Entscheidungsstichwort (Thema)
Urkundenfälschung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. November 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte unter Nr. 1 der Urteilsformel wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in jeweils vier Fällen verurteilt ist und die im Fall II 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in jeweils fünf Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr gegen den Angeklagten verhängt. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafe für Fall II 4 der Urteilsgründe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Nach den getroffenen Feststellungen erhielt der bereits vielfach einschlägig in Erscheinung getretene Angeklagte im Zeitraum von März 1995 bis Juli 1996 von einem angeblich in der Ukraine ansässigen R. insgesamt sechs Schecks, die sämtlich gefälscht waren. In diesem Zusammenhang erläuterte R. dem Angeklagten, er benötige finanzielle Mittel zur Durchführung geschäftlicher Transaktionen, verfüge jedoch in der Bundesrepublik Deutschland nicht über ein eigenes Konto und könne wegen schlechter Schufa-Auskünfte auch kein eigenes Konto errichten. Der Angeklagte erklärte sich bereit, die Einlösung der Schecks über Bekannte zu veranlassen und die dergestalt erlangten Gelder an R. weiterzuleiten, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, daß die Schecks falsch waren. Hierfür sollte er aus den in Aussicht genommenen Geschäften Provisionen erhalten.
Der Angeklagte übergab dem Zeugen H. (Fälle II 3 und 4) zwei Scheckfalsifikate, die dieser am 3. April 1995 auf sein Konto zur Gutschrift einreichte. Im übrigen übergab der Angeklagte in zeitlichen Abständen gefälschte Schecks an den Zeugen S. (Fälle II 1, 2 und 5) sowie an den Zeugen M. (Fall II 6), die diese bei ihren Kreditinstituten vorlegten. Nachdem die Beträge den Konten der einreichenden Personen zunächst gutgeschrieben worden waren und der Angeklagte vom Zeugen S. mindestens 6.000 DM und vom Zeugen M. 12.000 DM erhalten hatte, wurden die Buchungen – teilweise nach Protesten der angeblichen Aussteller – wieder rückgängig gemacht.
1. Die Annahme von Tatmehrheit der Fälle II 3 und 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat dem Zeugen H. gleichzeitig zwei Scheckfalsifikate übergeben. Der Angeklagte hat mithin nur eine strafbare Handlung begangen, die für seine Person die von diesem Zeugen mit Hilfe der beiden gefälschten Schecks begangenen strafbaren Handlungen nach § 267 StGB zu einer Urkundenfälschung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zusammenfaßt (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 16). Es kann dahinstehen, ob der Zeuge H. gut- oder bösgläubig war. Auch die Zahl der diesem Zeugen anzulastenden Taten ist für die Bewertung ohne Belang.
Der Senat kann den Schuldspruch ändern, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf einer Handlung im materiell-rechtlichen Sinne anders als geschehen verteidigt hätte. Dies führt zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten für den Fall II 4 der Urteilsgründe. Die für den Fall II 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von acht Monaten kann aber zur Abgeltung des gesamten Komplexes bestehen bleiben. Ebenso hat die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Das Landgericht hat auf Einzelstrafen von dreimal acht Monaten sowie zweimal einem Jahr erkannt und unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 11. August 1995 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten in ihre elf Einzelfreiheitsstrafen von zweimal sieben Monaten, fünfmal zehn Monaten, einmal einem Jahr und dreimal einem Jahr drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Im Hinblick auf die Summe der verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, daß das Landgericht bei richtiger Sicht des Konkurrenzverhältnisses in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal Unrechts- und Schuldgehalt des Gesamtgeschehens unverändert geblieben sind.
2. Im übrigen hat die durch die Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Landgericht hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 3. Alternative StGB im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen. Der Angeklagte hat jeweils zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht. Für die Bejahung der inneren Tatseite ist erforderlich, daß der Täter vorsätzlich gehandelt und die Absicht gehabt hat, durch die Tathandlung im Rechtsverkehr zu täuschen. Der Vorsatz muß neben der Tathandlung die Merkmale des objektiven Tatbestands, insbesondere diejenigen, welche die Urkundeneigenschaft begründen, umfassen. Da insoweit weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Norm besondere Anforderungen gestellt werden, genügt dolus eventualis (Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 267 Rdn. 185 ff.; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 267 Rdn. 24; Puppe in NK StGB § 267 Rdn. 94; Hoyer in SK-StGB 45. Lfg. § 267 Rdn. 89). Das Absichtsmerkmal des § 267 StGB setzt zwar bei einer unechten oder verfälschten Urkunde den direkten Vorsatz hinsichtlich der Bewirkung eines rechtserheblichen Verhaltens durch Gebrauch voraus, bezüglich der Unechtheit der Urkunde reicht aber bedingter Vorsatz aus (vgl. BGHSt 38, 345, 348 ff.).
Das Landgericht hat seine Überzeugung vom bedingten Vorsatz des Angeklagten nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei dargelegt. Der Angeklagte sah im übrigen – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt – die Herbeiführung eines Irrtums durch den Gebrauch der gefälschten Schecks nicht nur als sichere Folge seines Verhaltens voraus. Es kam ihm vielmehr sogar darauf an, da er entsprechend seiner Vereinbarung mit seinem Bekannten R. ein rechtlich erhebliches Verhalten der Erklärungsempfänger, nämlich die Gutschrift des jeweiligen Scheckbetrags auf den zu diesem Zweck verwendeten Konten, erreichen wollte. Damit aber handelte der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Unterschriften
Kutzer, Rissing-van Saan, Miebach, Winkler, Pfister
Fundstellen
Haufe-Index 540651 |
NStZ 1999, 619 |
wistra 1999, 424 |