den Ausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die Vorschriften über den schuldrechlichen Versorgungsausgleich und nicht die Regeln des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Anwendung, wenn die Anwartschaften (Aussichten) im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind. Diese Regelung erfaßt neben der allgemeinen privaten betrieblichen Altersversorgung auch die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes, die – wie der Senat bereits unter Hinweis auf § 18 BetrG und § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB entschieden hat (BGHZ 81, 152, 155 f mit Nachweisen) – ebenfalls dem Bereich der „betrieblichen Altersversorgung” zuzurechnen ist.
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB nimmt zwar diejenigen Leistungen und Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die sich nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemessen, aus dem Anwendungsbereich des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a und Nr. 3 b heraus und weist sie dem § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine gesetzestechnisch bedingte abkürzende Verweisung auf die in Nr. 4 c vorgesehene Berechnungsmethode für den eheanteiligen Anwartschaftswert, nicht hingegen darum, die beitragsbezogenen Rentenanwartschaften aus der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes insgesamt den sonstigen Renten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zu unterstellen, die – im Unterschied zu den betrieblichen Renten – keine Verfallbarkeitsregelung kennen (vgl. Soergel/Zimmermann § 1587 a Rz. 155, 156; Schmalhofer a.a.O. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Bemerkung 1.2, S. 65; BT-Drucks. 8/3187 S. 2 letzter Absatz; unklar: Rolland, Eherechtskommentar 1977 § 1587 a Rdn. 95 bis 97 S. 532, 533).
b) Die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind mithin im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich – in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB – auszugleichen, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind.
Unter welchen Voraussetzungen eine Anwartschaft als unverfallbar im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB zu gelten hat, ist in den Vorschriften über den Versorgungsausgleich nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Unverfallbarkeit aus dem Arbeitsrecht übernommen. Er bezeichnet dort das Fortbestehen eines angemessenen Teils einer Anwartschaft auf betrieblich zugesagte Versorgungsleistungen im Ausscheidensfall (Zimmermann, Der Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 192; vgl. Unverfallbarkeitsurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1972, DB 1972, 1486 ff sowie BT-Drucks. 7/1281 S. 19; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 1976 § 1 Rdn. 1). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Unverfallbarkeit enthält das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974, das in den §§ 1 und 2 – in dem Abschnitt „Unverfallbarkeitt” – die Voraussetzungen darlegt, unter denen eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung im Geltungsbereich des Gesetzes unverfallbar wird (vgl. Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz 2. Aufl. 1981, Vorbemerkung vor § 1 Rdn, 1; Soergel/Zimmermann § 1587 a Rz. 128). Dabei legt § 1 BetrAVG die zeitlichen Grenzen fest, innerhalb derer eine betriebliche Versorgungsanwartschaft zur Unverfallbarkeit erstarkt (Unverfallbarkeit dem Grunde nach), und § 2 BetrAVG bestimmt, welchen Versorgungswert die Anwartschaft hat (Unverfallbarkeit der Höhe nach; vgl. Zimmermann a.a.O. S. 167; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/ Weinert a.a.O. § 1 Rdn. 1, § 2 Rdn. 1).
In Anlehnung hieran ist im Gesetzgebungsverfahren zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB hervorgehoben worden, eine betriebliche Zusage – einschließlich einer solchen aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes – müsse, um in den Versorgungsausgleich einbezogen zu werden, unverfallbar sein, also einen tatsächlichen Versorgungswert darstellen (entsprechend der Unverfallbarkeit der Höhe nach), der dem Arbeitnehmer erhalten bleibe, auch wenn er aus dem Betrieb ausscheide (entsprechend der Unverfallbarkeit dem Grunde nach) und selbst keine zusätzlichen Beiträge zahle (BR-Drucks. 191/77 S. 13, 14 i.V. mit S. 10).
Da der Begriff der Unverfallbarkeit aus dem Betriebsrentengesetz übernommen worden ist, wird die Auffassung vertreten, er lasse auch im Bereich des Versorgungsausgleichs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB für die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes keine Abweichungen zu; auch hier seien mithin die (zeitlichen) Voraussetzungen der Unverfallbarkeit ausschließlich nach § 1 BetrAVG (§ 2 BetrAVG gilt nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes nicht für die bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes versicherten Personen) zu bemessen (Soergel/Zimmermann § 1587 a Rz. 128 m.N.).
Das hält der Senat nicht für zutreffend. Die Vorschrift des § 1 BetrAVG mag zwar grundsätzlich als Ausgangspunkt für eine nähere Bestimmung der Unverfallbarkeit in dem Sinn heranzuziehen sein, daß die Unverfallbarkeit allgemein als Unentziehbarkeit einer Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen ist. Die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit sind jedoch nicht notwendig – über den Bereich des Betriebsrentengesetzes hinaus – aus § 1 (und § 2) BetrAVG herzuleiten (Zimmermann a.a.O. S. 192). Das folgt schon daraus, daß § 1 BetrAVG lediglich die Mindestbedingungen für die Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften im Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes festlegt, die nur wirksam werden, soweit nicht im Einzelfall günstigere Vereinbarung getroffen worden sind (Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert § 17 Rdn. 112, 113; Voskuhl/Pappai/Niemeyer § 1587 a B[XXXXX] Anm. III 3, c) bb), S. 30; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 1977, Rdn. 566). § 2 BetrAVG gilt für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 1 Abs. 1 BetrAVG ohnehin nicht. Die Höhe des Versorgungswertes, der dem bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienst versicherten Arbeiter oder Angestellten bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Diens gewährt wird, bestimmt sich vielmehr nach der Satzung der betreffenden Zusatzversorgungseinrichtung (vgl. [XXXXX] 1 Abs. 2 BetrAVG). Abweichend von der Regelung des Betriebsrentengesetzes wird der Begriff der Unverfallbarkeit überdies für die Zwecke des Versorgungsausgleichs im Rahmen von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB (i.V. mit § 158[XXXXX] Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) auch auf Anwartschaften von Versicherten angewandt, deren Arbeits- oder Dienstverhältnis in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über der Versorgungsausgleich nicht beendet ist, während sich die Frage der Unverfallbarkeit von Anwartschaften im arbeitsrechtlichen Bereich stets nur dahin stellt, ob der Arbeitnehmer eine Versorgungsanwartschaft bei Ausscheiden aus seinem Beschäftigungsverhältnis behält (§ 1 Abs. 1 BetrAVG; vgl. Zimmermann a.a.O. S. 149; Soergel/Zimmermann § 1587 a Rz. 127). Bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs ist demgegenüber eine Unverfallbarkeitsprüfung vorzunehmen, die darauf abstellt, ob eine Rentenanwartschaft unverfallbar wäre, wenn der Betriebsangehörige trotz tatsächlich weiter bestehender Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus seinem Beschäftigungsverhältnis – bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: aus dem öffentlichen Dienst – ausgeschieden wäre.
Der Begriff der Unverfallbarkeit läßt sich nach alledem für die Regelung des Versorgungsausgleichs im Bereich der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes wie folgt bestimmen: Als unverfallbar gelten die Anwartschaften, die nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen in ihrem Versorgungswert durch die künftige betriebliche/ berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können sondern ihm verbleiben, wenn er (im Fall des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB) vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem (einem) Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet (vgl. BR-Drucks. 191/77 S. 13, 14; OLG Schleswig 3. FamS FamRZ 1980, 600, 601; OLG Celle 18. ZivS FamRZ 1980, 164, 165; OLG München 4. ZivS FamRZ 1980, 598, 599). Die Anwartschaft auf eine Altersversorgung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes muß mithin in diesem Sinn nach Grund (Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen) und Höhe (gesicherter Versorgungswert) von der künftigen Entwicklung unabhängig sein, um in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen zu werden.
c) Diesem Erfordernis entspricht im Leistungssystem der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung – hier nach der Satzung der VBL – nur die Anwartschaft in Höhe der Versicherungsrente, wie sich aus einem Vergleich der unterschiedlichen Rentenarten nach ihren Anspruchs- und Leistungsvoraussetzungen ergibt:
Das Leistungsrecht der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen unterscheidet allgemein zwischen der auf der Grundlage der eingezahlten Beträge (bzw. der vom Arbeitgeber aufgebrachten Umlagen) berechneten Versicherungsrente (§§ 36, 44 und 44 a VBLS) einerseits und der auf der Grundlage eines Gesamtversorgungssystems ermittelten Versorgungsrente (§§ 36, 40 bis 43 VBLS) andererseits (vgl. Strehhuber FamRZ 1979, 764, 765; Kohl SchlHA 1979, 25), die beide mehrere Berechnungsvarianten haben.
aa) Versicherungsrente erhält der Versicherte, der bei Eintritt des Versicherungsfalls (§ 39 VBLS) die Wartezeit erfüllt hat und nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt, sondern beitragsfrei versichert oder freiwillig weiterversichert ist (§§ 32, 34, 37 Abs. 1 b VBLS; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 1980, Teil B § 37 Anm. 1 bis 4; Zimmermann a.a.O. S. 92; Soergel/Zimmermann § 1587 a Rz. 155). Hat er im Zeitpunkt des Versicherungsfalles lediglich die Wartezeit von 60 Umlagemonaten nach § 38 VBLS erfüllt, so hat er Anspruch auf die Versicherungsrente nach § 44 VBLS in der Form der reinen beitrags- bzw. entgeltbezogenen Rente, die wegen ihrer Anknüpfung an die geleisteten Beträge statisch und nicht dynamisch ist, also nicht an Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt wird (vgl. § 56 VBLS; Gilbert/Hesse a.a.O. § 56 Rdn. 7). Liegen bei dem Versicherten über die Erfüllung der Wartezeit hinaus auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG (in der Form des § 44 a Satz 1 a und b VBLS) vor, so erhält er nach § 44 a VBLS die qualifizierte „Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes” in Höhe von 0,4 % des letzten gesamtversorgungsfähigen Entgeltes vor dem Ausscheiden für jedes volle im öffentlichen Dienst zurückgelegte Versicherungsjahr, soweit nicht die normale Versicherungsrente nach § 44 VBLS höher ist. Auch diese Rentenform ist als eine der Berechnungsarten der Versicherungsrente nicht dynamisch (Gilbert/Hesse a.a.O. § 44 a Anm. 1). Unter den besonderen Voraussetzungen des § 92 VBLS wird die Versicherungsrente schließlich in der Form der sogenannten Besitzstandsrente gewährt, wenn ein Versorgungsanspruch bereits nach der vor Inkrafttreten der Satzung der VBL am 1. Januar 1967 geltenden früheren Satzung bestand und die nach dem alten Recht der Zusatzversorgungskassen vorgesehenen Leistungen höher wären als die Versicherungsrente oder die qualifizierte Versicherungsrente (Gilbert/Hesse a.a.O. § 92 Anm. 1). Auch die Besitzstandsrente ist eine statische Rentenform (vgl. Übersichten bei Bergner SozVers 1980, 199, 201; Kohl SchlHA 1979, 25, 26; Strehhuber FamRZ 1979, 764, 766; Schaub/ Schusinski/Ströer Altersvorsorge, 1976 § 41 S. 244 ff; Zimmermann a.a.O. S. 91 bis 93).
bb) Hat ein Versicherter die Wartezeit (§ 38 VBLS) erfüllt und ist er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, dann hat er Anspruch auf die – den Kern der Versorgung bildende Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 a VBLS; Gilbert/Hesse a.a.O. § 37 Anm. 2; Kohl a.a.O. S. 25). Diese besteht in dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist die gesetzliche Rente, § 40 Abs. 2 VBLS) und dem Gesamtversorgungsbetrag, der sich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (nach § 42 VBLS Zeiten, für die in der Zusatzversorgung Pflichtbeiträge oder Umlagen gezahlt worden sind, zuzüglich der Hälfte der sich damit nicht deckenden auf die Grundver sorgung angerechneten Zeiten; vgl. Bergner SozVers 198[XXXXX] 200; Strehhuber FamRZ 1979, 765) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahr vor dem Versicherungsfall errechnet (§§ 40 bis 43 VBLS vgl. Bergner a.a.O., Strehhuber a.a.O.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) ist in Angleichung an die Dienstzeitversorgung für Beamte nach der gesamtversorgungsfähige Zeit bis zu einem Höchstbetrag von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes gestaffelt (vgl. § 14 BeamtVG, Gilbert/Hesse a.a.O. § 43 Anm. 1); für bestimmte Fälle gilt eine 2 %-Staffel als Sonderstaffel (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VBLS), Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt wird, wird sie zwangsläufig von allen Veränderungen beeinflußt, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterliegen (vgl. Strehhuber a.a.O. S. 765).
Die Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS ist – im Gegensatz zu der entgeltbezogenen Versicherungsrente – voll dynamisch, und zwar sowohl im Anwartschaftsteil als auch im Leistungsteil (vgl. BR-Drucks. 191/77 S. 12). Sie richtet sich zum einen nach den durchschnittlichen Entgelten der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall, die jeweils den zwischenzeitlichen Veränderungen der Beamtenversorgungsbezüge angepaßt werden (§ 43 Abs. 1 und 2 VBLS; vgl. Gilbert/Hesse a.a.O. § 43 Anm. 4). Zum anderen wird sie in der Leistungsphase an die Erhöhungen oder Verminderungen der Bezüge der Versorgungsempfänger angeglichen, die durch Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt werden (§ 56 VBLS; Gilbert/Hesse a.a.O. § 56 Anm. 5; vgl. Heubeck/Zimmermann, Dynamische – teildynamische – statische private Versorgung und ihr Ausgleich bei Scheidung, BB 1981, 1225 ff). Auch die Versorgungsrente kann aber ebenso wie die Versicherungsrente in weiteren Berechnungsvarianten zum Tragen kommen.
Nach § 40 Abs. 3 VBLS wird unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 a VBLS – Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls – als Versorgungsrente die sogenannte Mindestversorgungsrente (= Garantieversorgungsrente oder Garantierente, vgl. Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, § 40 VBLS Rdn. 3; Strehhuber a.a.O. S. 765) gewährt, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 VBLS als Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtversorgung und der darauf anzurechnenden Grundversorgung ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in § 44 Abs. 1 VBLS vorgesehenen Sätze der Versicherungsrente erreicht. Diese Mindestversorgungsrente garantiert dem Versicherten, daß seine Zusatzrente jedenfalls in Höhe der beitrags- bzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente geleistet wird. Er soll auch in einem Fall, in dem die Summe seiner zu berücksichtigenden Bezüge bereits die Gesamtversorgung erreicht oder sogar übersteigt und er deshalb an sich keinen Anspruch auf die Versorgungsrente (als Differenzbetrag) hätte, doch nicht schlechter gestellt sein als ein Versicherter, dessen Pflichtversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles geendet hat und der deshalb die Versicherungsrente nach § 44 VBLS erhält (Berger/Kiefer a.a.O. § 40 VBLS Rdn. 3; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert a.a.O. § 18 Rdn. 22). Die Mindestversorgungsrente ist nach ihren Anspruchsvoraussetzungen sowie in der Rentenform eine Versorgungsrente (§§ 37 Abs. 1 a, 40 Abs. 1 und Abs. 3 VBLS). Gleichwohl ist sie im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS als beitrags- bzw. entgeltbezogene Rente nicht dynamisch (§ 56 Abs. 1 Satz 3 VBLS; vgl. § 56 VBLS in der Fassung der 18. Satzungsänderung, nach der die Dynamisierung ausdrücklich – nur – auf die Gesamtversorgung bezogen wird).
Die Versorgungsrente wird ferner – wiederum unter der Voraussetzung der Wartezeiterfüllung und fortbestehender Pflichtversicherung – als Besitzstandsrente nach § 92 VBLS geleistet, falls deren besondere Bedingungen vorliegen und der Betrag, den der Versicherte als Leistung nach dem früheren Satzungsrecht zu erhalten hätte, höher ist als die Beträge der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS und der Mindestversorgungsrente nach § 40 Abs. 3 VBLS (vgl. Bergner SozVers 1980, 200; Strehhuber FamRZ 1979, 765, 766). Auch die Besitzstandsrente ist statisch und nicht dynamisch (§ 56 Abs. 1 Satz 2 VBLS; vgl. Neufassung des § 56 VBLS in der Fassung der 18. Satzungsänderung).
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Berechnungsvoraussetzungen der Versorgungsrente kann der Fall eintreten, daß die als Differenz zwischen Grund- und Gesamtversorgung berechnete Versorgungsrente (nach § 40 Abs. 1 VBLS), obwohl sie in ihrem Wert dynamisch ist, zunächst einen geringeren Betrag ausmacht als die statische Mindestversorgungsrente oder die Besitzstandsrente als Versorgungsrente. Da jeweils der höchste Betrag den Anspruch des Versicherten gegen die Zusatzversorgungseinrichtung begründet (Strehhuber a.a.O. S. 765), hat dies zur Folge, daß im Versicherungsfall zunächst die höhere statische Rente geleistet wird. Übersteigt jedoch später während der Rentenlaufzeit der dynamisierte Unterschiedsbetrag die bislang gezahlte statische Rente, dann ist von diesem Zeitpunkt an der dynamisierte Differenzbetrag als Versorgungsrente maßgebend (Bergner a.a.O. S. 200; Strehhuber a.a.O. S. 765).
cc) Die Unterschiede der beiden Rentenarten in den Anspruchsvoraussetzungen, den Bemessungsgrundlagen und der Leistungsart können bei der Frage, mit welchem Wert die Anwartschaft auf eine Leistung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, nicht unberücksichtigt bleiben (so zu Recht OLG Düsseldorf 4. FamS FamRZ 1980, 1018, 1019; OLG Karlsruhe 16. ZivS FamRZ 1981, 570, 571). Soweit in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, die Anwartschaft aus der Versorgungszusage einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes stelle eine einheitliche dynamische Anwartschaft auf eine Versorgungs-, mindestens aber eine Versicherungsrente dar, deren einheitlicher Charakter eine Aufspaltung in Grund und Höhe verbiete (so OLG Stuttgart 17. ZivS FamRZ 1980, 1019, 1020; OLG Koblenz 13. ZivS FamRZ 1980, 1022, 1023), ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Versorgungsrente und die Versicherungsrente unterscheiden sich – wie dargelegt – in ihren Anspruchsvoraussetzungen und in der Leistungsart grundlegend voneinander, wobei sich die Entstehung der einen oder der anderen Rentenart letztlich danach richtet, welchen beruflichen Weg der Versicherte bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weiter beschreitet. Ist der Leistungsfall eingetreten, dann schließen sich die Versorgungs- und die Versicherungsrente, wie aus § 37 Abs. 1 a und b VBLS hervorgeht, gegenseitig aus (vgl. Kohl a.a.O. S. 26).
Hieran ändert nichts die Tatsache, daß beide Versorgungsformen eine gemeinsame Grundbedingung haben, nämlich das Erfordernis einer fünfjährigen Wartezeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Entstehung jeder Zusatzversorgungsanwartschaft dem Grunde nach. Ist daher bei Erlaß der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Wartezeit nicht abgelaufen, so kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung angenommen werden mit der Folge, daß sodann nicht der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen, sondern der schuldrechtliche Ausgleich vorzubehalten ist (Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1587 a Anm. 3 B zu Ziffer 3; OLG Stuttgart 17. ZivS FamRZ 1979, 831, 833). Die Erfüllung der Wartezeit kann insoweit als erste Stufe der Unverfallbarkeit bezeichnet werden (im Ergebnis ebenso OLG Celle 18. ZivS FamRZ 1980, 164, 165; OLG Düsseldorf 4. FamS FamRZ 1980, 1018, 1019; OLG Koblenz 15. ZivS FamRZ 1981, 795).
Als Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung – nach Grund und Höhe – genügt der Ablauf der Wartezeit indessen nur im Fall der normalen Versicherungsrente nach § 44 VBLS. Bereits die qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS und auch die Besitzstandsrente als Versicherungsrente nach § 92 VBLS sind außer an die Erfüllung der Wartezeit an weitere zusätzliche Bedingungen geknüpft.
Sind die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen bei Erlaß der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfüllt, dann kann die Anwartschaft in Höhe der Versicherungsrente – in allen ihren Berechnungsarten nach § 44, § 44 a und § 92 VBLS – in dem für das Ende der Ehezeit festgestellten Versorgungswert durch die künftige berufliche und betriebliche Entwicklung des Versicherten, also durch ein Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, nicht mehr beeinträchtigt werden; denn die Versicherungsrente wird ihm gerade dann gewährt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist (§ 37 Abs. 1 b VBLS). Die Anwartschaft in Höhe der Versicherungsrente ist somit unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Das gilt auch für die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS. Auch diese Rente wird dem Versicherten (wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind) trotz Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst gewährt und ist daher im Zeitpunkt der Entscheidung als unverfallbar zu behandeln, selbst wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß in einem Einzelfall auf Grund besonderer „ungünstiger” Umstände ein Versicherter, der im öffentlichen Dienst verbleibt, nach Eintritt des Versicherungsfalls – zunächst – nur die Versorgungsrente in Form der Mindestversorgungsrente erhält.
Im Gegensatz zu der Versicherungsrente verlangt die Versorgungsrente in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 92 VBLS) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten (mit Ausnahme des in § 39 Abs. 1 f i.V. mit § 27 Abs. 2 Satz 3 VBLS geregelten Falles). Sie „verfällt” also auch dann noch, wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. In diesem Fall erhält der Versicherte nur die Versicherungsrente, die jedoch in der Regel weder der Höhe nach noch insbesondere – wegen der fehlenden Dynamik – dem Wert nach der vollen Versorgungsrente gleichkommt. Der Versicherte verliert den Anspruch auf die Versorgungsrente im übrigen auch, wenn er aus der Zusatzversorgung ausscheidet, weil er Beamter wird. Schließlich kann unter besonderen Umständen der Fall eintreten, daß die gesetzliche Rente höher ist als die Gesamtversorgung, so daß – trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 a VBLS – während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgung gezahlt wird (vgl. Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert a.a.O. § 18 Rdn. 22).
Das Anrecht eines öffentlichen Bediensteten auf die dynamische Versorgungsrente entfällt mithin nicht nur, wenn er aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, sondern es kommt unter Umständen auch dann nicht zum Tragen, wenn er betriebstreu bleibt, aber nach dem Berechnungssystem der Gesamtversorgung eine dynamische Versorgungsrente – als Unterschiedsbetrag zwischen Grund- und Gesamtversorgung – nicht mehr erhalten kann. Ob und wann eine am Ende der Ehezeit begründete Anwartschaft zur Gewährung einer – dynamischen – Versorgungsrente führt, entscheidet sich nach alledem nicht vor Eintritt des Versicherungefalls.
Daraus folgt zugleich, daß die Anwartschaft auf eine Versorgungsrente in ihrem möglichen – dynamischen – Versorgungswert stets von der weiteren beruflichen Entwicklung des Versicherten bis zum Eintritt das Versicherungsfalls abhängig ist. Die Anwartschaft erfüllt damit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Grund und Höhe – anders als die Anwartschaft auf die Versicherungsrente – nicht die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des §1587 a Abs. 2 Nr. 3. Satz 3 BGB.
d) Ob und inwieweit dies der Vorstellung des Gesetzgebers bei Schaffung der §§1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 und 1587 b Abs. 3 BGB entspricht (vgl. BT-Drucks. 8/3187 S. 3; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1019), ist nicht eindeutig feststellbar, wäre aber auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens läßt sich nicht ausschließen, daß die besondere Problematik der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes – im Zusammenhang mit der Bewertung verfallbarer und unverfallbarer Anwartschaften – bei den Beratungen des Gesetzes nicht hinreichend berücksichtigt wurden ist (vgl. „Zur Sache” 2/76: Höhne S. 156 ff und Kress S. 145 ff; Glockner, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, BB 1980, 1475, 1477, 1478; Strehhuber FamRZ 1979, 764; OLG Düsseldorf 4. FamS FamRZ 1980, 1018, 1019; AG Esslingen Die Justiz 1980, 32, 83). So haben sich im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich nur die Vertreter der privaten betrieblichen Altersversorgungen und nicht auch diejenigen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen gegen die in dem Regierungsentwurf ursprünglich vorgesehene Regelung ausgesprochen, nach der alle betrieblichen Rentenanwartschaften einschließlich der noch verfallbaren dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterworfen werden sollten. Sie haben stattdessen angeregt, die im Zeitpunkt der Entscheidung, noch verfallbaren Anwartschaften in den später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. („Zur Sache” 2/76, Höhne a.a.O.). Gleichwohl hat der Rechtsausschuß, der dieser Anregung gefolgt ist, die Einfügung des Satzes 3 in §1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB allgemein mit der Erwägung begründet, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch verfallbaren Versorgungsanrechte der betrieblichen Altersversorgung sollten im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, sofern sie nach der Ehescheidung unverfallbar würden; damit solle vermieden werden, daß ein Arbeitnehmer wegen eines im Zeitpunkt der Entscheidung noch unsicheren – weil möglicherweise später durch Ausscheiden aus dem Betrieb wieder fortfallenden – Versorgungsanrechtes hohe wirtschaftliche Belastungen durch Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen habe (BT-Drucks. 7/4361 S. 38, ferner S. 35 und S. 20).
Diese Begründung erfaßt sowohl die Anwartschaften der privaten betrieblichen Altersversorgung als auch diejenigen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die gleichfalls in der Form des § 1587 b Abs. 3 BGB durch Entrichtung von Beiträgen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sind (vgl. oben zu 3 b). Die besonderen Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Bewertung der Anwartschaften auf noch verfallbare – in ihrer Hauptanwendungsform dynamische – Versorgungsrenten der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes (nämlich Hochrechnung der Gesamtversorgung und gegebenenfalls auch der Grundversorgung), ergeben können, sind bei den Beratungen des Gesetzes allerdings nicht näher erörtert worden.
e) Gegen eine Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB auf den Ausgleich der Anwartschaft in Höhe der Versicherungsrente – und die Verweisung der Versorgungsrente in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – wird teilweise eingewandt, ein solches Vorgehen widerspreche der Grundentscheidung des Gesetzgebers, nach der der Eintritt des Versicherungsfalls im Zeitpunkt des Eheendes fingiert werde und allein die zu diesem Zeitpunkt, spätestens bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegebenen tatsächlichen Verhältnisse für den Versorgungsausgleich maßgebend sein sollten. Wenn demgegenüber die Möglichkeit berücksichtigt werde, daß das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis vor dem Eintritt des Versicherungsfalls beendet werde und der betroffene Ehegatte deshalb nur die Versicherungsrente erhalte, so stehe das auch im Widerspruch zu dem Grundsatz des § 1587 a Abs. 7 BGB, der die in der Sphäre des Beschäftigten liegende Ungewissheit über den Fortbestand seines Beschäftigungsverhältnisses allgemein diesem selbst aufbürde. Dieser Grundsatz werde durch die insoweit restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB nicht eingeschränkt. Das Risiko des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst dürfe daher nicht in die Sphäre des ausgleichsberechtigten Ehegatten verschoben werden, dessen Einflußnahme die weitere berufliche Entwicklung des Ausgleichsverpflichteten entzogen sei. Erhalte der ausgleichsverpflichtete Ehegatte nach Eintritt des Versicherungsfalls gleichwohl die dynamische Versorgungsrente, dann könnte dem ausgleichsberechtigten Ehegatten beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als Folge des früheren Ausgleichs der Anwartschaft in Höhe Versicherungsrente ein Teil der Dynamik verloren gehen (vgl. OLG Koblenz 13. ZivS FamRZ 1980, 1022, 1023; OLG Bamberg 2. ZivS FamRZ 1980, 161, 162; OLG Saarbrücken 6. ZivS FamRZ 1981, 681, 682; Strehhuber FamRZ 1979, 767).
Diese Einwände sind nicht begründet. Das Gesetz sieht zwar auch beim Ausgleich betrieblicher Rentenanwartschaften eine „Momentaufnahme” (Bergner SozVers 1980, 203) in dem Sinn vor, daß für die Bewertung der auszugleichenden Anwartschaften die Berechnungsgrundlagen (z.B. Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit, erworbene Steigerungssätze, letztes Einkommen) bei Ehezeitende maßgebend sein sollen und für die Unterscheidung, ob der öffentlich-rechtliche oder der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zum Zuge kommt, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß in Fällen, in denen der Versicherte bei Erlaß der Entscheidung die Wartezeit erfüllt hat und sich noch im öffentlichen Dienst befindet, die zukünftige Verwirklichung seiner Versorgungsaussicht in der Form und Höhe der dynamischen Versorgungsrente unterstellt werden dürfe. Hierdurch würde die mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB bezweckte Risikoverteilung weitgehend unterlaufen werden. Die in dieser Vorschrift – auch für die betriebliche Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes – getroffene Regelung soll von dem Bewertungsgrundsatz des § 1587 a Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 BGB unberührt bleiben (Halbsatz 2 der Vorschrift). Hier unterscheiden sich die betrieblichen Anwartschaften maßgeblich von den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf die Beamtenversorgung. Bei diesen ist der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen, daß sie infolge weiterer Pflichtversicherung bzw. andauernder Beamteneigenschaft des Betroffenen in aller Regel zum Vollrecht erstarken werden (BT-Drucks. 7/650 S. 159; 7/4361 S. 35, 36). Er hat deshalb in diesem Bereich das Risiko einer späteren Nichtverwirklichung der Ansprüche dem ausgleichspflichtigen Ehegatten auferlegt (§ 1587 a Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Demgegenüber wird bei der betrieblichen Altersversorgung die Prognose eines Verbleibens im Arbeitsverhältnis und der Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft gerade nicht angestellt, damit nicht – durch unter Umständen hohe Beitragsentrichtung – eine Versorgung ausgeglichen werden muß, die der Versicherte später möglicherweise nicht erhält. Damit ist insoweit das Risiko bewußt in die Sphäre des ausgleichsberechtigten Ehegatten verlegt worden, der darauf verwiesen wird, die weitere Entwicklung abzuwarten und seine etwaigen ergänzenden Ansprüche im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen.
f) Diese Ausgleichsform mag zwar nicht selten für den Ausgleichsberechtigten eine geringere Sicherheit bieten als der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich (BGHZ 81, 100, 112). Daß sie jedoch (teilweise) zum Verlust der Dynamik einer nachträglich schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsrente führe (Strehhuber FamRZ 1979, 767) trifft nicht zu. Im schuldrechtlichen Wertausgleich ist vielmehr der Wertunterschied zwischen der dynamischen Versorgungsrente einerseits und der mit Hilfe der Barwertverordnung ebenfalls auf einen dynamischen Wert gebrachten, bereits ausgeglichenen Versicherungsrente andererseits zu erfassen und auszugleichen (vgl. Zimmermann: Und nochmals: Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, SozVers 1981, 66, 68; OLG Hamm 2. FamS FamRZ 1980, 1016, 1018; OLG Karlsruhe, 16. ZivS FamRZ 1981, 570, 571; a.A. wohl Soergel/von Hornhardt § 1587 g Rz. 13).
Abgesehen hiervon nimmt der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an zwischenzeitlich eingetretenen und künftigen Wertsteigerungen teil (§ 1587 g Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB; vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 g Rdn. 16, 17; Soergel/von Homhardt § 1587 g Rz. 15). Soweit er nach § 1587 g BGB Anspruch auf eine Ausgleichsrente hat, kann er zur Sicherung seiner Forderung in Höhe der Rente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitraum fällig geworden sind oder fällig werden (§ 1587 i Abs. 1 BGB). Auf diese Weise kann er im Umfang der Abtretung selbst den Versorgungsträger in Anspruch nehmen (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch § 1587 i Anm. 1; MünchKomm/Maier § 1587 i Rdn. 5 und 6; Soergel/von Hornhardt § 1587 i Rz. 1 bis 3). Ferner kann er nach Maßgabe des § 1587 1 BGB eine Abfindung von dem Ausgleichspflichtigen verlangen.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bietet danach ein insgesamt nach der Interessenlage der Parteien hinnehmbares Äquivalent für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, zumal dieser in der Regel durch den öffentlich-rechtlichen Ausgleich der unverfallbaren Versicherungsrentenanwartschaft bereits eine eigene – wenn auch gegebenenfalls geringe – Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt.
g) Die dargelegte Lösung, nach der die Anwartschaft auf die Versorgungsrente bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich außer Betracht zu bleiben hat, kann nicht mit Erfolg durch den Hinweis auf die beamtenrechtsähnliche Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung in Frage gestellt werden. Denn die beiden Versorgungsformen weisen wesentliche Unterschiede auf. Die Erhöhungstatbestände für den Fall vorzeitiger Dienstunfähigkeit der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind teilweise anders ausgestaltet als die entsprechenden Vorschriften im Beamtenversorgungsgesetz (§ 41 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 VBLS einerseits und § 13 BeamtVG andererseits). Als gesamtversorgungsfähiges Entgelt ist nicht wie bei Beamten das zuletzt bezogene Gehalt einzusetzen, sondern das Durchschnittsentgelt der letzten drei Kalenderjahre (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS einerseits, § 5 BeamtVG andererseits). Ferner unterscheidet sich das Versorgungsrecht nach der Satzung der VBL von dem Beamtenversorgungsrecht darin, daß eine mit Eintritt des Versicherungsfalls festgesetzte Rente, die durch familienbezogene Einkommensbestandteile in ihrer Höhe beeinflußt wurde, bei späterer Veränderung des Familienstandes nicht geändert wird (Strehhuber FamRZ 1979, 767).
Insbesondere hält auch die Auffassung, die Versorgungslage eines ausgeschiedenen öffentlichen Bediensteten entspreche im wesentlichen derjenigen eines ausgeschiedenen nachversicherten Beamten – mit der Folge, daß in Angleichung an das Quasi-Splitting bei den Beamten die Anwartschaft der Bediensteten auf die dynamische Versorgungsrente in den Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sei (OLG München 4. ZivS FamRZ 1980, 598, 599) – einer näheren Überprüfung nicht stand. Allerdings erhält ein Beamter, der aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, im Wege der Nachversicherung nicht mehr bis zu 75 % seines letzten Gehalts (§ 14 BeamtVG), sondern nur einen geringeren Teil der Versorgung (§§ 9, 124 AVG; vgl. Bergner SozVers 1980, 201), und auch bei einem aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Arbeiter oder Angestellten ist in der Regel, wenn auch (wie unter 3 c) cc) dargelegt) nicht zwingend, die Versicherungsrente geringer als die Versorgungsrente. Für die Beurteilung der Versorgungslage ist indessen zwischen dem rein rechnerischen Nominalwert der Versorgungsbezüge einerseits und ihrem gegebenenfalls durch Dynamisierung gesteigerten faktischen Wert andererseits zu unterscheiden. So nimmt ein nachversicherter Beamter, wenn auch auf der Basis einer rechnerisch geringeren Summe als des Betrages seiner ursprünglichen Beamtenversorgung, sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium an der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung teil. Bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes verfällt hingegen mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst die der Anwartschaft auf die Versorgungsrente innewohnende Dynamik ersatzlos. Sie können den eingetretenen Wertverlust nicht, auch nicht teilweise, durch eine Dynamisierung wieder ausgleichen (vgl. OLG Schleswig 3. FamS FamRZ 1980, 600, 603; OLG Karlsruhe 16. ZivS FamRZ 1981, 570, 571).
Dieser für die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs wesentliche Unterschied kann bei seiner Durchführung nicht außer acht gelassen werden. Es besteht daher kein sachlich begründeter Anlaß, den Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes beim Versorgungsausgleich ebenso zu behandeln wie einen Beamten und ihn vor Eintritt des Versicherungsfalls zum Ausgleich der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente heranzuziehen (ebenso OLG Schleswig a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; a.A. OLG Saarbrücken 6. ZivS FamRZ 1981, 681, 682).
h) Eine Einbeziehung der Anwartschaft auf die Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich läßt sich auch nicht mit der Überlegung begründen, die Wahrscheinlichkeit, daß ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes – insbesondere ein bereits unkündbarer – aus dem öffentlichen Dienst ausscheide, sei allgemein so gering, daß schon aus diesem Grund die Vermutung bestehe, die Anwartschaft auf die Versorgungsrente werde zum Vollrecht erstarken und damit unverfallbar werden. Selbst wenn ein solcher Erfahrungssatz aufgestellt werden könnte (vgl. Bergner SozVers 1980, 202), ließe er doch keine hinreichend sichere Prognose für die Entwicklung der Versorgungsanwartschaft in dem jeweils zu entscheidenden Einzelfall zu. Darüber hinaus stellt das Gesetz in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB nicht darauf ab, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar werden wird, sondern es macht die Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausdrücklich davon abhängig, ob die Anwartschaft im Zeitpunkt der Entscheidung bereits unverfallbar oder aber noch verfallbar ist (vgl. OLG Celle 18. ZivS FamRZ 1980, 164, 165).
i) Es wird die Auffassung vertreten, das Verfallbarkeitsrisiko sei dann unbeachtlich, wenn es nur noch der einseitigen Disposition des Arbeitnehmers unterliege, ob er im öffentlichen Dienst verbleiben wolle (OLG Saarbrücken 6. ZivS FamRZ 1981, 681, 682; Zimmermann a.a.O. S. 324). Dies würde jedoch zu verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG Anlaß geben. Die mit einem Ausgleich der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente verbundene, in der Regel hohe Beitragslast könnte den bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes versicherten Arbeiter oder Angestellten – mittelbar – dazu zwingen, bis zum Ende seiner beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu bleiben, damit er im Versicherungsfall jedenfalls die dynamische Versorgungsrente als Gegenwert für die entrichteten Beiträge erhält. Da aber gerade im Fall einer Scheidung aus triftigen Gründen ein Orts- oder Arbeitsplatzwechsel in Betracht kommen kann, könnte auf diese Weise die berufliche Entscheidungsfreiheit des öffentlichen Bediensteten unangemessen eingeschränkt werden.
4. Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen ist nach alledem festzustellen, daß das Oberlandesgericht zu Recht auf Seiten des ausgleichsverpflichteten Ehemannes nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente und nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat.
Gleichwohl kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben.
Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob nicht im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft in Höhe der qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS erfüllt waren. Dies kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden. Bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses am 7. Mai 1981 hatte der am 16. Oktober 1929 geborene Ehemann das 35. Lebensjahr vollendet. Nach der Auskunft der VBL vom 31. Januar 1979 kann eine Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst von einer Dauer, die der Vorschrift des § 44 a VBLS entspricht, nicht ausgeschlossen werden. Die qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS kann unter den hier vorliegenden Umständen sowohl die Versicherungsrente nach § 44 VBLS (von monatlich 104,24 DM) als auch die Besitzstandsrente (nach der Auskunft der VBL von monatlich 57,51 DM) der Höhe nach übersteigen.
In diesem Fall wäre die Versorgungsanwartschaft in Höhe der qualifizierten Versicherungsrente als die werthöchste unverfallbare Anwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das Oberlandesgericht wird dieser Frage, gegebenenfalls nach Einholung einer ergänzenden Auskunft der VBL, bei seiner neuen Entscheidung nachzugehen haben.
B:
1. Auf selten der Ehefrau, die ebenfalls bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes (ZKW) pflichtversichert ist, hat das Oberlandesgericht die dynamische Versorgungsrente (nach §§ 28 Abs. 1 a, 31 Abs. 1 ZKW-Satzung = ZKWS) in der auf die Ehezeit bezogenen Höhe von 22,27 DM in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.
Das Oberlandesgericht hat sich hierbei der Auffassung mehrerer Gerichte angeschlossen, das Kriterium der Unverfallbarkeit solle – unabhängig davon, ob es nur auf den Grund oder auch auf die Höhe einer Versorgungsanwartschaft zu beziehen sei – nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung nur für betriebliche Rentenanwartschaften des ausgleichspflichtigen, nicht aber für solche des ausgleichsberechtigten Ehegatten gelten. Es diene dem Zweck, den ausgleichspflichtigen Ehegatten vor überhöhten Beitragslasten zu schützen. Diese Schutzwirkung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB werde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn auch auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen noch nicht unverfallbare Versorgungsanwartschaften bei dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich unberücksichtigt blieben. Dann würde sich die Verpflichtung des Ausgleichspflichtigen aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht vermindern, sondern im Gegenteil erhöhen. Wenn in einem solchen Fall später die betriebliche Versorgungsanwartschaft des ausgleichsberechtigten Ehegatten unverfallbar werde, bedeute dies, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mehr ausgeglichen habe, als er im Ergebnis schulde. Einen – für diese Fälle erforderlichen – „dinglichen” Rückausgleich sehe das Gesetz nicht vor. Die Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 i.V. mit § 1587 f Nr. 4 BGB enthalte nur eine ergänzende Regelung zugunsten des Berechtigten für den Fall, daß verfallbare betriebliche Anwartschaften des Verpflichteten, die nicht in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen worden seien, später zum – unverfallbaren – Vollrecht erstarkten. Auf den umgekehrten Fall, daß eine noch verfallbare Versorgungsanwartschaft des Berechtigten später unverfallbar werde und der Verpflichtete mithin einen Rückausgleichsanspruch haben müßte, sei § 1587 f Nr. 4 BGB nicht anzuwenden. Selbst wenn sich aber ein schuldrechtlicher Rückausgleich für den ursprünglich ausgleichsverpflichteten Ehegatten konstruieren ließe, würde dieser nicht der gebotenen Risikoverteilung zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dem Ausgleichsberechtigten entsprechen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte habe es in einem solchen Fall selbst in der Hand, die verfallbaren Anwartschaften unverfallbar werden zu lassen, zumal er im öffentlichen Dienst weitgehend vor einer Kündigung geschützt sei. Sollte er dennoch aus dem Öffentlichen Dienst ausscheiden, dann bleibe ihm die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 f Nr. 4 BGB, der sich sodann in der ursprünglichen Richtung vom Verpflichteten zum Berechtigten hin vollziehe. Die Verweisung des Ausgleichsberechtigten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch für diesen Fall sei sachgerecht und entspreche der Absicht des Gesetzes, da bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten – anders als bei dem ausgleichsverpflichteten – nicht die Notwendigkeit bestehe, ihn vor hohen Beitragszahlungen gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB zu schützen (vgl. OLG Hamm 4. FamS FamRZ 1981, 170, 171; OLG Celle 12. ZivS FamRZ 1980, 801, 803; OLG Celle 18. FamS FamRZ 1980, 804; AG München FamRZ 1980, 806, 807; OLG Karlsruhe/Freiburg 5. ZivS FamRZ 1982, 394; OLG Bremen 5. ZivS FamRZ 1982, 391; auch Palandt/ Diedrichsen a.a.O. § 1587 a Anm. B Ziffer 3 zu a und b).
In diesem Zusammenhang wird weiter vertreten, es sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß das Gesetz aus Vereinfachungsgründen eine einmalige Bewertung der beiderseits in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu einem bestimmten Stichtag vorsieht, ohne dabei spätere Wertveränderungen im Zeitraum zwischen der Durchführung des Versorgungsausgleichs und dem Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf diese Gesetzeslage müsse der Bewertungsmaßstab so gewählt werden, daß keine Situation eintreten könne, die einen gesetzlich nicht vorgesehenen späteren Rückausgleich erfordere. Daher müsse auch hier der Grundsatz der einmaligen Verrechnung gemäß § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB angewandt werden mit der Folge, daß auf seite des Ausgleichsberechtigten die noch verfallbaren betrieblichen Versorgungsanwartschaften in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen seien (OLG Schleswig 3. FamS FamRZ 1981, 796; vgl. auch Bergner, SozVers 1980, 203; Bergner, Versorgungsausgleich und Berücksichtigung veränderter Verhältnisse S. 110, 112; Eckert, Verfallbare Anrechte im Versorgungsausgleich, NJW 1978, 2084, 2085; Friedrici, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, DRiZ 1979, 173, 177; zu allem: Ruland a.a.O. Rdn. 82 – 85).
2. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
a) Sie verschiebt in einer – angesichts der getroffenen gesetzlichen Regelung – mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbaren Weise das Risiko des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einseitig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, ohne daß dem eine gleichartige Belastung auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten gegenüberstände. Nach der vorgeschlagenen Lösung soll der Ausgleichsberechtigte auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht nur dann verwiesen werden, wenn auf Seiten des Verpflichteten noch verfallbare betriebliche Anwartschaften vorhanden sind, sondern auch in den Fällen, in denen seine eigenen betrieblichen Anwartschaften noch verfallen können. Demgegenüber soll der Ausgleichsverpflichtete von jedem mit den Unsicherheiten der Verfallbarkeit verbundenen Risiko freigestellt sein. Dafür, daß dies der Absicht des Gesetzes entsprechen sollte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
b) Der Wortlaut der maßgebenden Vorschriften in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB und – entsprechend – in § 1587 f Nr. 4 BGB bietet keinen Anlaß für eine Unterscheidung zwischen noch nicht unverfallbaren Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten einerseits und des Ausgleichsberechtigten andererseits. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB nimmt vielmehr unterschiedslos sämtliche Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, aus dem Regelungsbereich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs heraus und weist sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 46; Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß und die anderen Eheverfahren, 5. Aufl. Rdn. 303; OLG Hamm 2. FamS FamRZ 1980, 1016, 1018; OLG Düsseldorf 5. FamS FamRZ 1981, 682, 683). Dabei ist zu beachten, daß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, wie der Gesamtinhalt der Vorschrift des § 1587a BGB und insbesondere die Regelungen in Abs. 2 Halbsatz 1 und in Abs. 7 zeigen, eine Bewertungsvorschrift ist (anders OLG Celle 12. ZivS FamRZ 1980, 801, 803), die als solche für die Bewertung aller Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung gilt, unabhängig davon, ob diese auf Seiten des im Versorgungsausgleich ausgleichsverpflichteten oder des ausgleichsberechtigten Ehegatten bestehen.
c) Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lassen sich ebenfalls keine eindeutigen Hinweise auf eine gewollt unterschiedliche Regelung entnehmen. Zwar stellt die Begründung, die der Rechtsausschuß für seinen von dem Regierungsentwurf abweichenden Vorschlag gegeben hat, einseitig auf den notwendigen Schutz des Ausgleichspflichtigen vor einer zu hohen Beitragsbelastung ab (DT-Drucks. 7/4361 S. 38; vgl. oben A 3 d). Dabei wurde aber ersichtlich nur der Fall bedacht, daß noch verfallbare betriebliche Anwartschaften des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ausgeglichen werden müßten. Die Möglichkeit, daß auch dem ausgleichsberechtigten Ehegatten verfallbare betriebliche Anwartschaften zustehen könnten, die bei der Durchführung des Wertausgleichs ebenfalls zu berücksichtigen seien, wurde offenbar nicht in die Erwägungen einbezogen. Wollte man hieraus den Schluß ziehen, das Gesetz räume dem Schutzgedanken zugunsten des Ausgleichspflichtigen auch für diesen Fall den Vorrang ein und sehe deshalb eine Regelung vor, durch die auf Seiten des Ausgleichsberechtigten noch unsichere betriebliche Anwartschaften in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten, so würde man hiermit dem Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte unterstellen. Es würde dann bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gerade jene Prognose des – wahrscheinlichen – Erstarkens seiner bisher noch unsicheren, verfallbaren Anwartschaften angestellt, die bei dem Ausgleichsverpflichteten unter ausdrücklicher Durchbrechung des § 1587 a Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 BGB vermieden werden soll (vgl. oben A 3 e). Wenn aber nach § 1587 a Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 BGB i. V. mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB der Ausgleichsberechtigte das Risiko eines Verfallens der betrieblichen Anwartschaften des Verpflichteten – durch die Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – mittragen soll, so ist kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb nicht im umgekehrten Fall auch der Ausgleichsverpflichtete an dem Verfallbarkeitsrisiko beteiligt werden sollte. Er ist, zumal nachdem sich seine Verpflichtung zur Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auf den Ausgleich der in der Regel geringeren statischen Versicherungsrente beschränkt, nicht schutzwürdiger als der Ausgleichsberechtigte. Für diesen als den häufig sozial schwächeren Teil wiegt die Gefahr einer unzureichenden Alterssicherung jedenfalls ebenso schwer wie die Gefahr zu hoher Beitragslast für den Verpflichteten.
Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB sprechen mithin mehr dafür, verfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ebenso wie bei dem ausgleichsverpflichteten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen und sie dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten (ebenso: OLG Stuttgart 17. ZivS FamRZ 1979, 831, 833; OLG Nürnberg 10. ZivS NJW 1980, 62; OLG Celle 17. ZivS FamRZ 1980, 807, 808; OLG Celle 10. ZivS NdsRpfl 1981, 36; OLG Hamm 2. FamS FamRZ 1980, 1016, 1018; OLG Karlsruhe 16. ZivS FamRZ 1981, 570, 572; OLG Karlsruhe 16. ZivS Beschluß vom 10. April 1981 – 16 UF 186/79, insoweit in FamRZ 1981, 802 nicht abgedruckt; OLG Düsseldorf 5. FamS FamRZ 1981, 682, 683; Bergerfurth a.a.O. Rdn. 303; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. S. 333 Fn. 9a und S. 364 mit Fn. 3 a; MünchKomm/Maier, Ergänzungsband § 1587 a Rdn. 220; Soergel/von Hornhardt a.a.O. § 1587 a Rz 164; Empfehlungen des 3. Deutschen Familiengerichtstages Arbeitskreis 1, FamRZ 1980, 1174 unter III a 3).
d) Das kann allerdings dazu führen, daß der zunächst ausgleichsberechtigte Ehegatte im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich seinerseits zum Ausgleich verpflichtet wird, wenn seine betrieblichen Anwartschaften bei Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar geworden sind, auf seiten des anderen Ehegatten aber keine oder keine wertmäßig entsprechend hohen Veränderungen eintreten.
Hiergegen sind jedoch keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Insbesondere steht der hier vertretenen Lösung nicht entgegen, daß nach § 1587 b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB im Wege der Verrechnung nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen ist, dieser also jeweils nur in einer Richtung vollzogen werden soll. § 1587 b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB bringt für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs den Grundsatz der einmaligen Saldierung der nach § 1587 a Abs. 2 BGB auszugleichenden unterschiedlichen Versorgungen und Versorgungsanrechte zum Ausdruck. Die Vorschrift soll verhindern, daß im Hinblick auf die gestaffelten Ausgleichsmethoden des § 1587 b Abs. 1 bis Abs. 3 BGB ein Hin- und Herausgleich stattfindet. In dieser Anordnung für die Berechnung des auszugleichenden Wertunterschiedes erschöpft sich indessen ihre Bedeutung (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 41, 42; OLG Celle 17. ZivS FamRZ 1980, 807, 808; OLG Hamm 2. FamS FamRZ 1980, 1016, 1018; ähnlich OLG Karlsruhe 16. ZivS FamRZ 1981, 570, 571). Eine Regelung des Inhalts, daß bei einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Ausgleich nur in derselben Richtung erfolgen dürfe, in der der öffentlich-rechtliche Wertausgleich vorgenommen wurde, kann § 1587 b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB nicht entnommen werden.
Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus § 1587 f Nr. 4 BGB. Hiernach ist in den Fällen, in denen in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren, der Wertausgleich insoweit im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen. Danach, ob die bei der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch nicht unverfallbaren Anwartschaften dem seinerzeit ausgleichspflichtigen oder dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zustanden, unterscheidet § 1587 f Nr. 4 BGB nicht. In die Vorschrift können mithin auch die Fälle einbezogen werden, in denen auf seiten des ursprünglich Ausgleichsberechtigten verfallbare Anwartschaften später unverfallbar geworden sind. Auf diese Weise kann der beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich begünstigte Ehegatte im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs zum Verpflichteten werden (Rechtsanwenderbroschüre des Bundesjustizministeriums S. 255; MünchKomm/Maier § 1587 g Rdn. 6; Schmalhofer, Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach dem 1. EheRG, DöD 1977, 145, 148; Schmalhofer, Versorgungsausgleich für öffentliche Bedienstete 1978, § 1576 f Rdn. 5; Voskuhl/Pappai/Niemeyer a.a.O. § 1587 g BGB III S. 72 und 75; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 1977 Rdn. 703).
e) Der hier vertretenen Lösung wird entgegengehalten, sie könne zu unbilligen Ergebnissen führen. Wenn die Versorgungsanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar würden, könne der Fall eintreten, daß der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu hohe Beitragszahlungen nach § 1587 b Abs. 3 BGB geleistet oder – insbesondere – einen zu großen Teil seiner gesetzlichen Renten (oder sonstigen Versorgungs-)Anwartschaften „abgegeben” habe, die ihm dadurch unwiederbringlich entzogen seien. Als Ausgleich erhalte er nur den Anspruch auf eine Ausgleichsrente, der jedoch als rein schuldrechtlicher Leistungsanspruch ohne dingliche Sicherung oder sonstige Wertsicherung nicht geeignet sei, die erfolgte Beitragsleistung oder den Verlust von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich „auszugleichen”.
Daß derartige, vom Ergebnis her unter Umständen nicht befriedigende Fälle als Folge des Ausgleichs – nur – der statischen Versicherungsrente (auch) auf Seiten des ausgleichberechtigten Ehegatten auftreten können, ist den Vertretern der Gegenmeinung zuzugeben. Die damit verbundenen Unbilligkeiten erscheinen indessen bei Abwägung der Interessen beider an dem Versorgungsausgleich beteiligten Ehegatten insgesamt nicht als so schwerwiegend, daß sie zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung nötigen.
Auch die von der Gegenmeinung befürwortete Einbeziehung der noch verfallbaren Anwartschaften auf die Versorgungsrente auf Seiten des Ausgleichsberechtigten in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich führt nicht dazu, daß Härtefälle und unbillige Ergebnisse vermieden werden. Ist nämlich bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die – in der Regel höhere – noch verfallbare Anwartschaft auf die Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einbezogen worden und verfällt diese Anwartschaft später, weil der Ehegatte aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet (oder Beamter wird), dann hat er im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu geringe Anrechte erhalten. Das bedeutet, daß nach dieser Lösung der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich in solchen Fällen im Ergebnis zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten verkürzt wird. Das widerspricht aber dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung, nach der im Interesse des regelmäßig sozial schwächeren ausgleichsberechtigten Ehegatten in erster Linie der öffentlich-rechtliche Ausgleich, soweit seine Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung bejaht werden können, durchgeführt werden soll und der schuldrechtliche Ausgleich nur subsidiär zur Anwendung kommt (vgl. Bastian/Roth/Stielow/Schmeiduch a.a.O. § 1587 f BGB Rdn. 1).
Im übrigen ist die Gegenmeinung auch in anderer Hinsicht nicht ohne weiteres mit dem Gesetz vereinbar. Hat ein ausgleichsberechtigter Ehegatte nämlich auf die genannte Weise im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich zu geringe Anwartschaften erhalten, dann muß ihm nach der Ansicht der Gegenmeinung ein Anspruch auf einen ergänzenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung des § 1587 f Nr. 4 BGB eingeräumt werden (vgl. OLG Celle 12. ZivS FamRZ 1980, 801, 803; OLG Hamm 4. FamS FamRZ 1981, 170, 171), obwohl die Vorschrift für diesen Fall einen derartigen ergänzenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht vorsieht. Sie regelt den Fall, daß eine zunächst noch verfallbare und deshalb beim öffentlich-rechtlichen Wertausgleich nicht zu berücksichtigende Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden ist. Hier wird eine erneute Saldierung erforderlich, weil zu den bereits ausgeglichenen Anwartschaften eine weitere in der Ehezeit (anteilig) erworbene Anwartschaft hinzugetreten ist. Ob sich diese Veränderung auf seiten des ursprünglich ausgleichspflichtigen oder des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergeben hat, ist dabei unerheblich. Hingegen greift der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 4 BGB an sich nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ein, wenn eine im Öffentlich-rechtlichen Wertausgleich mitberücksichtigte noch verfallbare Versorgungsanwartschaft später weggefallen ist und daher, wie sich nachträglich herausstellt, zu Unrecht mitbewertet wurde.
Das Amtsgericht München (FamRZ 1980, 806, 807) will die mit dem Ausgleich der noch verfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten verbundenen Unbilligkeiten dadurch vermeiden, daß es in solchen Fällen den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB insoweit nicht durchführt, als er durch den schuldrechtlichen Ausgleich in der Gegenrichtung noch kompensiert werden kann; an die Stelle des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs soll in diesem Umfang ebenfalls der spätere schuldrechtliche Ausgleich treten.
Auch dieser Weg entspricht indessen nicht der gesetzlichen Regelung. Auch hier wird der öffentlich-rechtliche Wertausgleich im Hinblick auf eine nicht sicher vorhersehbare zukünftige Entwicklung zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten verkürzt, und es werden entgegen der Grundregel des § 1587 BGB Anwartschaften, die dem Ausgleichsverpflichteten im Zeitpunkt des Eheendes zustehen (im entschiedenen Fall: Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung), dem öffentlich-rechtliche Ausgleich entzogen und in den schuldrechtlichen verwiesen. Für dessen Durchführung muß im übrigen auch das Amtsgericht München auf eine analoge Anwendung des § 1587 f Nr. 4 BGB zurückgreifen.
Da mithin sowohl die von der Gegenmeinung allgemein vertretene Lösung als auch der von dem Amtsgericht München vorgeschlagene Weg der gesetzlichen Regelung nicht (in vollem Umfang) entsprechen und überdies unbillige Ergebnisse ebenfalls nicht vermeiden, sieht der Senat keinen Anlaß, zugunsten dieser Lösungen von der gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigung nur der unverfallbaren betrieblichen Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten bei dem öffentlich-rechtlichen Wertausgleich abzusehen.
3. Für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich haben daher ebenso wie auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten auch auf Seiten des Ausgleichsberechtigten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, außer Betracht zu bleiben.
Dies entspricht auch dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Saldierungsgrundsatz. Für die Durchführung des Wertausgleichs nach §§ 1587, 1587 a Abs. 1 BGB sind die Versorgungsanwartschaften, die beide Ehegatten in der Ehezeit erworben haben, einander gegenüberzustellen, und es ist im Wege der Verrechnung zu ermitteln, welchem Ehegatten die werthöheren Anwartschaften zustehen. Eine Verrechnung kann aber nur zwischen gleichartigen Ansprüchen vorgenommen werden. Es widerspräche dem Grundsatz der Saldierung, ein unsicheres Anrecht – hier die Anwartschaft auf die Versorgungsrente – mit einem sicheren Anrecht – hier die Anwartschaft auf die Versicherungsrente – zu verrechnen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5. FamS FamRZ 1981, 682, 683) weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß das Kriterium der Unverfallbarkeit dazu dienen soll, vermögensrechtlich hinreichend gefestigte Positionen von unsicheren Erwerbschancen abzugrenzen, die gegenwärtig noch nicht als Vermögenswert faßbar sind. Dieser Unterschied ist wie bei jedem Vermögensausgleich, so auch bei dem Versorgungsausgleich zu beachten. Er führt dazu, daß in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich betrieblicher Versorgungsanwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowohl auf Seiten des ausgleichspflichtigen als auch auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten jeweils nur die Anwartschaft auf die – nach der Barwertverordnung abgezinste – statische Versicherungsrente (mit dem im Einzelfall höchsten erworbenen Anspruch) als unverfallbare Anwartschaft einzubeziehen ist.
In gleicher Weise ist im Übrigen auch auf beiden Seiten die – abgezinste – Versicherungsrente zugrunde zu legen, soweit zunächst durch Gegenüberstellung der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften ermittelt werden soll, wer insgesamt die werthöheren Anwartschaften erlangt hat und deshalb im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig ist (vgl. MünchKomm/Maier § 1587 a Rdn. 11 bis 13; Soergel/von Hornhardt/Minz § 1587 a Rz. 3).
Wird der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich hiernach unter Zugrundelegung der in der Ehezeit erworbene statischen Versicherungsrente(n) durchgeführt, so entfällt die Notwendigkeit, den Wert des ehezeitlich erlangte Anteils der dynamischen Versorgungsrente (n) im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu ermitteln (vgl. dazu von Mayde Überblick über die bisherige Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich, FamRZ 1981, 509, 516 unter VI 3 b; MünchKomm/ Maier Ergänzungsband § 1587 a Rdn. 204; OLG Hamm 2. FamS FamRZ 1980, 1016, 1017).
4. Im vorliegenden Fall ist allerdings aus den oben (zu A 3 c) cc)) dargelegten Gründen die Versorgungsanwartschaft der Ehefrau bei der ZKW für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs insgesamt noch unberücksichtigt zu lassen. Denn die Ehefrau hat die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Umlagemonaten nach § 29 ZKWS bisher nicht erfüllt. Damit fehlt es zur Zeit an der Grundvoraussetzung für die Unverfallbarkeit der betrieblichen Versorgungszusage, auch in Bezug auf die statische Versicherungsrente. Dem wird das Oberlandesgericht bei der weiteren Sachbehandlung und Entscheidung Rechnung zu tragen haben.
5. Soweit das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG sowie nach § 1587 c BGB verneint hat, gibt die angefochtene Entscheidung keinen Anlaß zu Bedenken.
Unterschriften
Lohmann, Seidl, Richter Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Lohmann, Krohn, Zysk
Fundstellen
Haufe-Index 1254462 |
BGHZ, 158 |
NJW 1982, 1989 |