Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.09.2015; Aktenzeichen 2-29 T 137/15) |
AG Bad Homburg (Entscheidung vom 13.05.2015; Aktenzeichen 42 VII XVII 113/13) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 18.9.2015 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.
Rz. 2
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers i. S. d. §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.
Rz. 3
Die Entscheidung über die Entlassung eines Betreuers gem. § 1908b Abs. 1 BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c BGB lassen den Fortbestand der Betreuung demgegenüber unberührt. Diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (BGH, Beschl. v. 9.2.2011 - XII ZB 364/10, FamRZ 2011, 632 Rz. 8 f.).
II.
Rz. 4
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Rz. 5
Einem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BGH v. 28.4.2010 - XII ZB 180/06, FamRZ 2010, 1147 Rz. 7 m. w. N.; Zöller/Geimer ZPO, 31. Aufl., § 119 Rz. 55 m. w. N.).
Rz. 6
Zwar hat der Beteiligte zu 1) seine Rechtsbeschwerde bereits begründet. Jedoch ist die Rechtsbeschwerde - wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt - offensichtlich unstatthaft und daher zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 9499954 |
FamRZ 2016, 1449 |