Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 17.04.2018; Aktenzeichen II-10 UF 56/17)

AG Recklinghausen (Entscheidung vom 24.03.2017; Aktenzeichen 42 F 100/14)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des weiteren Beteiligten zu 1) vom 22.7.2018 gegen den VorsRiBGH Dose und die RiBGH Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling wird verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagenden Senatsbeschluss vom 11.7.2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1) verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats für Familiensachen des OLG Hamm vom 17.4.2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1) verworfen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das Ablehnungsgesuch des Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Kindesvater) gegen die Richter, die an dem Verfahrenskostenhilfe versagenden Senatsbeschluss vom 11.7.2018 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Rz. 2

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (st.Rspr., vgl. etwa BGH v. 8.7.2015 - XII ZA 34/15, FamRZ 2015, 1698 Rz. 2 m.w.N.; BVerfG, Beschlüsse v. 16.11.2017 - 1 BvR 672/17 - juris Rz. 1 ff.; v. 24.7.2017 - 1 BvR 986/17 - juris Rz. 1).

Rz. 3

Das zur Darlegung des Ablehnungsgesuchs gehaltene Vorbringen des Kindesvaters ist zur gem. § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung einer Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO gänzlich ungeeignet und damit rechtsmissbräuchlich. Dies gilt zum einen, soweit er verschiedene, nicht ihn betreffende Senatsbeschlüsse aus den letzten elf Jahren mit der ersichtlich unzutreffenden Zusammenfassung auflistet, es handele sich um eine nicht am Kindeswohl orientierte Rechtsprechung. So verhält es sich zum anderen auch mit der Behauptung, in der Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren liege ein massiver Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Denn dies verkennt, dass der BGH zwar an die Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht aber an die Bejahung eines Zulassungsgrundes durch das Beschwerdegericht gebunden ist (vgl. nur § 74a FamFG und BGH v. 16.7.2014 - XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619 Rz. 7). Soweit der Kindesvater schließlich - im Rahmen seiner Ausführungen zur Anhörungsrüge - geltend macht, die Kürze des Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschlusses zeige, dass der Senat sich nicht mit der Sache auseinander gesetzt habe, ist das bereits im Ansatz verfehlt, weil das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung der Entscheidung absehen kann.

II.

Rz. 4

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der von § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG vorgeschriebenen Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlt. Eine solche kann bei einem Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Rechtsbeschwerdegerichts insb. nicht darin liegen, dass der Senat von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und von einer Entscheidungsbegründung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschluss v. 28.2.2018 - XII ZR 76/16 - juris Rz. 4 m.w.N.).

III.

Rz. 5

Der Kindesvater hat in seinem Schreiben vom 21.4.2018 nicht nur Verfahrenskostenhilfe beantragt, sondern auch "die Erklärung nach § 71 (1) FamFG Abs. 2 abgeben das des Beschluss des OLG Hamm (...) vom 17.4.2018 (...) Rechtsbeschwerde eingelegt wird, soweit zugelassen." Damit hat er Rechtsbeschwerde unabhängig davon erhoben, ob ihm Verfahrenskostenhilfe gewährt wird.

Rz. 6

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem BGH eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11993137

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge