Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 18.02.2003) |
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Februar 2003
- im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt,
- im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung” zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte sowohl den Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch die Tatbestände der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme von Tateinheit zwischen der einfachen und der schweren Brandstiftung. Bei der Inbrandsetzung ein und desselben fremden Gebäudes wird vielmehr der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGH NJW 2001, 765). Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch bestehen lassen, da der Unrechtsgehalt der Brandstiftung in dem Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung enthalten ist, so daß auszuschließen ist, daß bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt worden wäre.
2. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 2003 ausgeführt:
„Die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB setzt zwingend voraus, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Zwar hat das Landgericht ausgeführt, die Angeklagte sei ‚bei der Begehung der Taten (Anm.: Verurteilt wurde sie nur wegen einer Tat) … vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB’ gewesen (UA S. 10). Diese Annahme steht jedoch im Widerspruch zu den ihr zu Grunde liegenden Erwägungen. Die Kammer ist nämlich ausdrücklich der Bewertung durch die Sachverständige gefolgt. Diese aber war unter Berücksichtigung des Alkoholisierungsgrades des zuvor eingenommenen Methadons, einer allgemein vorhandenen Minderbegabung und einer sich im täglichen Verhalten widerspiegelnden antisozialen Persönlichkeitsstörung ‚in ihrem mündlichen Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung (ohne Unterscheidung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lediglich) zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen bzw. nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund anderer seelischer Abartigkeit erheblich eingeschränkt im Sinne von § 21 StGB war’ (UA S. 10/11). Damit aber sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt, so dass die bisherigen Feststellungen die Unterbringungsanordnung nicht zu rechtfertigen vermögen.”
Dem tritt der Senat bei. Da die sichere Feststellung einer dauerhaften schwerwiegenden, die Anordung der Maßregel des § 63 StGB rechtfertigenden Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 132) eher fernliegt, wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in Betracht kommt.
Unterschriften
Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible
Fundstellen