Normenkette

FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 11.03.2015; Aktenzeichen 88 T 36/13)

AG Berlin-Neukölln (Entscheidung vom 29.10.2013; Aktenzeichen 50 XVII H 1241)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 25.6.2015 gegen die Richter am BGH Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur wird verworfen.

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17.6.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen die Richter, die an dem Senatsbeschluss vom 17.6.2015 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Rz. 2

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH Beschl. v. 8.1.2015 - V ZB 184/14 - juris Rz. 2 m.w.N.).

Rz. 3

Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (BGH Beschl. v. 8.1.2015 - V ZB 184/14 - juris Rz. 3 m.w.N.).

Rz. 4

Zwar bezeichnet der Betroffene vier der fünf Mitglieder der Spruchgruppe namentlich, die an dem Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und ggf. wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen. Denn der Betroffene begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes (vgl. BGH Beschl. v. 8.1.2015 - V ZB 184/14 - juris Rz. 4 m.w.N.).

II.

Rz. 5

Die Begründung der Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8193905

FamRZ 2015, 698

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