Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 09.01.2014) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Januar 2014 dahin abgeändert, dass die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel auf ein Jahr, zehn Monate und zwei Wochen festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich seit dem 5. April 2013 in Untersuchungshaft befand, wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel „weitere” 13 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen seien. Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrens- und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch sowie bezüglich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs begegnet jedoch durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
Rz. 2
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Allerdings kann die Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), nicht bestehen bleiben. Sie verstößt gegen § 67 Abs. 2 S. 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 3 StR 569/09, NStZ-RR 2009, 172 mwN). Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213, 214; …). Dem wird die vorliegende Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs nicht gerecht. Da die Strafkammer – sachverständig beraten – von einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen ist (UA S. 36), ergibt sich bei Abzug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel mit ein Jahr, zehn Monaten und zwei Wochen. Der Senat kann hier die Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – 2 StR 444/11, NStZ-RR 2012, 71; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 3 StR 499/09, NStZ-RR 2010, 307).”
Rz. 3
Dem stimmt der Senat zu und ändert die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend ab.
Rz. 4
Der geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Becker, Schäfer, Mayer, Gericke, Spaniol
Fundstellen